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Schützen & Erhalten · Dezember 2007 · Seite 16 Wie ist das nun mit Bauteil- öffnungen? Muss der Sachver- ständige im Rahmen seiner gerichtlich beauftragten Be- gutachung diese vornehmen oder kann er sich, wie viele Sachverständige es gerne hät- ten, hier heraushalten? Nachfolgender Artikel aus den IfS: „Informationen“ 3/07 29. Jahrgang 2007 zeigt deutlich, die Verantwor- tung wird letztendlich doch beim Sachverständigen liegen. Es gilt aber wie auch bei anderen kriti- schen Bereichen, hier frühzeitig den Kontakt zum Gericht zu suchen. Kommt man nicht aus der Sache heraus, d.h. es bleibt beim „Or- ganisationstalent“ des Sachverstän- digen, sollte sich dieser meiner Meinung nach bei seiner Berufs- haftpflichtversicherung rückversi- chern, dass hierfür Versicherungs- schutz besteht. Besteht kein Ver- sicherungsschutz, ist zu prüfen, ob dieser beim Versicherer im Rahmen einer Art „Einzelversicherung“ zu- sätzlich abgeschlossen werden kann und ob die Kosten hierfür vom Gericht erstattet werden. Letzte- res sollte durch den Sachverstän- digen im Rahmen der Hinweispflicht ans Gericht auf zu erwartende hö- here Kosten (einschließlich des Abwartens der Antwort des Ge- richts) vor Aufnahme der gutach- terlichen Tätigkeiten erfolgen. Sachverständiger muss den mit Sand verfüllten Baukanal freilegen Das Thüringer OLG Jena hat mit Beschluss vom 18. 10. 2006 (AZ: 7 W 302/06) einen Sachverstän- digen angewiesen, die zur Feststel- lung der Schadensursache notwen- dige Bauteilöffnung vorzunehmen. Leitsätze der Entscheidung 1. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die tatsächli- chen Voraussetzungen für die Erledigung seines Gutachten- auftrags geschaffen werden. 2. Er muss diese Vorbereitungs- arbeiten nicht in eigener Per- son vornehmen, sondern es bleibt seinem Organisationsver- mögen überlassen, wie er im Rahmen seiner Befugnisse sei- nen Auftrag erfüllt und – falls erforderlich – die hierzu erfor- derlichen Voraussetzungen schafft. 3. Er kann die Vorbereitungsar- beiten durch die Partei selbst ausführen lassen, er kann sie selbst übernehmen oder er kann sie an Dritte vergeben. Gründe I. Der Antragsteller verlangt im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Feuchtigkeitsschä- den sowie deren Ursachen und Kosten der Mangelbeseitigung. Das Landgericht hat die Beweisaufnah- me angeordnet und Diplom-Inge- nieur W zum Sachverständigen bestimmt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 16. 12. 2005 die behaupteten Mängel bestätigt, hält aber die vollständige Freilegung eines mit Sand verfüllten Beton- kanals für notwendig, um die Ur- sachen der Mängel zu klären. Der Antragsteller hat beantragt, den Sachverständigen anzuweisen, die für seine Begutachtung erfor- derliche Bauteilöffnung vorzuneh- men oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Antragsgegnerinnen sind diesem Antrag entgegengetreten. Durch Beschluss vom 17. 05. 2006 hat das Landgericht diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Be- gehren weiter verfolgt. Das Land- gericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 490 Abs.1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu- lässig, weil die Ablehnung der Anweisung zur Bauteilöffnung die Zurückweisung eines Gesuchs dar- stellt. In der Sache hat das Rechts- mittel Erfolg. Das Landgericht ist der Ansicht, die Bauteilöffnung gehöre nicht zu den Aufgaben, mit denen es den Sachverständigen beauftragt habe. Vielmehr handele es sich bei dieser Arbeit um eine Vorbereitungsmaßnahme, die nach dem prozessrechtlichen Beibrin- gungsgrundsatz von den Parteien des Streitverfahrens zu leisten sei- en. Der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts habe nur dieselben Rechte und Pflichten wie das Ge- richt. Davon seien Arbeiten zur Herbeischaffung oder Erschließung der Beweise jedoch nicht erfasst. Die Aufgaben des Gerichts und sei- nes Gehilfen beschränkten sich im Zivilprozess darauf, die herbeige- schafften Beweise zu beurteilen. Diese Ansicht hält der Über- prüfung durch den Senat nicht stand. In Schrifttum und Recht- sprechung ist umstritten, ob ein Gericht befugt ist, gem. § 404a Abs. l ZPO einem Sachverständi- gen die Weisung zu erteilen, die von ihm zur Erstattung seines Gut- achtens für erforderlich erachte- ten Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das Gericht sei nicht verpflichtet, einen Sachverständigen anzuwei- sen, die zur Herstellung von Bau- teilöffnungen erforderlichen Werk- verträge abzuschließen. Zur Be- gründung führt diese Ansicht an, von einem Bausachverständigen könne in der Regel aufgrund sei- ner Ausbildung und in Folge des Zuschnitts seines Gewerbes nicht erwartet werden, dass er die für die Erstellung eines Gutachtens erforderliche Öffnung von Bautei- len selbst vornehme. Dieser Ein- griff in die Bausubstanz könne nämlich im Hinblick auf Schadens- ersatzforderungen des Eigentümers mit erheblichen finanziellen Risi- ken verbunden sein. Sachgerecht sei es deshalb, dem Antragsteller direkt aufzugeben, die Vorausset- zungen für eine Gutachtenerstat- tung zu schaffen (OLG Bamberg, Baurecht 2002, 829; OLG Rostock, Baurecht 2003, 757; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 91). Nach anderer Ansicht ergebe sich aus der Systematik der §§ 404,404a, 407,407a und 408 ZPO ohne Weiteres die Verpflichtung des Sachverständigen, gutachterliche Fragen, deren Beantwortung in sein Fachgebiet falle, zu beantworten und sich hierfür erforderlichenfalls der Mithilfe anderer Personen zu bedienen, wenn und soweit not- wendige Arbeiten nicht von ihm verrichtet werden können. Zur Ver- weigerung der Zuziehung von Hilfspersonen sei der Sachverstän- dige hingegen weder nach § 407a noch nach der Vorschrift des § 408 ZPO berechtigt. Vielmehr habe der Sachverständige als seine ureigen- ste Aufgabe dafür zu sorgen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erledigung des Gutachten- auftrags geschaffen werden. Es könne offen bleiben, ob sich ein Gutachtenauftrag bereits ohne be- sondere Ermächtigung auf unab- dingbar notwendige Maßnahmen wie das Öffnen von Bauteilen er- strecke. Weigere sich ein Gutach- ter, seinen Auftrag vollständig zu erfüllen, so sei jedenfalls dann, wenn der Eigentümer einem Ein- griff in die Bausubstanz zuge- stimmt hat, eine Weisung im Sin- ne des 3 404a Abs. 4 ZPO zuläs- sig und geboten (OLG Brandenburg, Baurecht 1996, 432; OLG Frankfurt, Baurecht 1998, 1052; OLG Celle, Baurecht 2005, 1358; Thomas/ Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 404a Rdnr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 404a, Rdnr. 4; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 20. Teil, Rdnr. 367). Der Senat schließt sich dieser letztgenann- ten Ansicht an, weil sie praktika- bel ist und am ehesten zu effizi- enten Ergebnissen führt. Die An- Bauteilöffnungen FACHBEREICHE Sachverständige Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 E-Mail: brueckner@dhbv.de

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