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Das Original ist zurück. AQUAFIN ® -RB400 Die schnelle mineralische Bauwerksabdichtung. Jetzt Händler finden: aquafin.de REAKTIVE TROCKNUNG GERINGER TROCKNUNGSVERLUST ÜBERARBEITBAR NACH 3 STUNDEN in einer Größenordnung von über 440.000,– EUR für die Beklagte zu 1) eine besondere wirtschaftliche Härte bedeutet und ihr nicht zuzu- muten ist. Die Nachforderungen der Klägerin übersteigen den zunächst absehbaren Preisrahmen erheblich. Die Beklagte zu 1) erbrachte bereits Zahlungen in Höhe von 75.550,04 EUR netto und soll nunmehr weitere 441.004,89 EUR zahlen. Die Beklag- te zu 1) ist ein Wirtschaftsunterneh- men, das der Konkurrenz auf dem Markt unterliegt und ökonomisch vorgehen muss. Rückstellungen für etwaige Nachforderungen in einer Größenordnung von über 440.000,– EUR, für die es keinen Anhalt gibt und die mit einem deutlichen Zeitablauf gefordert werden, erscheinen dem Senat unrealistisch. Dieser Betrag weicht deutlich von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen nach oben ab. Im Falle seiner Berücksichtigung wäre die Kalkulationsgrundlage der Beklagten zerstört worden. gg) Nach einer Gesamtschau all der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es dem Senat vorliegend gerechtfertigt, die geltend gemachte Nachforderung der Klägerin als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB anzusehen und deren Bindung an die ursprünglichen Schlussrechnun- gen zu bejahen. Dabei kommt der vom EuGH nunmehr festgestellten Europarechtswidrigkeit der Min- destsätze der HOAI eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin stützt ihre Honorarnachforderungen auf ein Preisrecht, das nicht mehr gilt. Die Neuberechnung ist über- dies nicht schlüssig. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit ihrer üblichen Abrechnungspraxis und den streitgegenständlichen ersten Schlussrechnungen in Sicherheit gewogen. Ihre Honorarnachforde- rungen nach zwei bis sechs Jahren erfolgten ohne Vorankündigung; sie waren für die Beklagte zu 1) nicht absehbar und zerstören deren Kalkulationsgrundlage. Sie sind ihr unzumutbar. Die Beklagte zu 1) hat und durfte angesichts der vorgenannten Umstände (übliche Praxis, keine Ausreißerangebote, halbstaatliches Unternehmen mit Aufsichtsrat, prüffähig erstellte erste Schlussrechnungen, Bezahlung, Zeitablauf) in die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Abrechnungen vertrauen. Die nicht vorhersehbare Nachforderung in der geltend gemachten Höhe von über 440.000,- EUR mehrere Jahre nach Vertragsabwicklung belastet die Beklagte zu 1) als marktorientiertes Unternehmen außergewöhnlich hart. Deshalb spricht vorliegend alles für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin. Die Klägerin bleibt folglich an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gemäß § 242 BGB gebunden. Die Klage war abzuweisen. Ihre Berufung ist unbegründet und war zurückzuweisen III. (...) IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.“ Wie so oft ist eine höchstrichterliche Entscheidung, so wie sie vom OLG Celle getroffen wurde, in einem ähnlichen Fall vom Kammergericht Berlin (21 U 20/19) am 19.08.2019 komplett anders entschieden worden. Nachfolgend nur der Beschluss des Kammergerichts. Auf die Wiedergabe der Gründe hierzu wird wegen der sehr umfangreichen Ausführungen an dieser Stelle verzich- tet, diese können aber unter dem o. g. Kennzeichen auf einschlägigen Seiten des Internets nachgelesen werden. „Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 ist in einem Zivilrechts- streit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreis- gebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.“ FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 19
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