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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 20 Holz regelmäßig drei Seiten sehen; das reiche aus um fest- zustellen, ob dort Hausbockbe- fall vorliege. Im Übrigen sei er der Meinung, dass auch die Mit- glieder des Gutachterausschus- ses einen kleinen Stichel o. ä. hätten mitnehmen können, um zu testen, ob die Balken rich- tig stabil seien, dies hätten sie auch tun müssen. Bei nur ober- flächlicher visueller Betrachtung müsse man Holzbockbefall nicht unbedingt erkennen, u.U. müsse man schon sehr dicht ans Holz heran, um die Ausfluglöcher zu erkennen. Wenn man nur mit der Hand gegen die Balken klop- fe, könne man nicht sonderlich viel hören, man müsse dann anderen Teil des Dachgeschos- ses seien, wie die Mitglieder des Gutachterausschusses bekundet hätten, keine Schäden vorgefun- den worden. Außerdem behaup- tet sie nun, die Klägerin habe bereits am 7. 7. 2000 Original- fotos zur Schadensdokumenta- tion eingereicht. Diese Doku- mentation sei von der Kläge- rin selbst beschriftet worden; die Lichtbilder seien, wie sich aus dem Aufdruck auf der Rück- seite ergebe, bereits im Mai 1998 erstellt worden. Da die Fotos teilweise mit den Licht- bildern des Gutachtens W. iden- tisch seien, müssten dessen Angaben, er habe die Fotos im Juni 2000 aufgenommen, falsch genommen zu haben. Der Mie- ter F. habe im Januar lediglich den Mietvertrag abgeschlossen, eingezogen sei er jedoch erst im August, nachdem die Woh- nung fertig gestellt gewesen sei. Der Senat hat über das Her- stellungsdatum der den Bauzu- stand wiedergebenden Licht- bilder Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. erhoben; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder- schrift vom 15. 12. 2003 Be- zug genommen. II. 1. Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und frist- gerecht eingelegt und begrün- det worden, §§ 517, 519, 520 b) Da die Gutachteraus- schüsse gemäß § 1 der Verord- nung über die Gutachteraus- schüsse für Grundstückswerte des Landes Sachsen-Anhalt (V0Gut L’SA) als Einrichtungen des Landes gebildet werden, ist das Land Sachsen-Anhalt pas- siv legitimiert; dies wird vom Beklagten auch nicht in Abre- de gestellt. c) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VOGut LSA haben die Gutach- ter ihre Tätigkeit (Ermittlung des Verkehrswertes) nach bestem Wissen und Gewissen auszu- üben. Diese Amtspflicht oblag dem Gutachterausschuss auch gegenüber der Klägerin. Zwar war sie weder Eigentümerin des schon einen Zimmermannsham- mer verwenden, weil man dann am Klangbild einen Befall er- kennen oder eine Schädigung des Holzes feststellen könne, wenn die Hammerspitze ins Holz dringe. Gegen dieses ihm am 16. 7. 2003 zugestellte Urteil wendet sich das beklagte Land mit sei- ner am 8. 8. 2003 eingegan- genen und am 11. 9. 2003 be- gründeten Berufung. Es hält ins- besondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzutref- fend. Die Kammer habe auch verkannt, dass ein Verkehrswert- gutachten nicht mit einem Bauschadengutachten gleich gesetzt werden könne. Außer- dem behauptet das Land nun- mehr, das Dachgeschoss sei im Jahre 1998 bereits zu ca. 70% ausgebaut gewesen (linke Sei- te vom Treppenausstieg), dort habe das Gebälk gar nicht be- sichtigt werden können; in dem sein. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass der Zeuge W. mit der Klägerin kollusiv zusam- menarbeite. [Anfrage von Georg Brückner: Wer kann ihm verra- ten was kollusiv heißt?] Darüber hinaus habe die Klägerin die rechte Dachgeschosshälfte be- reits seit dem 1. 1. 2000 an einen Herrn R. F. vermietet. Auch aus diesem Grunde kön- ne es nicht richtig sein, dass der Zeuge W. das Dachgeschoss angeblich noch am 20.06.2000 besichtigt und die angeblichen Schäden am Gebälk festgestellt habe. Das beklagte Land bean- tragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzu- weisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet, die Licht- bilder vom Bodenraum schon vor Abschluss des Kaufvertrages auf- ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Sachlich ist das Rechts- mittel jedoch nicht gerechtfer- tigt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zusteht. Die- ser Anspruch folgt aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amts- pflichtverletzung). a) Der Gutachterausschuss hat das Gutachten vom 30. 7. 1998 zunächst in Ausübung ei- nes öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 BGB erstellt. Denn nach § 193 BauGB hat der Gut- achterausschuss die Aufgabe, Gutachten über den Wert un- bebauter und bebauter Grund- stücke zu erstatten; mit dieser Pflicht und seinen Nebenaufga- ben wird er im Rahmen des öf- fentlichen Baurechts hoheitlich tätig (vgl. BGH VersR 1982, 550 m. w. N.). Grundstücks noch hatte sie die Begutachtung beantragt, wozu sie nach § 193 BauGB auch nicht berechtigt gewesen wäre. Sie war aber als potentielle Bewerberin in den Schutzbereich der dem Gutachterausschuss obliegenden Amtspflichten einbezogen. Ebenso wie ein Kaufinteres- sent in den Schutzbereich ei- nes zwischen Verkäufer und Sachverständigen abgeschlosse- nen Vertrages jedenfalls dann einbezogen wird, wenn die Ver- tragspartner davon ausgehen, dass die Prüfung auch im In- teresse eines Dritten durchge- führt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entschei- dungsgrundlage dienen soll (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1528), kann ein Kaufinteressent darauf ver- trauen, dass die zum Zwecke der Wertermittlung eines Grund- stücks getroffenen Feststellun- gen einer öffentlichen Einrich- DIE FACHBREICHE Sachverständige
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