S&E Glossary
FACHBEREICHE Sachverständige Bundesregierung beschließt Energieeinspar- verordnung Der nachfolgende Artikel aus den IfS: „Informationen“ 3/07, 29. Jahrgang 2007, zeigt auf, welche Qualifikationen und Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, um zukünftig Energieausweise für bestehende Gebäude und Modernisie- rungsvorhaben ausstellen zu dürfen. Schützen & Erhalten · September 2007 · Seite 12 Am 25.04.2007 hat die Bun- desregierung die Energieein- sparverordnung (EnEV) be- schlossen (Bundesrats-Druck- sache 282/07). Die EnEV soll voraussichtlich noch im Herbst dieses Jahres in Kraft treten, erst muss aber noch der Bundesrat zustimmen. Nach § 21 EnEV-E sind auch öffentlich bestell- te und vereidigte Sachverständi- ge berechtigt, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen. Die Verordnung dient der Umset- zung der EG-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden. In § 21 Abs. 2 Nr. 3 EnEV ist die öf- fentliche Bestellung und Vereidi- gung als Qualifikationskriterium er- gänzend aufgenommen worden. §21 EN-EV hat folgenden Wortlaut: „(1) Zur Ausstellung von Energie- ausweisen für bestehende Gebäu- de nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudi- engängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhoch- schulen in a) den Fachrichtungen Archi- tektur, Hochbau, Bauinge- nieurwesen, Technische Ge- bäudeausrüstung, Bauphy- sik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftli- chen Fachrichtung mit ei- nem Ausbildungsschwer- punkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die mit einem zu- lassungspflichtigen Hand- werk, dessen wesentliche Tä- tigkeit die Bereiche des Bau- gewerbes im Hochbau, Installation und Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen umfasst, in die Handwerks- rolle eingetragen sind, 4. staatlich anerkannte oder ge- prüfte Techniker in den Be- reichen Hochbau, Bauinge- nieurwesen oder Technische Gebäudeausrüstung, wenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraus- setzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 be- zieht sich nur auf Energie- ausweise für bestehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlun- gen im Sinne des § 20. (2) Voraussetzung für die Ausstel- lungsberechtigung nach Abs. 1 ist 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparen- den Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine minde- stens zweijährige Berufser- fahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tä- tigkeitsbereichen des Hoch- baus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiespa- renden Bauens, die a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentli- chen Inhalten der Anlage 11, b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den we- sentlichen Inhalten der An- lage 11 Nr. 1, 2 und 4 ent- spricht, 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverstän- diger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparen- den Bauens oder in wesentli- chen bau- oder anlagentech- nischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder 4. eine nicht auf bestimmte Ge- werke beschränkte Berechti- gung nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von Bauvorlagen; ist die Bauvorlageberechtigung für zu errichtende Gebäude nach Landesrecht auf bestimmte Gebäudeklassen beschränkt, beschränkt sich die Ausstel- lungsberechtigung nach Ab- satz 1 auf Wohngebäude der entsprechenden Gebäude- klassen. (3) § 12 Abc. 5 Satz 3 ist auf Aus- bildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.“ Mehr Informationen sowie die aktuelle Fassung der EnEV können auf der Seite des Bundesministe- riurns für Verkehr, Bau und Stadt- entwicklung ( www.bmvbs.de) un- ter dem Thema ,,Klimaschutz und Energiesparen“ heruntergeladen werden. Foto: www.sxc.hu/Julia Freeman-Woolpert
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