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Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 25 keit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sach- kunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache an- gemessen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze hat das Aus- gangsgericht bei der Ermittlung des von ihm berücksichtigten Zeit- aufwands ersichtlich nicht zugrun- de gelegt. Berücksichtigt wurde ausdrücklich ein „zu schätzender bzw. erforderlicher Zeitaufwand“. Das Ausgangsgericht hat demnach nicht den im geschilderten Sinne erforderlichen Zeitaufwand als maß- gebliche Größe für die Sachverstän- digenvergütung ermittelt, sondern Elemente der Erforderlichkeit mit einer Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands vermengt, ohne dass sich nachvollziehen lässt, in welchem Umfang die beiden Gesichtspunkte in die angesetzte Zeit eingeflossen sind. So hat sich das Ausgangsge- richt darauf beschränkt, für die vier berücksichtigten Abrechnungsposi- tionen („Aktenstudium“, „Einsicht in Gesetzestexte usw.“, „Internetrecher- che“ und „Gutachtenausarbeitung“) jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden zugrunde zu legen (6 Stunden, 40 Stunden, 10 Stunden und 50 Stunden). Grundlage für den hiernach berücksichtigten Zeitauf- wand ist bei der Ausarbeitung des Gutachtens lediglich eine Schätzung der Angaben des Beschwerdeführers auf Plausibilität, während im Übrigen nur der vom Gericht berücksichtigte Zeitaufwand als „nachvollziehbar“ oder „plausibel“, weiterer Aufwand hingegen als „unnötig“ bezeichnet wird. Soweit das Ausgangsgericht hiernach überhaupt die Erforder- lichkeit in Betracht gezogen hat, ist dies nur als Gegenschluss aus der Schätzung des tatsächlich ge- leisteten Zeitaufwands geschehen. Hieran wird deutlich, dass die im Gesetz nicht vorgesehene Schätzung maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung durch das Ausgangsgericht geworden ist. Das Ausgangsgericht hat für seine Schätzung und Erforderlich- keitsprüfung zudem keine vertretba- re Begründung gegeben. Es knüpft insoweit lediglich an die „Zahl der Zitate in Fußnoten“ als Hilfskrite- rium an, greift aber weder auf das Angebot des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31. Januar 2006 zurück, sämtliche Arbeitsmaterialien zur Einsichtnahme vorzulegen, noch geht es auf den nahe liegenden und auch vorgebrachten Einwand ein, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers notwendigen Literaturrecherchen deutlich um- fangreicher gewesen seien als der dann tatsächlich im Gutachten verwertete Teil der Literatur. Soweit sich das Ausgangsge- richt an anderer Stelle – unter Nr. 1 Buchstabe b des angegriffenen Beschlusses – näher mit dem Kri- terium der Erforderlichkeit befasst, geschieht dies nur, um den vom Beschwerdeführer beanspruchten Zeitaufwand pauschal als überhöht zurückzuweisen und so Raum für die vom Gesetz nicht vorgesehene – Schätzung zu gewinnen. Das Ausgangsgericht geht dabei nicht auf den Inhalt des Gutachtens ein und führt insbesondere nicht aus, welche Teile des Gutachtens oder welche konkret bezeichneten Teile des Aufwands aus seiner Sicht zur Beantwortung der Gutachtenfragen notwendig und welche überflüssig gewesen seien. Nur auf dieser sachlichen Basis wäre aber mög- lich, innerhalb eines insgesamt akzeptierten und auch gerichtlich verwerteten Gutachtens Differenzie- rungen bezüglich des erforderlichen Zeitaufwands vorzunehmen. 2. Die angegriffenen Entschei- dungen des Ausgangsgerichts sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuhe- ben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen ankommt. Die Sache ist unter Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag zurückzu- verweisen. Das Ausgangsgericht wird auf Grundlage dieses Beschlusses erneut über die beantragte Vergütung des Sachverständigen zu entscheiden haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO und seine insoweit gleichlaufende vertragliche Verpflichtung gemäß Schreiben vom 26. März 2005 – verstieß, als er nach den ersten 13 Stunden seiner Arbeiten an dem Gutachten dem Gericht nicht die angekündigte Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO mach- te und keinen weiteren Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragte. Sollte diese unterbliebene Mitteilung kausal für eine Steigerung des Bearbeitungsaufwands geworden sein, so wäre auf der Grundlage des einfachen Rechts zu prüfen, ob sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers entspre- chend vermindert. Ferner wird das Gericht über die Erforderlichkeit der Bearbeitungszeit zu befinden haben und sich dabei – am Maßstab eines Sachverständigen mit durchschnitt- lichen Fähigkeiten und Kenntnissen – mit dem Bearbeitungsaufwand des Beschwerdeführers anhand der von ihm vorzulegenden Arbeitsunterla- gen (vgl. sein Schreiben vom 31. Januar 2006) auseinander setzen müssen. Vom Ergebnis dieser Ermitt- lungen wird es abhängen, ob der Beschwerdeführer die beantragte Vergütung vollständig oder nur in gekürzter Form erhält. 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerde- führer sind in Anbetracht seines vollständigen Obsiegens die not- wendigen Auslagen zu erstatten. Anmerkung: Es wäre interes- sant herauszubekommen, ob der Sachverständige mit seiner For- derung durchgekommen ist oder ob ihm auf Grund der während der Gutachtenbearbeitung nicht ge- machten Mitteilung an das Gericht im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, diese verweigert wurde. Mal sehen ob man diese Information bekommen kann. Fachbereiche Sachverständige

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