S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 18 die umfassende rechtliche Ausbil- dung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. 4. Das RDG erlaubt unentgeltli- che Rechtsdienstleistungen §6 RDG erklärt die unentgelt- liche Rechtsdienstleistung grund- sätzlich für zulässig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein. Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt ande- rerseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den – potentiellen – Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll. Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistun- gen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine ju- ristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anlei- tung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgrei- fen zu können. Zum Schutz der Rechtsuchen- den ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechts- dienstleistung zu untersagen. 5. Das RDG ermöglicht allen Ver- einen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufs- standsähnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitge- Fachbereiche Sachverständige berverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mit- gliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs. Allerdings dürfen die Rechts- dienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausge- stattet sein muss. Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbrin- gung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. 6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu überneh- men (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rech- nung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinan- zierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen. Einem besonderen Schutzbe- dürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Hono- rarforderungen vorsieht. Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwalt- liche Verrechnungsstellen tätig werden. 7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrens- ordnungen aneinander ange- glichen Anders als das Rechtsbera- tungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleis- tungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Rege- lungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfah- rensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen. Die Vertretungsbefugnis im Zi- vil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freige- geben werden wie bei der außerge- richtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z. B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Be- rufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt ver- treten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abge- sehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professio- nellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich wei- terhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforde- rungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung – durch Beschäftigte der Prozess- partei – durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Pro- zesspartei, – durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder – durch unentgeltlich tätige Streitgenossen zuzulassen. Registrierte Inkas- sounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsver- handlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In steuerrechtlichen Angele- genheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ver- tretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeit- geberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeits- gerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertre- tung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet. Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbän- den für die Übernahme der Prozess- vertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessen- kollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätz- lich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.
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