S&E Glossary

DIE FACHBEREICHE Sachverständige 20% Rabatt auf Fachliteratur NOTIERT In der Dezemberausgabe von S&E (4/2005) wurde das Buch „Hausfäule und Bauholzpilze“ von Tobias Huckfeldt und Olaf Schmidt vorgestellt. Das Buch ist zum Preis von 79,– € erhältlich. DHBV-Mitglieder haben die Möglichkeit dieses Buch über den Verband mit einem Preisvorteil von 20% Rabatt zu bestellen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für alle ande- ren Fachbücher. Um die entspre- chende Anfrage starten zu können, benötigen wir den von Ihnen ge- wünschten Buchtitel, möglichst mit ISBN und Preis. Der ZDH hat ein Merkblatt er- stellt, das sich mit den steu- er- und zivilrechtlichen Aus- wirkungen einer Umsatzsteu- ererhöhung beschäftigt. Insbesondere beschäftigt sich das Merkblatt mit der Frage des Zeitpunktes der Steuer- entstehung und der damit verbundenen Problematik, unter welchen Umständen bei Erbringung von Teilleistungen noch von einem niedrigeren Steuersatz Gebrauch ge- macht werden kann. Zudem werden Hinweise erteilt, wie durch Vereinbarung sichergestellt werden kann, dass eine eventuell erhöh- te Umsatzsteuer vom Auftraggeber getragen wird. Das Merkblatt kann aus dem geschützten Mitgliederbereich Merkblatt Umsatzsteuerer- höhung (www.dhbv.de ) herunter geladen werden. Es ist bei der Nutzung zu beachten, dass das Merkblatt im Hinblick auf die Frage finanzbe- hördlich zugelassener Vereinfachun- gen auf die Äußerungen der Finanz- verwaltung zur letzten Um- satzsteuererhöhung 1998 Bezug nimmt. Sollte es tatsächlich zu einer Umsatzsteuererhöh- ung und im Zusam- menhang damit zu einer neuerlichen finanzbehördlichen Äußerung kommen, wird das Merkblatt insofern über- arbeitet werden. Die Verwendung des Merkblat- tes ist ausschließlich den Mit- gliedern der baugewerblichen Or- ganisationen gestattet ist. Diese Gestattung umfasst nicht die Über- lassung an Dritte. ständige mit einer Regressklage aus diesem Verfahren überzogen. Es war abzuwägen, wie hoch das Risiko für den Sachverständigen ist, wenn er beitritt. Dabei ist es von Bedeutung, welcher Art der Fehler ist, der dem Sachverständigen vorgeworfen wird. Geht es um eine naturwissenschaft- lich mathematische Erkenntnis, die angeblich falsch sein soll, kann der Sachverständige durchaus selbst überprüfen, ob an dem Vorwurf et- was dran ist oder nicht. Geht es um eine bewertende Entscheidung, wie z. B. bei der Fest- stellung der Höhe der Sanierungs- kosten, sollte der Sachverständige vorsichtig sein, wenn er sich nicht mehr an dem weiteren Fortgang des Verfahrens beteiligen will. Beteiligt sich der Sachverstän- dige und tritt damit einer Partei im Prozess bei, läuft er Gefahr, dass er von der anderen Partei als be- fangen abgelehnt wird. Das führt zu einer Unverwertbarkeit seines Gutachtens und einem möglichen Verlust seines Honoraranspruchs gegenüber der Gerichtskasse. Es erscheint mir aber zweifel- haft, ob man überhaupt gegenüber dem Sachverständigen einen Be- fangenheitsantrag stellen kann. Ein derartiger Befangenheitsantrag dürf- te rechtsmissbräuchlich sein. Wenn eine Partei einem gerichtlichen Sachverständigen den Streit verkün- det und ihn auffordert, auf ihrer Seite beizutreten, verlangt sie von dem gerichtlichen Sachverständigen, dass er sich ihrer Seite anschließt. Damit gibt diese Partei ihren Anspruch auf Befangenheit gegen- über dem gerichtlichen Sachver- ständigen auf. Sie kann nicht von dem Sachverständigen fordern, dass er die Neutralität verlässt und auf einer Seite beitritt, um dann in dem Fall, wenn er auf der „falschen Seite“ beitritt, zu erklären, der Sachverständige befangen sein soll. Dies ist ein widersprüchliches Verhalten, was eine Befangenheit nicht rechtfertigt. Man kann nicht einen Sachver- ständigen zu einem Verhalten auf- fordern, um dann, wenn er sich daran hält, ihm vorzuwerfen, dass er dies getan hat. Dies ist rechts- missbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben. Tatsächlich sieht die bisheri- ge Meinung bei einem Beitritt des Sachverständigen auf einer Pro- zessseite eine Befangenheit als ge- geben an, wenn die formellen Vor- aussetzungen hierzu gewahrt sind. Im hier vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt des Sachverstän- digen X sich mit dessen Haftpflicht- versicherung in Verbindung gesetzt und abgestimmt, wie das weitere Vorgehen erfolgen soll. Es bestand Einigkeit mit dem Haftpflichtver- sicherer, dass man im Hinblick auf den relativ hohen Streitwert auf Seiten einer Prozesspartei beitritt. So ist es geschehen. Der gerichtliche Sachverstän- dige ist auf Seiten des Bauherrn beigetreten, da er dessen Forde- rung im wesentlichen als begründet angesehen hat. Als Folge des Beitritts hat der Streitverkünder – also der Bauun- ternehmer – die Befangenheit ge- genüber dem gerichtlichen Sach- verständigen ausgesprochen. Das Landgericht Hanau hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Bitte lesen Sie auf der folgenden Seite weiter > Eingesandt von Jan Haselau, Firma Vogt und Sommer, Oberursel. Quelle: Florian Hessen, Zeitschrift für die Feuerwehren, Heft 5/2006

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=