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Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 17 JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE die Klägerin nur Teilleistungen erbracht habe, die sie nicht substantiiert abgrenze von den Planungsleistungen der Generalunternehmerin. Damit hat sich der Einzelrichter mit dem Vorbringen der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 2018 detailliert auseinan- dergesetzt. Die Berufungsbegründung der Klägerin nimmt hierzu in keiner Weise Stellung. Deshalb erschüttert die Berufung die landgerichtlichen Erwägungen nicht. Das angefochtene Urteil ist folglich nicht zu beanstanden, als der von der Klägerin abgerechnete Leistungsumfang nicht dem vertragli- chen Vereinbarten entsprochen hat. 3. Jedenfalls hat der Einzelrichter zu Recht die Honorarnachforderung der Klägerin abgewiesen, weil ihr § 242 BGB entgegen stünde. Sie ist an ihre ursprünglich erteilten Schlussrechnungen gebunden. a) Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlussrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, dass er seine Leistung abschließend berech- net habe. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt aber nicht stets ein treuwidriges Verhalten gemäß § 242 BGB dar. Es müssen vielmehr in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinan- der abgewogen werden [BGH, Urteil vom 5. November 1992, Leitsatz und Rn. 12, 15, 23 und 24]. Nicht jedes erweckte Vertrauen des Auftraggebers ist schutzwürdig, sondern es ist darauf abzustellen, ob er auf eine abschlie- ßende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann [BGH, Urteil vom 5. November 1992, Rn. 24; BGH, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 15]. Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarver- einbarung kann ein Vertragspartner entwickeln, wenn der Auftraggeber in vertretbarer Weise Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindest- satzunterschreitung ausschließen, z. B. wenn der Auftrag nicht alle vollständigen Grundleistungen enthält, sodass eine Kürzung des Honorars gemäß § 5 Abs. 2 HOAI geboten ist [BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011, Rn. 24]. Eine Nachforderung ist dem Architekten und Ingenieur auch dann untersagt, wenn er ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten, etwa weil die Vertragspartner nicht nur einen, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen abgeschlos- sen haben, und dem Architekt oder Ingenieur bei verständiger Sichtweise nicht verborgen bleiben kann, dass sich der Auftraggeber aufgrund dieser Geschäftspraxis bei der Gestaltung seiner Verträge auf die Einhaltung der Pauschalabrede verlässt [BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011, Rn. 25]. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet [BGH, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 18]. Ebenso wenig macht allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung sowie der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze die Zahlung eines Differenzbetrages nicht unzumutbar; es ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenom- men oder unterlassen hat [BGH, Urteil vom 19. November 2015, Leitsatz und Rn. 19]. b) Diese Grundsätze führen im vorlie- genden Fall zu einer Bindung der Klägerin gemäß § 242 BGB an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen: aa) Vorliegend hatten die Parteien ausweislich der Anlagen K 2 bis K 7 Leistungen der Klägerin zu Pauschal- honoraren vereinbart. Die verwende- ten Vertragsformulare entstammen unstreitig dem Hause der Klägerin und erwecken mit ihren Formulierungen und ihrem Aufbau den Eindruck, der Verwender kenne sich mit der HOAI aus. Die Klägerin ist unstreitig eine
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