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Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 21 tung zutreffend sind und sorg- fältig ermittelt wurden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wert- gutachten – wie hier – ausdrück- lich zu Verkaufszwecken erstellt wurde und dies im Gutachten so angegeben ist. In diesem Fall ist dem Gutachterausschuss bekannt, dass dem Kaufinter- essenten die Wertermittlung zugänglich gemacht und dieser seine Entscheidung ganz we- sentlich vom Gutachten abhän- gig machen wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zwei- felhaft, dass die Amtspflichten des Gutachterausschusses als drittgerichtet anzusehen sind (vgl. auch BGH MDR 2003, 628 zur Drittgerichtetheit der Amts- pflichten des Gutachteraus- schusses gegenüber dem Erste- her in der Zwangsversteigerung). d) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Gutachterausschuss seine Amtspflicht zur gewissenhaften Ermittlung des Verkehrswertes hier auch schuldhaft verletzt hat. Bei der Verkehrswertermitt- lung hat der Gutachterausschuss gemäß § 194 BauGB den Preis zu ermitteln, der im gewöhn- lichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaf- ten, der sonstigen Beschaffen- heit und der Lage des Grund- stücks zu erzielen wäre. Die Ein- zelheiten der Wertberechnung ergeben sich über § 199 BauGB aus der Wertermittlungsverord- nung. Nach § 3 Abs. 2 WertV bestimmt sich der zu berück- sichtigende Zustand eines Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WertV) ebenfalls nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be- schaffenheit und der Lage des Grundstücks. Hierzu gehören nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WertV bei bebauten Grundstücken vor allem der Zustand der baulichen Anlage hinsichtlich der Gebäu- deart, des Baujahres, der Bau- weise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen Zustandes und der Erträge. Da der bauliche Zustand des Gebäudes zu berücksichti- gen ist, war der Gutachteraus- schuss verpflichtet, jedenfalls nicht unerhebliche Baumängel und Schäden am Gebäude in die Beurteilung einfließen zu las- sen. Diese Pflicht hat er schuld- haft verletzt. Denn auf Grund der durch- geführten Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend an- genommen, dass der Schädlings- befall zum Zeitpunkt der Besich- tigung im Juli 1998 bereits vorlag, der Gutachterausschuss ihn fahrlässig nicht festgestellt und bei der Wertermittlung dem- nach nicht berücksichtigt hat. Ausgehend von der Prämisse, dass der Sachverständige W. am 30.06.2000 in erheblichem Umfang Hausbockbefall festge- stellt hat, lag ein Befall auch bereits im Juli 1998 vor. Dies hat der Sachverständige S. bei seiner Anhörung eindeutig be- stätigt, indem er die Befallsdau- er auf etwa sechs bis acht Jahre (seit der Besichtigung des Sach- verständigen W. im Juni 2000) geschätzt hat, möglicherweise sogar länger (Bd. 1, Bl. 109). Darüber hinaus hat der Sach- verständige ausgeführt, auch die Mitglieder des Gutachteraus- schusses hätten den Befall er- kennen müssen. Dies hat er daraus abgeleitet, dass die be- fallenen Holzteile von drei Sei- ten sichtbar gewesen seien; dies reiche aus, um einen Hausbock- befall festzustellen. Hinzu kommt, dass seiner Meinung nach eine Überprüfung der Bal- ken mit einem Stichel (oder Zim- mermannshammer) angezeigt gewesen wäre und auch auf die- se W. eine Schädigung der Bal- ken hätte festgestellt werden können. Jedenfalls dies haben die Mitglieder des Gutachteraus- schusses unstreitig unterlassen. Dabei hat der Ausschuss auch fahrlässig gehandelt. Den begutachtenden Mitgliedern hätte bekannt sein müssen, dass ein Schädlingsbefall im Dach- gebälk häufig anzutreffen und angesichts der dann regelmä- ßig erheblichen Sanierungsko- sten für die Bemessung des Verkehrswertes von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus muss ihnen bekannt gewesen sein, in weicher W. Haus- bockbefall festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte ein verantwortungs- bewusster Gutachter zwar kei- ne Bauteile – jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass – ent- fernen oder zerstören müssen, um geeignete Feststellungen zu treffen (vgl. auch die Vorbemer- kungen zum Gutachten). Offen liegende und frei zugängliche Holzteile im Dachgeschoss hät- te er aber in geeigneter Weise prüfen und hierbei auch leich- tes und problemlos einzusetzen- des Werkzeug wie z.B. Stichel oder Zimmermannshammer ver- wenden müssen. Das Abklopfen von Holzbalken stellt eine un- abdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Begutach- tung gerade eines älteren Gebäu- des dar. Die Missachtung derart elementarer und einfacher Prü- fungsmaßnahmen ist ohne wei- teres als fahrlässiges Verhalten zu beurteilen. Dem stehen auch die Vor- bemerkungen im Gutachten nicht entgegen; denn auf Be- sicht heißt nicht, dass ledig- lich eine oberflächliche Ansicht, sondern jedenfalls eine hinrei- chend sorgfältige Besichtigung stattgefunden habe. e) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerecht- fertigt, weil der Klägerin die Schäden bei Abschluss des Kauf- vertrages bereits bekannt gewe- sen wären und die fehlerhafte Begutachtung deshalb für den Kaufentschluss nicht ursächlich geworden wäre (vgl. etwa BGH NJW 2001, 512). Denn die Be- hauptung des beklagten Lan- des, die von der Klägerin vor- gelegten Lichtbilder seien bereits im Jahre 1998 aufge- nommen worden, ist in der vom Senat durchgeführten Beweis- aufnahme nicht bestätigt wor- den. Der Zeuge W. hat wider- spruchsfrei und glaubhaft be- kundet, dass er die Lichtbilder anlässlich seiner Objektbesich- tigung am 20. 6. 2000 aufge- nommen habe. Aus welchem Grunde die Bilder auf ihrer Rück- seite Daten aus dem Monat Mai 1998 aufweisen konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dass es sich hierbei aber jedenfalls nicht um die Aufnahmedaten handelt, er- gibt sich zwingend aus dem Um- stand, dass die Kamera, mit welcher der Zeuge W. die Bil- der aufgenommen hat, ausweis- lich der im Termin vorgelegten Quittung erst am 12. 9. 1998 von der Klägerin gekauft wur- de. Soweit das beklagte Land behauptet hat, der Zeuge W. habe die Lichtbilder im Juni 2000 deshalb nicht aufnehmen können, weil das Dachgeschoss bereits seit Januar vermietet gewesen sei, hat die Klägerin hierzu in der Berufungserwide- rung Stellung genommen; dem ist das beklagte Land nicht mehr entgegen getreten. Die Ausfüh- rungen im nicht nachgelasse- nen Schriftsatz des beklagten Landes vom 23. 12. 2003 sind dem Senat kein Anlass zur Wie- dereröffnung der mündlichen Verhandlung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor läu- fige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO fest- gesetzt worden. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBREICHE Sachverständige

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