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Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 16 daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig. Soweit, so gut oder auch nicht so gut. Bezüglich der Anwendbarkeit des EuGH-Urteils wird durchaus die Rechtsauffassung vertreten, dass sich auch in bereits anhängigen Verfahren Beteiligte nicht mehr auf die Regelungen der HOAI zu Mindest- bzw. Höchstsätzen berufen können. Auf der Grundlage der zuvor zitierten Entscheidung des OLG Celle wurde im selben Verfahren auf einen damit in Zusammenhang stehenden zughörigen Rechtsstreit, der am 25.06.2019 vor dem OLG Celle (14. Zivilsenat) verhandelt wurde, für Recht erkannt: „Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen. (...) Gründe Die Klägerin macht Honorarnachfor- derungen aus fünf Ingenieurverträgen aus den Jahren 2010 bis 2012 (Anlagen K 2 bis K 7) in Höhe von 441.004,89 EUR brutto geltend. Sämtliche Verträge waren schlussabgerechnet über insgesamt 75.550,04 EUR netto und sind von der Beklagten zu 1) bezahlt worden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Anlage K 8, Bl. 141, 142 d. A.) machte die Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 638.160,01 EUR brutto geltend, weil die Verträge und deren ursprüngliche Abrechnung in unzulässiger Weise die Mindestsätze der HOAI 2009 unterschrit- ten. Mit Privatgutachten des Dipl.-Ing. W. vom 21. Juni 2017 ließ die Klägerin ihre Honorarforderung überprüfen, der eine Gesamtforderung in Höhe von 430.397,51 EUR ohne Nebenkosten und ohne Mehrwertsteuer ermittelte (...). Ihrer Klageforderung hat die Klägerin diese Berechnung zugrunde gelegt, Nebenkos- ten und Mehrwertsteuer addiert sowie die von der Beklagten zu 1) erbrachten Zahlungen abgezogen und noch offene 441.004,89 EUR brutto errechnet (...). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (...). Der Einzelrichter der 4. Zivilkam- mer des LG Hildesheim hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin eine Min- destsatzunterschreitung nicht schlüssig dargelegt habe. Das Privatgutachten W. sei offenkundig fehlerhaft, indem es einen Leistungsumfang der Klägerin annehme, der außer Acht lasse, dass der von der Beklagten zu 1) beauftragte General- unternehmer ebenfalls Planleistungen erbracht habe und die Klägerin nur mit Teilleistungen beauftragt gewesen sei. Im Übrigen verstoße die Honorarnach- forderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (...) verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Sie rügt, der Einzelrichter habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es hätte den Beklagten oblegen, den abgerechneten Leistungsumfang im Einzelnen sub­ stantiiert zu bestreiten, darzulegen und zu beweisen, dass die Abrechnung der Klägerin die Mindestsätze überschreite. Der Sachverständige W. habe den klägerischen Honoraranspruch zutreffend und vertragsgerecht ermittelt. Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liege nicht vor.“ Die Klägerin beantragt, das ange- fochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 441.004,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Beru- fung zurückzuweisen. Die Streithelfer zu 1) und zu 2) bean- tragen – jeder für sich –, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten und ihre Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweisen überdies auf das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim EuGH noch anhängige Vertragsverletzungs- verfahren zur Europarechtskonformität der HOAI. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete – Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Der Einzelrichter hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten keine weitere Honorarfor- derung zu. Sie ist an ihre ursprünglich erteilten Schlussrechnungen gemäß § 242 BGB gebunden. 1. Der Einzelrichter hat nicht die Beweis- last verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet [BGH, Urteil vom 13. September 2001, Leitsatz und Rn. 18 m. w. N.]. Das ist vorliegend die Klägerin, die behauptet, wegen einer unzulässigen Mindestsatzun- terschreitung mehr Honorar fordern zu dürfen. Soweit die Klägerin mit der Entscheidung des BGH vom 25. Juli 2002 argumentiert, lässt sie außer Acht, dass in jenem Fall der Auftraggeber die für ihn günstige Behauptung aufgestellt hatte, es liege eine wirksame Pauschalhonorarverein- barung unterhalb der Mindestsätze vor, für die er – nach dem obigen Grundsatz selbstverständlich – die Darlegungs- und Beweislast trug. Hie- raus lässt sich aber nicht ableiten, dass stets der Auftraggeber darlegen und beweisen muss, dass die Abrechnung der Klägerin nicht den Mindestsätzen entspreche. 2. Die Klägerin hat nicht schlüssig darge- legt, dass die Pauschalhonorarverein- barungen, die sie mit der Beklagten zu 1) getroffen hat, unwirksam sind und ihr eine Honorarnachforderung in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der Einzelrichter hat in dem angefochtenen Urteil auf Seiten 5 bis 9 ausführlich dargelegt, warum die Klägerin ihren geltend gemachten Honoraranspruch nicht mit dem Gutachten Dipl.-Ing. W. schlüssig dargelegt habe, weil dieses Gutachten nicht hinreichend berücksichtige, dass FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE

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