S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 20 1 ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäßden§§16 ff.Energieeinsparverordnung (EnEV) � Sonstiges (freiwillig) � Modernisierung (Änderung /Erweiterung) � Neubau � Vermietung /Verkauf AnlassderAusstellung desEnergieausweises Gebäudenutzfläche (A N ) AnzahlWohnungen BaujahrAnlagentechnik BaujahrGebäude Gebäudeteil Adresse Gebäudefoto (freiwillig) Gebäudetyp Gebäude Gültig bis: Unterschrift desAusstellers � Aussteller � Eigentümer Datum Aussteller Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamteWohngebäude oder den oben bezeichnetenGebäudeteil.Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einenüberschlägigenVergleich vonGebäuden zuermöglichen. Hinweise zur Verwendung des Energieausweises DemEnergieausweis sind zusätzliche Informationen zurenergetischenQualitätbeigefügt (freiwilligeAngabe). � DatenerhebungBedarf/Verbrauchdurch Der Energieausweis wurde auf derGrundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergeb- nissesindauf Seite3 dargestellt. � DerEnergieausweiswurde auf derGrundlage vonBerechnungen des Energiebedarfs erstellt.Die Ergebnisse sindauf Seite2 dargestellt.Zusätzliche Informationen zumVerbrauch sind freiwillig. � Die energetischeQualität einesGebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten RandbedingungenoderdurchdieAuswertungdes Energieverbrauchs ermitteltwerden.AlsBezugsfläche dient die energetischeGebäudenutzfläche nach derEnEV, die sich in derRegel von den allgemeinenWohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen ( Erläuterungen – sieheSeite4 ). Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes 2 ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäßden§§16 ff.Energieeinsparverordnung (EnEV) EinsetzbarkeitalternativerEnergieversorgungs- systeme � LüftungsanlagemitWärmerückgewinnung � Lüftungsanlage ohneWärmerückgewinnung � Schachtlüftung � Fensterlüftung DieLüftung erfolgtdurch: Lüftungskonzept � Kühlung � Lüftung � Warmwasser � Heizung AlternativeEnergieversorgungssystemewerden genutzt für: � nach § 5EnEV vorBaubeginn geprüft Sonstige Angaben 4 ) Vergleichswerte Endenergiebedarf Hilfsgeräte 3 ) Warmwasser Heizung Gesamt in kWh/(m 2 ·a) JährlicherEndenergiebedarf in kWh/(m 2 ·a) für Energieträger Endenergiebedarf W/(m²·K) EnEV-AnforderungswertH T � kWh/(m²·a) EnEV-Anforderungswert W/(m²·K) Gebäude Ist-WertH T � kWh/(m²·a) Gebäu Is-W rt EnergetischeQualitätderGebäudehülle Primärenergiebedarf Nachweis der Einhaltung des § 3 oder § 9 Abs. 1 EnEV 2 ) Energiebedarf Berechneter Energiebedarf des Gebäudes CO 2 -Emissionen 1 ) kg/(m²·a) Das verwendeteBerechnungsverfahren ist durchdieEnergieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesonderewegen standardisierterRand- bedingungenerlauben die angegebenenWerte keineRückschlüsseauf den tatsächlichenEnergieverbrauch.DieausgewiesenenBedarfs- wertesind spezifischeWerte nach derEnEV proQuadratmeterGebäudenutzfläche (A N ). 1 ) freiwilligeAngabe 3 ) ggf.einschließlichKühlung 2 ) nur in denFällen desNeubaus und derModernisierung auszufüllen 4 ) EFH–Einfamilienhäuser,MFH–Mehrfamilienhäuser Erläuterungen zum Berechnungsverfahren 0 50 100 150 200 250 300 350 400 >400 Endenergiebedarf Primärenergiebedarf („Gesamtenergieeffizienz“) kWh/(m²·a) kWh/(m²·a) 0 50 100 150 200 250 300 350 400 >400 Seit 1. Oktober 2007 ist sie nun in Kraft – die Novelle der Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV’07). Mit mehr als doppelt so viel Gesetzestext und antizipierten Regeln (DIN) als bisher ist sie nicht einfach mal schnell durchgelesen. Die EnEV ist ein Gesetz im Baurecht. Deshalb werden wir als Holz- und Bautenschützer, aber auch als Eigentümer von Wohn- und Betriebsgebäuden, unweigerlich mit ihr in Berührung kommen. Mit einer Gebäude? Hierbei gibt es zahlreiche Fallunterscheidungen. In Bild 2 wird der Versuch unternommen, die wichtigsten Fälle auf einen Blick er- fassbar zu machen. Der voraussicht- lich billigere verbrauchsbezogene Energieausweis ist demnach nur für größere Wohngebäude geringen Alters zulässig. Wozu soll er gut sein, dieser Energieausweis für Gebäude? Seine vorrangige Aufgabe soll es werden, als beglaubigtes Zeugnis über den Energieverbrauch eines Gebäudes ei- nen diesbezüglichen objektivierten Vergleich mit anderen Gebäuden zu ermöglichen und erforderlichenfalls Verbesserungsmaßnahmen zu pro- vozieren. Auf diesem Wege will man die Energieeinsparungspotenziale im Gebäudebestand sukzessive erschlie- ßen. Dem wird mit der Androhung eines Bußgeldes (bis 15.000 € bei Verweigerung der Einsichtgabe eines aktuellen Energieausweises) Nachdruck verliehen. Von besonderem Interesse für den Gebäudeeigentümer sind die Möglichkeiten für die Verbesserung der energetischen Gebäudeei- genschaften, die sich letztlich in Energieeinsparungen auch finanziell auszahlen. Damit möchte ich mich in der nächsten Ausgabe von Schüt- zen & Erhalten befassen. Fachbereiche Sachverständige Was man über die Novelle der Energieein- sparverordnung wissen sollte Diese Pflicht gilt für Neubauten ab sofort, für bestehende Wohngebäude bis Baujahr 1965 ab 01.07.08, für jüngere Wohngebäude ab 01.01.09 und für Nichtwohngebäude erst ab 01.07.09. Was beinhaltet er, dieser Ener- gieausweis für Gebäude? Die ersten beiden Blätter eines Gebäude-En- ergieausweises sind in Bild 1 zu sehen. In kurzer, übersichtlicher und attraktiver Form werden die Haupteigenschaften des Gebäudes bezüglich seines Energieverbrauchs (man spricht hier gern von der en- ergetischen Qualität des Gebäudes) vorgestellt. In einer anschaulichen Tachometerskala wird der Norme- nergieverbrauch eingetragen. Um einen objektivierten Vergleich der energetischen Qualität verschiedener Gebäude zu ermöglichen, werden vereinheitlichte normierte Rand- bedingungen festgelegt. Je nach dem, ob neben dem Wetter auch die Nutzungsbedingungen vereinheitlicht werden, unterscheidet man zwei Va- rianten des Energieausweises – den bedarfsbezogenen oder den ver- brauchsbezogenen. Ohne hier weiter ins Detail gehen zu können, werden ihre wichtigsten Unterscheidungs- merkmale in Bild 1 vorgestellt. Gilt die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises für alle Energieausweis auf der Grund- lage des Energiebedarfs bedarfsbasierter/bedarfsorien- tierter/bedarfsbezogener Ener- gieausweis/Bedarfsausweis Bestandsaufnahme der wär- metechnischen Qualität des Gebäudes entsprechend seiner bau- und anlagentechnischen Kenngrößen tiefgründige Analyse des bau- lichen und anlagentechnischen Ist-Zustandes, Schwachstellen erkennbar, Modernisierungs- empfehlungen ableitbar neutrale (bezüglich Wetter und Verbraucher) Bewertung des Gebäudes im Abgleich mit tatsächlichem Energieverbrauch Hinweise auf „Abdriften“ der energetischen Qualität möglich hoher Aufwand für Erstellung Energieausweis auf der Grund- lage des Energieverbrauchs verbrauchsbasierter/verbrauchs- orientierter/verbrauchsbezoge- ner Energieausweis/Verbrauch- sausweis Darstellung der der aktuellen energetischen Situation des Gebäudes aus den witterungs- bereinigten Energieverbrauchs- daten geringer Aufwand für Erstellung Abhängigkeit der ausgewiese- nen energetischen Qualität vom Nutzerverhalten Extranalyse für Schwachstel- lenerkennung und Modernisie- rungsempfehlungen erforderlich Abb. 2: Ausstellungspflichten und Anwendungsbereiche der Energieausweisformen. kleinen Artikelserie sollen einige speziell für unsere Verbandsmitglie- der besonders wichtigen Problem- kreise vorgestellt werden. Teil 1: Der Energieausweis Im Zentrum des Interesses an den Neuigkeiten der EnEV’07 steht zweifellos die Pflicht zur Erstel- lung und Einsichtgabe von Ener- gieausweisen und der Beifügung von Modernisierungsempfehlungen. Abb. 1: Energieausweisvarianten im Vergleich.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=