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Neues aus der Rechtsprechung Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen/Regreß DIE FACHBREICHE Sachverständige Köln, 8. 12. 2005 Sehr geehrter Herr Grabow, es scheint in Mode zu kommen, einem Sachverständigen in der gerichtlichen Auseinandersetzung den Streit zu verkünden, wenn einer Partei das Ergebnis des in gericht- lichem Auftrag erstellten Gutach- tens nicht paßt. Eine soeben veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle vom 14.11.2005 (AZ: 7 W 117/05) gibt Anlaß, hierzu einige Bemerkungen zu machen: Es kann sich in einem Rechts- streit für einen Rechtsanwalt durch- aus die Frage stellen, ob er einem Sachverständigen, der nach Auf- fassung seines Mandanten grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, den Streit verkündet. Eine Streitverkündung wäre prozes- sual zwar nicht geboten, weil jede Partei die Möglichkeit hat, Einwen- verkündet wird, so wird regelmä- ßig ein anderes Ziel verfolgt, näm- lich ein nicht genehmes Gutach- ten unverwertbar zu machen. Wie die Gerichte mit solchen Streitverkündungen umzugehen haben und mit welchen Folgen ein Sachverständiger rechnen muß, ist noch nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen klargestellt. In der genannten Entscheidung vertritt das OLG Celle die Auffas- sung, daß ein Gericht einen Schrift- satz mit Streitverkündung dem Betroffenen zustellen muß, und zwar ohne Prüfung der Zulässig- keit der Streitverkündung. Dies soll aber dann wiederum nicht gelten, wenn die Streitverkündung in der Absicht einer rechtsmißbräuch- lichen Einflußnahme auf die Gut- achtertätigkeit erfolgt. Aus meiner Sicht liegt immer der Versuch vor, den Sachverstän- dungen gegen das Gutachten vor- zubringen. Verjährungsprobleme können auch nicht drohen, weil eine Haftung des Sachverständi- gen erst in Betracht käme, wenn durch eine gerichtliche Entschei- dung ein Schaden entsteht, was frühestens nach Abschluß des ge- richtlichen Verfahrens feststeht. Es bestünde auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzu- lehnen, was in aller Regel aber nicht gelingt. Wenn also in einem noch lau- fenden gerichtlichen Verfahren ei- nem Sachverständigen der Streit digen im laufenden Verfahren un- ter Druck zu setzen und ihn über die Streitverkündung dazu zu brin- gen, im laufenden Verfahren gün- stigere gutachterliche Wertungen vorzunehmen, zumal mit der Streit- verkündungsschrift schon die In- anspruchnahme auf Schadensersatz für den Fall in Aussicht gestellt werden muß, daß das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden gut- achterlichen Feststellungen ent- scheiden sollte. Ich halte eine sol- che Streitverkündung auch für rechtsmißbräuchlich, weil jeder Partei schon das Recht zusteht, ein vorgelegtes Gutachten sachlich Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 15 Bautechnik – Bauprodukte e. Kfm. AG Pinneberg HRA 4059 Wiedetwiete 3 B · 22880 Wedel Telefon (0 41 03) 8 57 05 Telefax (0 41 03) 1 71 42 ECKHARD – Qualität ist die Summe vieler Teile – Packe ( r ) n Sie es an: Qualitätsprodukte für den Fachmann Komplettprogramm für die Injektionstechnik: Schraubpacker aus Stahl, Messing und Aluminium, Kunststoffeinschlagpacker, Klebepacker sowie Pumpen, Pressen und jegliches Gerätezubehör. Mitglied im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e. V. Senden Sie uns Ihre gezielte Anfrage und Sie erhalten Ihr persönliches Angebot. www. velt-bautechnik.de · E-Mail: info@velt-bautechnik.de
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