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Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 13 DIE FACHBEREICHE Sachverständige Qualitätsstandards bei Sachver- ständigenleistungen immer wichtiger Unter diesem Titel wurde in den IfS:“Informationen“ 2/05, 27. Jahr- gang 2005 auf Seite 9 ein länge- rer Artikel veröffentlicht, der auf einen Beitrag von Herrn Bernhard Floter, geschäftsführendes Vorstands- mitglied des IfS e.V. und Geschäfts- führer der IfS GmbH, aufbaut. Flo- ter hat in dem Beitrag die Thematik am Beispiel der Immobilienbewer- tung übersichtlich und umfassend abgehandelt. Nachfolgend ist der Beitrag von Bernhard Floter sowie in Auszügen die Einleitung hierzu aus der o. g. Ausgabe der IfS:“Informationen“ wiedergegeben. Obwohl es sich bei dem Beitrag um Immobilienbewer- tung handelt, sind die darin gemach- ten Ausführungen zum allergrößten Teil für alle Sachverständigen von Bedeutung. Dieses zeigt sich bei meiner täglichen Arbeit für den DHBV als Leiter des Fachbereichs „Sachverständige“. In dieser Funk- tion werde ich mehrmals im Monat von gestandenen und angehenden Kolleginnen und Kollegen um Rat gefragt, bezüglich der Anforderun- gen an Gutachten. Nachfolgend der Artikel aus den IfS:“Informationen“: Die Einführung und Einhaltung von Qualitätsstandards im Sachver- ständigenwesen ist insbesondere bei öffentlich bestellten wie auch bei vom IfS zertifizierten Sachver- ständigen von großer Bedeutung. Denn auf dem für den Verbraucher immer unübersichtlicher werden- den Markt wird in Sachverständige mit dieser besonderen Qualitätsaus- zeichnung besonderes Vertrauen gesetzt. Daher stellen das IfS und die Kammern besondere Anforde- rungen an die persönliche Integri- tät und an die besondere Sachkun- de bei der Erst- und Wiederbestel- lung, bzw. der Erst- und Rezer- tifizierung. Hier kommt es bei der Gutachtenüberprüfung immer wieder zu einem „bösen Erwachen“ – denn oft werden die einge- reichten Gutachten der Sachver- ständigen als unzureichend bewer- tet, was wiederum bei diesen auf Unverständnis trifft. Sie weisen darauf hin, dass der Auftrag in die- ser Form und mit diesem Inhalt vom Auftraggeber so gewünscht und daher auch nicht beanstandet wurde. Hier ist allerdings Vorsicht geboten; denn ein Gutachten, dass nach Aufbau und Inhalt nicht den geltenden Standards entspricht, kann selbst bei korrektem Ender- gebnis fehlerhaft sein. Ein feh- lerhaftes Gutachten wiederum kann eine Haftung auslösen und zwar nicht nur gegenüber dem Auftrag- geber, sondern auch gegenüber Dritten (...). Zudem kann bei ei- nem fehlerhaften Gutachten der Vergütungsanspruch entfallen. Es stellt sich damit generell die Fra- ge, was vor dem Hintergrund gel- tender Qualitätsstandards eigent- lich unter einem Gutachten zu ver- stehen ist und wie es sich von anderen sachverständigen Leistun- gen unterscheidet. Es stellt sich weiterhin die Frage, wie sich dies auf die Anforderungen am Markt und die Anforderungen der Kam- mern oder der Zertifizierungsstel- le auswirkt. Nachfolgend werden in dem Beitrag von B. Floter [kursiv gedruck- te Textstelle geändert durch Georg Brückner] unter Zugrundelegung von Rechtsprechung und Literatur ne- ben der Problemanalyse auch Lö- sungsvorschläge angeboten : Inhalt 1. Allgemeine Standards im Sachverständigenwesen 2. Allgemeine Standards für Sachverständige und das Leistungsspektrum 3. Standards für Produkte und Dienstleistungen von Sach- verständigen 4. Typische Fehler in Wert- ermittlungsgutachten 5. Fazit und Schlussfolgerungen 1. Allgemeine Standards im Sach- verständigenwesen Nach der Definition des Deut- schen Akkreditierungsrates (DAR) ist der Sachverständige eine na- türliche Person, die über beson- dere Erfahrungen und überdurch- schnittliches Fachwissen auf einem abgegrenzten Spezialgebiet verfügt und die ihre gutachterlichen Lei- stungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt. Diese Defi- nition ist vor allem für öffentlich bestellte und vereidigte sowie zer- tifizierte Sachverständige bekannt. Sind also entweder die fachlichen Anforderungen durch eine Person nicht erfüllt oder die persönlichen Forderungen wie z.B. der Unabhän- gigkeit bei einer Aufgabenstellung nicht gegeben, kann man nicht von einem Sachverständigen ausgehen. Da aber auch unter diesen Bedin- gungen Wertermittlung betrieben wird, ist der Begriff des Wertermitt- lers in diesen Fällen durchaus an- gebracht. Um Standards durchzu- setzen, haben die beteiligten Institutionen, seien es Kammern oder die Zertifizierungsstellen, Qualitätssicherungssysteme einge- richtet und stetig verbessert. Im Jahr 2003 ist bei den Kammern der Qualitätsstandard „Tätigkeit der Fachgremien“ von allen Industrie- und Handelskammern angenommen worden. Damit ist zunehmend si- chergestellt, dass die Oberprüfung der besonderen Sachkunde im Rah- men der öffentlichen Bestellung noch weiter zu vergleichbaren Stellungnahmen der Fachgremien führt. Sinn und Zweck dieser Maßnahmen ist natürlich, eine verlässliche Aussage über die in der vorgenannten Definition be- schriebenen besonderen Erfahrung sowie das überdurchschnittliche Fachwissen mit großer Transparenz allen Beteiligten zur Verfügung stellen zu können. Dieser Standard ist auch für die Arbeit von TGA- akkreditierter Zertifizierungsstellen seit langem umgesetzt. Neben dem Standard für die Tätigkeit von Fach- gremien bei den Bestellungskörper- schaften haben die Kammern im Jahr 2004 damit begonnen, eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Wiederbestellung (also analog zur Rezertifizierung bei Zertifizie- rungsstellen) nach fünf Jahren fest- zulegen. Auch hier, vergleichbar zur Zertifizierung wird Wert auf zu begutachtende Sachverständigen- produkte sowie die ständige Fort- bildung gelegt werden. 2. Allgemeine Standards für Sach- verständige und das Leistungsspektrum Nach § 8 der Mustersachver- ständigenordnung hat der öffent- lich bestellte Sachverständige bei seiner Leistungserfüllung folgende Grundsätze einzuhalten: § 8 Unabhängige, weisungs- freie, gewissenhafte und unpartei- ische Aufgabenerfüllung. (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leis- tungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrau- enswürdigkeit und die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf kei- ne Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tat- sächlichen Feststellungen und Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 E-Mail: brueckner@dhbv.de
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