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Schützen & Erhalten · März 2007 · Seite 20 Des Weiteren wurde in einer zu Kontrollzwecken erstellten Öffnung im Fußbodenaufbau stehendes Wasser festgestellt. Durch den anschließenden Ein- satz eines Schimmelpilzspürhundes konnten weitere, versteckte mi- krobiellen Schäden lokalisiert und der mikrobiell geschädig- te Bereich somit einge- grenzt werden. In den durch den Schimmelpilzspürhund markierten Berei- chen wurden Ma- t e r ia l p rob e n entnommen und an ein Speziallabor weitergeleitet. In den Proben fan- den sich dabei größere Mengen des Schimmelpilzes Penicillium, welcher der Risikogruppe 2 gemäß TRBA 460 (Einstufung von Pilzen in Risikogruppen) zugeordnet wird. Zur Sanierung Als Reaktion auf die Laborer- gebnisse wurden als Sofortmaßnah- me bis zur Sanierung die betrof- fenen Bereiche geschlossen und nicht weiter genutzt. Zusätzlich wurden spezielle Luftreinigungsge- räte mit Hepa-Filtern (Filterparti- kelgröße bis 1ìm) aufgestellt, um die luftgetragene Biomasse z.B. in Form von Sporen in den benach- barten Räumen auf ein Minimum zu reduzieren. Nach aufklärenden Gesprächen mit Vertretern der Kommunalver- waltung wurde nach einer verwal- tungs- und budgetbedingten Ver- zögerung von einigen Monaten der Auftrag zur richtliniengerechten Ausschreibung der Sanierung des mikrobiellen Befalls erteilt. Kinder und Kindergartenpersonal bezogen Ersatzquartiere und es wurde an- schließend mit den Sanierungsar- beiten begonnen. Auf der Grundlage der Unter- suchungen am Objekt, der Labor- ergebnisse und der Handlungsemp- fehlung für die Sanierung mit schimmelpilzbefallenen Innenräu- men des Landesgesundheitsam- tes Baden-Württemberg (LGA B.-W.) und des Leitfadens zur Vorbeugung, Untersu- chung, Bewertung und Sanierung von Schim- melpilzwachstum in Innenräumen des Umweltbundes- amtes (U.- BA.), war das zu sa- nierende Schadensausmaß der Ka- tegorie 3 zuzuordnen (Befallsflä- che > 0,5 m²). Anwendung. Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und verfolgt den Zweck, die Beschäftigten vor ei- ner Gefährdung ihrer Gesundheit zu schützen. Sie ordnet nicht nur den Schutz der Beschäftigten an, sondern de- finiert darüber hinaus Risikogrup- pen und fordert vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung. Die Risikogruppen für biolo- gische Arbeitsstoffe sind in der Biostoffverordnung definiert (siehe BioStoffV §3): Risikoruppe 1 Biologische Arbeitsstoffe, bei de- nen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen (Aspergillus niger) . Risikogruppe 2 Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervor- rufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können (z.B. Aspergillus fumigatus) . Risikogruppe 3 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können (z.B. HIV; BSE) . Risikogruppe 4 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge- fahr für Beschäftigte darstellen (z.B. Ebola-Virus) . In Gebäuden vorkommende Schimmelpilze werden gemäß die- ser Einstufung den Risikogruppen 1 und 2 zugeordnet! Die Herleitung der einzelnen, für die Sanierung einzuhaltender Schutzstufen nach Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) er- folgt nach den jeweilig den Schutz- stufen zugeordneten Risikogruppen gemäß dem Technischen Regelwerk für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460 (Einstufung von Pilzen in Ri- sikogruppen). Den jeweiligen Risikogruppen 1–4 sind in der BioStoffV in §6 Schutzstufen von 1–4 zugeordnet. Diese Schutzstufen beinhalten Maßnahmen für den persönlichen Arbeitsschutz (PSA) und bestim- men die Form der Sanierung (Ab- schottung etc). Fußleiste mit rückseitigem Schimmelbefall. Vorgabe durch: Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Leitfaden des Keine bzw. Mittlere Große Umweltbundes- sehr geringe Biomasse, Biomasse; amtes Biomasse, oberflächige großflächige z.B. geringe Ausdehnung Ausdehnung Leitfaden Oberflächen- < 0,5m², tiefere > 0,5m², „Schimmel- schäden Schichten sind auch tiefere pilze in Innen- < 20 cm² nur lokal Schichten räumen“ des begrenzt können Landesgesund- betroffen betroffen sein heits-Amt Baden- Württemberg Die o.a. Richtlinien geben jedoch bei der Einordnung in die Kategorien 1–3 dabei keinen direkten Verweis auf Art und Umfang der auszuführen- den Sanierungsmaßnahmen! Im Leitfaden des LGA B.-W. „Schimmelpilze in Innenräumen – Nachweis, Bewertung, Qualitätsma- nagement“ steht jedoch bezüglich der Sanierungsmaßnahmen: Kategorie 1: Normalzustand bzw. geringfügiger Schaden. Kategorie 2: Geringer bis mittlerer Schaden. Die Freisetzung von Schimmel- bestandteilen sollte unmittelbar unterbunden und die Ursache mit- telfristig ermittelt und saniert wer- den. Kategorie 3: Großer Schaden. Die Freisetzung von Pilzbestandteilen sollte sofort unterbunden werden, die Ursache des Schadens ist un- verzüglich zu ermitteln und zu be- seitigen. Die Betroffenen sind auf geeig- nete Art und Weise über den Sachs- tand zu informieren, eine umwelt- medizinische Betreuung sollte erfol- gen. Nach abgeschlossener Sanierung hat eine Kontrolluntersuchung zu erfolgen. Es gibt zur Zeit keine DIN- Norm, die bei dem fachgerechten Entfernen von Schimmelpilzbefall zum tragen kommt. Erst bei Wie- deraufbau und der Prophylaxe ge- gen erneuten Befall durch z.B. Er- höhung der Wärmedämmung kom- men DIN-Normen zur Anwendung. DIE FACHBREICHE Arbeitskreis Schimmelschadenbeseitigung Die geltenden Richtlinien des U.-BA. Und des LGA B.-W. fordern jedoch bzgl. der Sanierung von Schimmelpilzschäden einheitlich: Materialien die mikrobiell be- fallen sind, müssen fachgerecht entfernt werden. Beim Ausbau bzw. beim Um- gang mit Baustoffen, die mikro- biell geschädigt sind, kommt die Biostoffverordnung mit ihren 18 Paragraphen und Anhängen zur
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