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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 19 DIE FACHBREICHE Sachverständige kehrswertgutachten des Gutach- terausschusses für den Bereich des Katasteramtes M. vom 30. 4. 1998 sollte ausweislich des Kaufvertrages für die Verein- barung des Kaufpreises maßgeb- lich sein. Das auf Antrag der Gemeinde B. erklärtermaßen zu Verkaufszwecken erstellte Gut- achten wies einen als angemes- sen bezeichneten Kaufpreis von DM 272.000,00 aus. Die Vorbe- merkungen zum Gutachten ent- halten folgenden Hinweis: Fest- stellungen werden nur insoweit getroffen, wie sie augenschein- lich erkennbar und aus der Sicht des Gutachterausschusses nach- haltig wertrelevant sind; so werden z.B. vorhandene Ab- deckungen von Wand-, Boden- und Deckenflächen nicht ent- fernt, die Funktionsfähigkeit von Fenstern, Türen, Heizung, Be- leuchtung usw. nicht ausdrück- lich geprüft und versteckte Män- gel/Bauschäden, z.B. tierische und pflanzliche Schädlinge, Rohrleitungsfraß u.ä. möglicher- weise nicht vollständig erfasst. Im Haus T. Straße 9 wurden nur zwei Wohnungen betreten, be- sichtigt und vermessen. Auf die mit diesem Sachver- halt verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Verkehrswert- gutachtens wird ausdrücklich hingewiesen“ (vgl. Bd. 1, Bl. 20). Im Gutachten selbst wurde dann festgestellt, dass bis auf Schäden am Außenputz sowie Schiefstellungen der Pfeiler im Eingangsbereich keine wesent- lichen Bauschäden und Baumän- gel hätten festgestellt werden können. fall mit Hausbockkäfern vorliege. Dieser Befall habe schon vor 1998 bestanden und hätte von dem Gutachterausschuss bei seiner Besichtigung im April bis Juli 1998 erkannt werden müs- sen. Die Schadensbeseitigung werde DM 110.000,00 kosten. Hiervon lasse sie sich einen Abzug neu für alt in Höhe von DM 22.000,00 anrechnen, so- dass ein Schaden von DM 88.000,00 verbleibe. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurtei- len, an sie 44.993,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins- satz seit dem 30. 7. 2000 zu zahlen. Das beklagte Land hat be- antragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, weder bei der Besichtigung am 30. 7. 1998 noch bei einer vorausgegange- nen Besichtigung des Hauses am 9. 7. 1998 durch zwei Mitar- beiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses seien ir- gendwelche Anzeichen für den Schädlingsbefall (Ausfluglöcher, Nagsel) erkennbar gewesen. Das Land hat daher den Schädlings- befall zum Zeitpunkt der Besich- tigungen bestritten. Der Sach- verständige W. habe den Befall ausweislich seines Gutachtens nur nach intensiver Untersu- chung festgestellt; hierzu sei der Gutachterausschuss jedoch nicht verpflichtet gewesen, insbeson- dere habe er keine zerstören- den Untersuchungen durchfüh- ren dürfen. Seine Aufgabe sei lediglich die Wertermittlung ge- wesen, hierzu sei nur eine In- augenscheinnahme des Objekts erforderlich. Diese sei durchge- führt worden und habe keine Anzeichen für einen Schädlings- befall ergeben. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 5. 3. 2003 Be- weis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des ge- richtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. S. erhoben. Zum Er- gebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. 6. 2003 Bezug genom- men. Sodann hat die Kammer die Berechtigung der Klage dem Grunde nach festgestellt, weil auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der Gutachterausschuss den Schädlingsbefall habe erkennen können. Dabei hat sie sich im Wesentlichen auf die Ausführun- gen des Sachverständigen S. bezogen. Dieser hat bekundet, dass der Schädlingsbefall ange- sichts des Umfangs, wie er vom sachverständigen Zeugen W. bestätigt worden sei, bereits im Jahre 1998 vorhanden gewesen sei. Die Befallsdauer gab er mit sechs bis acht Jahren, mögli- cherweise sogar länger, an. Er war der Meinung, dass er den Befall seinerzeit entdeckt hät- te; auch die Mitglieder des Gut- achterausschusses hätten sei- ner Meinung nach den Befall erkennen müssen, auch wenn sie keine Holzschutzsachverstän- digen seien. Man könne bei dem Die Klägerin hat, gestützt auf das Privatgutachten W. vom 9. 6. 2000, behauptet, sie habe bei der Sanierung im Jahre 2000 entdeckt, dass in einem Teil des Dachstuhls ein erheblicher Be-

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