S&E Glossary

DIE FACHBREICHE Sachverständige Für die Mitglieder unseres Fachbereichs, die eine Vollmitgliedschaft haben, besteht die Möglichkeit den Stempel „Mitglied im Sachver- ständigenkreis des DHBV e.V. – Köln“ für eine Umlage von 60,00 € zu erwerben, vorausge- setzt der Bewerber erfüllt die Vergabekriterien des Fachbereichs für die Führung des Stempels. Antragsformulare und die Vergabekriterien kön- nen unter www.dhbv.de, dann weiter unter dem Link „Sachverständigen-Kreis“ eingesehen wer- den. Die Stempelausgabe erfolgt nur auf unse- rer Jahrestagung. Im laufenden Jahr werden keine Stempel ausgegeben. Soweit Interesse noch für dieses Jahr besteht, bitte ich um schrift- liche Bestellung bis zum 20. April 2007 (Kopi- en der geforderten Nachweise bitte nicht ver- gessen, da sonst keine Stempelbestellung er- folgt). Alle nach dem 20. April 2007 eingehenden Bestellungen können für die Stempelausgabe in diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt wer- den. Alle Mitglieder, die nicht an der Sachverstän- digentagung 2006 in Potsdam teilgenommen haben, bitte ich, soweit dies für 2006 noch nicht geschehen ist, mir ihre Nachweise über den Be- such einer Weiterbildung zusenden. Zur Erinnerung: Die Verpflichtung zur jährli- chen Weiterbildung, vor allem in Form der Teil- nahme an unserer jährlichen Sachverständigen- tagung, haben wir auf unserer letzten Tagung in Potsdam beschlossen. Die Zimmerbestellung im Tagungshotel bitte ich selbst durchführen unter dem Stichwort „DHBV“: Strandhotel Tagungszentrum & Ostsee-Ferienpark Seestraße 1 23758 Weissenhäuser Strand Telefon (0 43 61) 55 27 89 Fax (0 43 61) 55 27 30 E-Mail: marketing@weissenhäuserstrand.de Infos zum Hotel finden Sie im Internet unter http://www.weissenhaeuserstrand.de. Dort finden Sie auch spezielle Hinweise zur Anreise mit der Bahn oder mit dem Auto und zum Lageplan des Hotels. Die Sonderkonditionen für die Sachverstän- digentagung betragen: – 1-Raum-Apartment bei Doppelbelegung 45,50 € pro Person und Nacht inkl. Früh- stück. – 1-Raum-Apartment bei Einzelbelegung 55,50 € pro Person und Nacht inkl. Früh- stück. Ich freue mich Sie im Strandhotel und Tagungs- zentrum Weissenhäuser Strand am 30. bzw. 31. Mai .2007 begrüßen zu dürfen. Bis dahin – Ihr Georg Brückner In der Ausgabe 4/2006 von Schützen & Er- halten hatte ich unter dem Titel „Was Sach- verständige so alles äußern...“ auf eine Ent- scheidung des OLG Hamm hingewiesen, in der ein Sachverständiger wegen seiner Äußerungen im Gutachten aus Gründen der Befangenheit abgelehnt wurde. In der Ausgabe 1/07 der IfS-Informatio- nen sind zu diesem Thema eine Reihe von Ur- teilen verschiedener Gerichte aufgelistet, die ich Ihnen nachfolgend unkommentiert wieder- gebe. Die Sammlung zeigt, dass Sachverstän- dige sich strikt an ihre Neutralität halten müssen. Wer noch an weiteren Urteilen zu diesem The- ma interessiert ist, dem empfehle ich die vom Institut für Sachverständigenwesen (IfS) her- ausgegebene Broschüre „Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit“, 2. Aufl. 1999, die unter www.ifsforum.de bestellt werden kann. OLG München, 30.1 2.1 969, NJW 1970, 1240 Grob unsachliche oder gar zynische Ausfüh- rungen eines Sachverständigen (hier: Ausfüh- rungen im klägerischen Schriftsatz werden als „Mist“ bezeichnet) rechtfertigen die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. BGH, 12.3.1 981, NJW 1981, 2009 Wenn ein medizinischer Sachverständiger einen zu begutachtenden Patienten mit den Worten empfängt „Sie sind ein Säufer, sie können mir nichts vormachen“, so ist das verbal grob beleidigend, lässt eine Missachtung des erst zu untersuchenden Patienten erkennen und erweckt zudem den Anschein, der Sachverständige habe schon vor Beginn der Untersuchung eine vor- gefasste - negative - Meinung über den Pati- enten. Ein solches Verhalten verstößt in gro- ber Weise gegen die Objektivität, zu welcher der Sachverständige verpflichtet ist. OLG Zweibrücken, 16.9.1 997, NJW 1998,912 Bezeichnet ein gerichtlich bestellter Sach- verständiger, der ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, ein zum Zweck der Kritik ange- kündigtes Privatgutachten unbesehen als „Ge- fälligkeitsgutachten“, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begrün- den. OLG Frankfurt/M, 1.10.2003, OLGR 2004, 1 61 = BauR 2004, 1052 Die Äußerungen eines Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten „Die Einwände des Beklagten zeugen von einer gewissen Un- einsichtigkeit und eines Besserwissens“ sowie eine bestimmte Behauptung des Beklagten ist schon eine „idiotische Behauptung“ sind ge- eignet den Eindruck zu erwecken, der Sachver- ständige sei gegenüber dem) Beklagten befan- gen. OLG Köln, 11.7.2001, MDR 2002, 53 Soll der Sachverständige in einem Ergän- zungsgutachten zu einem sein Hauptgutach- ten heftig kritisierenden Schriftsatz einer Par- tei Stellung nehmen und bezeichnet er einzel- ne kritische Äußerungen in diesem Schriftsatz bei seiner Besprechung mit den Parteien als „rüpelhaft“ oder „flegelhaft“, so begründet er das berechtigte Misstrauen der betroffenen Par- tei, dass er ihren Schriftsatz nicht mehr un- voreingenommen in seine erneute Begutach- tung einbezieht. OLG Schleswig, 22.1 1.2001, OLGR 2002,463 Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der sich in einem Begleitbrief zu seinem Gut- achten (ohne danach gefragt worden zu sein) mit dem Streitstoff der Parteien beschäftigt und den Vortrag des Klägers als „Märchenstunde“ bezeichnet, kann wegen Besorgnis der Befan- genheit abgelehnt werden. Der Sachverständigte hat durch sein Verhalten eindeutig seine neu- trale Rolle als Helfer des Gerichts verlassen und versucht auf die Meinungsbildung des Gerichts einseitig Einfluss zu nehmen, indem er sich auf die Seite des Beklagten gestellt hat. LSG Nordrhein-Westfalen, 16.6.2003, NJW 2003, 2933 Bezeichnet ein Richter (nicht ein Sachver- ständiger) den Sachvortrag einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten als „Unsinn“, so kommt seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht. Nicht als befangen angesehen wurde ein Sachverständiger, der folgende Äußerungen in seinem Gutachten machte: BGH, 6.2.2006, DS 2006, 31 8 Die in der Qualifikation eines Patentan- spruchs in einem gerichtlichen Sachverständi- gengutachten als „banal“ oder ,,selbstverständ- lich“ liegende kritische sachliche Wertung berechtigt nicht zur Ablehnung des Sachver- ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Ablehnung von Sachverständigen Schützen & Erhalten · März 2007 · Seite 18

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