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Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 17 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 email: ponty@t-online.de ZDH entwickelt Empfehlung für die Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten des JVEG DIE FACHBEREICHE Sachverständige In den IfS-Informationen 5/2004 ist eine vom ZDH „Arbeitskreis Sachver- ständigenwesen“ erarbei- tete Empfehlung zur Zu- ordnung der handwerkli- chen Sachverständigen zu den Sachgebieten der An- lage 1 zu § 9 JVEG abge- druckt. Da das JVEG leider nur für ei- nen Teil der zulassungspflich- tigen und zulassungsfreien Handwerke sowie handwerks- ähnlichen Gewerke genaue Zu- ordnungen zu den vergütungs- relevanten Sachgebieten bisher auflistet, ist es dringend erfor- derlich auch für alle anderen eine klare Regelung zu finden. In einem Schreiben an den Ar- beitskreis und in Telefongesprä- chen mit Mitgliedern des Ar- beitskreises habe ich im Namen des DHBV diese Initiative aus- drücklich begrüßt. Leider ist das handwerksähn- liche Gewerk des Holz- und Bau- tenschutzgewerbes in diesem Vorschlag zwei unterschiedli- chen Sachgebieten mit unter- schiedlichen Honorargruppen zugeordnet. Nach dieser Eintei- lung werden alle Sachverstän- digen die im Bautenschutz tä- tig sind dem Sachgebiet der Bauwerksabdichtung und damit der Honorargruppe 6 (Stunden- vergütung 75,00 ) zugeteilt. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Holzschutz finden sich im Sachgebiet Holz/Holzbau und der Honorargruppe 4 (Stun- denvergütung 65,00 ) wieder. Diese Einteilungen sind ist aus Sicht des DHBV nicht richtig. In dem Schreiben an den Arbeitskreis wurde deshalb deut- lich herausgestellt, dass sowohl Bauten- wie auch Holzschützer es vornehmlich bei ihrer Sach- verständigentätigkeit mit grö- ßeren Schäden am Gebäude zu tun haben (Feuchteschäden, Schäden an Mauerwerk, bioti- sche Schäden an Holzbauteilen und Mauerwerk usw.). Im Holz- und Bautenschutz müssen sich die Sachverständigen in den meisten Fällen mit technisch und bauphysikalisch sehr kom- plexen Zusammenhängen aus- einandersetzen. Der DHBV schlägt deshalb vor, die hand- werklichen Sachverständigenlei- stungen sowohl der Holz- wie auch der Bautenschützer dem Sachgebiet „Schäden an Gebäu- den“ und damit der Honorar- gruppe 6 zuzuordnen. Dieser Vorschlag wurde von den angesprochenen Mitgliedern des Arbeitskreises sehr positiv aufgenommen. In der nächsten Sitzung des Arbeitskreises wird über die vom DHBV vorgeschla- gene Änderung beraten. Ich werde Sie hierzu in „Schützen & Erhalten“ weiter informieren. In Zusammenhang mit dieser Thematik ist der im folgendem wiedergegebene Artikel „Sach- gebietsbezeichnung darf nicht geändert werden“ sehr interes- sant. Sachgebiets- bezeichnung darf nicht geändert werden Nachfolgender Artikel ist den IfS-Informationen 5/2004 ent- nommen und befasst sich mit den in letzter Zeit häufiger auf- tretenden eigenmächtigen Ände- rungen der für die ö.b.u.v. fest- gelegten Sachgebiete. Sachverständige werden von den Bestellungskörperschaften für ein bestimmtes Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt. Der Sachverständige muss die- se Sachgebietsbezeichnung nach § 12 SVO bei seiner gutachtli- chen Tätigkeit auf der ersten Gutachtenseite und auf seinem Briefbogen ungekürzt und un- verändert verwenden. Aus gegebenem Anlass hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) wie- der einmal darauf hingewiesen, dass eigenmächtige Veränderun- gen, Kurzfassungen oder Erwei- terungen des sog. Bestellungs- tenors ohne vorherige Zustim- mung der zuständigen IHK nicht zulässig sind. Erweiterungen des Sachgebiets, die von dem ur- sprünglichen Sachgebiet inhalt- lich nicht abgedeckt werden, sind rechtlich wie Neubestellun- gen anzusehen und bedürfen vor Verwendung eines erneuten Nachweises der besonderen Sachkunde. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen wer- den, dass der Sachverständige, der für ein bestimmtes Sach- gebiet öffentlich bestellt ist und in diesem Rahmen einen ge- richtlichen Gutachtenauftrag erhält, nach dem neuen JVEG gebührenrechtlich an dieses Sachgebiet gebunden ist. Wenn ein Sachverständiger für Altbau- sanierung, Baustoffe, Brand- schutz, Fenster, Türen u. ä. in Anspruch genommen wird, muss er nach der Honorarstufe 5 (§ 9 Anlage 1) abrechnen. Er kann nicht eine Höherstufung dadurch erreichen, dass er das Sachge- biet „Schäden an Gebäuden“ für sich in Anspruch nimmt (Ho- norarstufe 6); dafür ist er nicht öffentlich bestellt. Er kann eine solche Höherstufung nur dann erreichen, wenn er das Gutach- ten nicht als öffentlich bestellter Sachverständiger erstattet. Jeder Sachverständige darf auch auf anderen Sachgebieten gut- achterlich tätig werden, darf dann aber nicht auf seine öffent- liche Bestellung hinweisen. Dann muss aber von vornher- ein klargestellt werden, dass er nicht auf seinem Bestellungs- gebiet, sondern außerhalb da- von als nicht öffentlich bestell- ter Sachverständiger tätig wird. Einen konkreten Fall aus dem Bereich der „Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen“ hatte der DIHK zu beurteilen und wie folgt entschieden (Auszug aus einem DIHK Rundschreiben): „Immer wieder stellen be- reits öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei ihrer IHK den Antrag, den Be- stellungstenor zu verändern, sprich zu erweitern. Dies ist in vielen Fällen auch sinnvoll, da die Sachverständigen sich zwi- schenzeitlich weiterentwickelt oder auf einen neuen Bedarf reagiert haben. Gleichwohl ist auch eine Veränderung des Tenors eine neue Bestellung, weshalb die Mindestanforderungen eingehal- ten werden müssen. Während die persönliche Eignung regel- mäßig als vorliegend vorausge- setzt werden kann, ist gegebe- nenfalls das abstrakte Bedürf- nis, in jedem Fall aber die besondere Sachkunde, auf das neu zu bestellende Sachgebiet

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