S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 15 Erfahrung benötigt, um die- jenige Fachliteratur zu stu- dieren, die er zur Beant- wortung der Beweisfrage be- nötigt.“ – Jessnitzer/Ulrich, Der ge- richtliche Sachverständige, 11. Aufl. 2001, Rdn. 484 „Von dem Sachverständigen ist zu erwarten, dass er ak- tuelle Fachkenntnisse hat, deshalb ist die Zeit der Durch- sicht des in Betracht kom- menden fachlichen Schrift- tums nur zu entschädigen, wenn nach dem Gutachten- auftrag die Ermittlung neu- er, bisher nicht diskutierter Literatur erforderlich ist.“ – KG Berlin, JVBi. 1959, 83 „Für das Literaturstudium kann der Sachverständige grundsätzlich keine Entschä- digung verlangen.“ – LG Aachen, 4. 5. 1982, Jur- Büro 82, 1704 „Dem Sachverständigen kann keine Entschädigung für Zeit- aufwand im Zusammenhang mit dem Studium der Litera- tur gewährt werden.“ – OLG Zweibrücken, 4. 7. 72, Kost-Rsp. § 3 Nr. 1 72 = MDR 74, 68 „Der Zeitaufwand für Litera- turstudium ist zu entschädi- gen, wenn und soweit ein durchschnittlich befähigter und erfahrener Sachver- ständiger zur sachgemäßen und gewissenhaften Beant- wortung der an ihn gestell- ten Gutachtenfragen sich mit der Fachliteratur befassen muss. Für die Aufwendungen, die ein Sachverständigter macht, um seine Fachkennt- nisse aufzufrischen und sich weiterzubilden. ist eine Ent- schädigung nicht möglich.“ – KG, 10. 7. 81, KostRsp. § 3 Nr. 268 (= ZSW 82, 228). „Die zum Studium von Fach- literatur aufgewendete Zeit ist nur ausnahmsweise zu ent- schädigen, wenn von dem Sachverständigen nicht ohne weiteres die mit dem Litera- turstudium angestrebten Spe- zialkenntnisse erwartet wer- den können und sie zur Lö- sung de erforderlichen Frage erforderlich sind.“ Ein Sachverständiger, der die Zeit für ein notwendiges Literaturstu- dium vergütet haben möchte, muss also behaupten und be- gründen, dass es sich bei seinem Fall um einen besonders gelager- ten, nicht so häufig vorkommen- den Ausnahmefall gehandelt hat. Um unnötige Diskussionen um dieses Problem zu vermeiden, sollte der Sachverständige in solchen Ausnahmefällen die Zeit einfach in den Faktor „Vorberei- tungszeit“ hineinrechnen. Es gibt keine Regelung dahingehend, wie tief bei der Berechung der Stun- denzahl die einzelnen Zeitab- schnitte aufgeschlüsselt werden müssen. Man muss nicht jeden einzelnen Zeitabschnitt aufdrö- seln, kann also das notwendige Studium der einschlägigen Fach- literatur in dem Zeitabschnitt „Vorbereitung des Gutachtens“ unterbringen. Nachträgliche Stellungnahmen des Sachverständigen ver- gütungspflichtig? (IfS-Informationen 2/2005) Immer wieder werden Sach- verständige nach Ablieferung des Gutachtens vom Gericht aufge- fordert, Stellungnahmen zu kriti- schen Nachfragen von Prozesspar- teien zum Inhalt des Gutachtens abzugeben. Das können Fragen zur Vertiefung und zur Erläute- rung, aber auch zur Nachbesse- rung und zu notwendigen Ergän- zungen sein. Oft benötigen die Sachverständigen dazu viel Zeit, erhalten aber keine erneute Ent- schädigung oder Vergütung mit der Begründung, die Beant- wortung der Fragen gehöre noch zum ursprünglichen Gutachten- auftrag und sei mit der dafür gewährten Vergütung abgegolten. Mit dieser Begründung sollten sich die Sachverständigen nicht abspeisen lassen, wenn es sich um Fragen handelt, die im ur- sprünglichen Beweisbeschluss nicht enthalten waren. Man muss also differenzieren. Hat der Sach- verständige den Gutachtenauftrag des Beweisbeschlusses nur un- vollständig oder gar fehlerhaft bearbeitet, muss er kostenlos nachbessern. Dieser Pflicht zur kostenlosen Nachbesserung muss er in gleicher Weise bei einem privaten Gutachtenauftrag nach- kommen. Handelt es sich aber bei den Fragen um zusätzliche, neue Beweiserhebungen, braucht er keine Stellungnahme abzugeben; gleiches gilt für vertiefende Erläu- terungen seines Gutachtens. Der Sachverständige sollte in allen Fällen Kontakt mit dem Gericht aufnehmen und darauf hinwei- sen, dass er die erbetene Stel- lungnahme nur abgeben könne, wenn das Gericht einen entspre- chenden weiteren Beweis- beschluss erlasse und einen neuen Auftrag an ihn erteile. Be- wegen sich die Fragen noch in- nerhalb des alten Beweisbeschlus- ses, sollte der Sachverständige dem Gericht mitteilen, dass er zur Beantwortung bereit sei, wenn er diese zusätzliche Arbeit vergütet bekomme und ein ent- sprechender Kostenvorschuss von der beweispflichtigen Partei ein- geholt werde. Leider findet man zu diesem Problemkreis keine Lö- sungsansätze in Literatur oder Rechtsprechung. Die juristische Seite dieser Sachverhalte wird noch nicht einmal angesprochen oder als Problem erkannt. Zu den zuvor gemachten Aus- führungen wurde in den IfS-In- formationen 3/2005 in einem weiteren Artikel Stellung bezo- gen. Darin wird u. a. darauf hin- gewiesen, dass im Gegensatz zu dem Artikel in Heft 02/2005 ge- machten Äußerungen, dass bei fehlerhaften Gutachten und ge- richtlicher Aufforderung das be- stehende Gutachten zu erweitern oder zu ergänzen kein Vergü- tungsanspruch besteht, das OVG Berlin in einer Entscheidung vom 7. 12. 2004 (Az.: 1 K 1.04) ei- nem Sachverständigen die Ver- gütung in solch einem Fall zu- gesprochen hat. Das Gericht hat sich dabei an folgende Leitsät- ze gehalten: 1. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ent- steht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbar- keit der erbrachten Leistung. 2. Die Entschädigung ist aber dann zu versagen, wenn die bestimmungsgemäße Vergü- tung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige schuld- haft seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach- gekommen ist oder die Un- verwertbarkeit der ihm oblie- genden Leistung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. 3. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich unab- hängig davon, wie die Ver- fahrensbeteiligten oder das Gericht das Gutachten bewer- ten. 4. Haben die Fragen in der er- betenen späteren Stellung- nahme nicht eine Nach- besserung zum Inhalt und waren auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Beweis- beschlusses, hat der Sachver- ständige einen Entschädi- gungsanspruch für die zusätz- liche Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des- halb um Erläuterungen bit- tet, weil es das ursprüngliche Gutachten in einzelnen Punk- ten für noch nicht überzeu- gend hält. DIE FACHBEREICHE Sachverständige Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 E-Mail: brueckner@dhbv.de
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