S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 10 Mit dem Bauherrn kann z.B. folgendes vereinbart werden: 1. Der im Haus angetroffene Schwamm ist ein lebender Or- ganismus, den man in einem Ge- bäude so gut wie nie mit hun- dertprozentiger Sicherheit besei- tigen kann. Anders lautende Erklärungen sind fachtechnisch nicht haltbar. Es ist durchaus denkbar, dass ein beseitigter Hausschwamm Spo- ren zurückläßt, die nach mehr als zehn Jahren durchaus wie- der zum Leben erweckt werden können, durch entsprechende Feuchtigkeit und Konditionen im Haus, die den Schwammwuchs begünstigen. Im Hinblick hier- auf wird zwischen Bauherrn und Fachfirma, die die Beseitigung des Hausschwammes vornimmt, vereinbart, dass eine hundert- prozentige Gewähr für die kom- plette Beseitigung des Haus- schwammes nicht übernommen werden kann. Die Fachfirma si- chert aber zu, dass sie fachlich einwandfrei gemäß den Regeln der Technik ihre Arbeit erbracht hat. Diese Regelung sollte persönlich mit der Bauherrschaft eingehend besprochen und anschließend unterzeichnet werden. 2. Der Bauunternehmer sollte wei- terhin dem Bauherrn ein Hin- weisblatt an die Hand geben, woraus sich ergibt, worauf der Bauherr achten muss, um einen Schwamm zu erkennen. Auf diesem Hinweisblatt sollte auch die Formulierung enthal- ten sein, dass der Bauherr bei Hinweisen gemäß dem Merkblatt, DIE FACHBREICHE Holzschutz dass ein Schwammbefall vorliegt, sofort eine Fachfirma benach- richtigt und sich insoweit ver- pflichtet, tätig zu werden. Dieser Text mit dem Hinweisblatt sollte vom Bauherrn und Bau- unternehmer jeweils unterzeich- net werden. Eine Kopie sollte der Bauunternehmer bei sich aufbe- wahren. In diesem Merkblatt muss z.B. darauf hingewiesen werden, dass das Auftauchen von Fruchtkör- pern im Gebäudeinneren mög- lich ist. Diese sind in der Regel von einer rotbraunen Färbung mit weißem Außenrand. Darüber hinaus gibt es Aufwölbungen von Holzleisten, die den Verdacht auf einen dahinter befindlichen Schwamm rechtfertigen. Schließlich sollte der Bauherr auch auf rötlichen Staub, zum Beispiel im Keller, hingewiesen werden. Bei all diesen Anzeichen muss der Bauherr eine Fachfirma in- formieren und um Überprüfung bitten, damit dem Schwamm Einhalt geboten werden kann, um größere Schäden zu vermei- den. 3. Schließlich sollte die Fachfirma dem Architekten und den am Bau beteiligten Unternehmen eben- falls ein Merkblatt in die Hand geben, in dem deutlich beschrie- ben ist, auf welche Art und Weise bei der Baumaßnahme gearbei- tet werden muss, damit nicht eine ordnungsgemäße Schwamm- sanierung nachträglich durch andere Arbeiten beseitigt wird. Auch hier sollte man das Merk- blatt von den jeweiligen Unter- nehmen bzw. dem Architekten unterzeichnen lassen. Auch in- soweit sollte man eine entspre- chende Fotokopie zu den eige- nen Unterlagen nehmen. Mit diesen drei Maßnahmen der persönlich vereinbarten besproche- nen Haftungsbegrenzungsvereinba- rung, den vom Bauherrn unter- zeichneten Merkblatt und den ab- gezeichneten Merkblatt vom am Bau beteiligten Unternehmen und Architekten dürfte eine gewisse Rechtssicherheit vor unberechtig- ten Regressforderungen geschaf- fen sein. Unberechtigt insoweit, als trotz einwandfreier professioneller Arbeit keine Gewähr übernommen werden kann, dass der Haus- schwamm zu 100% für alle Zeiten ein für alle Mal aus dem Gebäude gebracht wurde. Ekkehard Flohr Mitautor: RA Dr. Harald Volze, Frankfurt/ Main Bewässerung eines Dachstuhls zur Verhinderung von Staubbildung Feuchtebelastung während der Bauphase durch undichte Dacheindeckung CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken- produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Impräg- nierstoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrott- bare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklasse- freie Produkt erhalten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutz Im Mörsewinkel 29 • 30900 Wedemark Telefon 0 51 30/79 30-0 • Telefax 0 51 30/79 30-30 E-Mail: neisius@t-online.de • Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=