S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 19 ben nach dem neuen JVEG als Sachverständige einen Vergü- tungsanspruch, da gibt es schon die ersten Abweichler. Auch wenn im neuen JVEG noch nicht alles so geregelt ist, wie wir es uns wünschen, so ist doch mit diesem Gesetz ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan. Deshalb ist es umso un- verständlicher, dass das Land Schleswig-Holstein das JVEG nicht zwingend anwenden wird. In den IfS-Informationen 5/ 2004 wurde dazu folgender Ar- tikel abgedruckt: Schleswig-Holstein: JVEG nicht zwingend anwendbar Die Sachverständigen der Gutachterausschüsse in Schles- wig-Holstein können keine Ab- rechnung nach dem JVEG erwar- ten. Wir hatten in Heft 4/2004 (S.16) darüber berichtet, dass in die „Landesverordnung über die Bildung von Gutachteraus- schüssen und die Ermittlung von Grundstückwerten“ eine Rege- lung aufgenommen werden soll, wonach die Gebietskörperschaft abweichend vom JVEG die Höhe der Entschädigung bestimmen kann. Dabei dürfen die nach dem JVEG geltenden Sätze nicht überschritten, aber sehr wohl unterschritten werden. Diese Regelung ist nunmehr „rechts- kräftig“ geworden. Sie findet sich in der Landesverordnung vom 16. 8. 2004 (GVOBI vom 26. 8. 2004, S.333). Bemerkenswert ist, dass die Neuregelung im Gegensatz zum JVEG nicht von Vergütung, son- dern von Entschädigung spricht. Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass das Land Schles- wig-Holstein den Sachverstän- digen der Gutachterausschüssen auch künftig keine Vergütung, sondern nur eine Entschädigung gewährt. Das dürfte u.a. zu einer Wettbewerbsverzerrung mit den übrigen Sachverständigen füh- ren, die kostendeckend arbei- ten und auch noch die Umsatz- steuer in Rechnung stellen müssen, wenn sie im außerge- richtlichen Bereich Gutachten im Bereich „Immobilienbewer- tung“ erstatten. Typische Rechtsfragen bei der privatgutach- terlichen Tätigkeit, die der Sachverstän- dige nicht beant- worten darf Vom Zentralverband des Handwerks (ZDH) wurde Mitte dieses Jahres ein sehr interes- santes Merkblatt herausgegeben, welches Rechtsfragen benennt, die bei privatgutachterlicher Tätigkeit von Sachverständigen nicht beantwortet werden dür- fen. Als Quelle verweist der ZDH dabei auf eine Veröffentlichung von Haas „Der Sachverstän- dige des Handwerks“, 5. Aufl. 2001. 1 „Wenn Sie zum Ergebnis kommen, dass die von mir beanstandete handwerkliche Werkleistung einen Mangel enthält, muss dann der be- troffene Handwerker diesen Mangel kostenlos beseiti- gen?“ 2 „Stimmt es, dass ich bis zur Beseitigung des von Ihnen festgestellten Mangels die Rechnung für die heute be- gutachtete Leistung nicht bezahlen muss?“ 3 „In welcher Höhe darf ich einen Abzug vornehmen, wenn der Handwerker sich weigert, den von Ihnen fest- gestellten Mangel zu besei- tigen?“ 4 „Darf ich anstelle der Nach- besserung der mangelhaften Werkleistung gleich einen Abzug von der vereinbarten Vergütung vornehmen?“ 5 „Wie viel Miete darf ich für die heute von Ihnen festgestell- te Undichtigkeit der Fenster meiner Wohnung abziehen?“ 6 „Darf ich einen neuen Un- ternehmer, zu dem ich Vertrauen habe, mit der Be- seitigung des von Ihnen festgestellten Mangels be- auftragen, selbstverständlich auf Kosten des mangelhaft arbeitenden Unternehmers?“ 7 „Ist der Handwerker aus dem X-Handwerk berechtigt, Ar- beiten aus dem y-Handwerk auszuführen, und in welcher Höhe kann ich einen Preis- abzug vornehmen, wenn die Handwerksausübung unbe- rechtigt war?“ 8 „Muss ich die Rechnung ei- nes nicht in die Handwerks- rolle eingetragenen Hand- werkers bezahlen, obwohl es sich hier um „Schwarzarbeit“ handelt?“ 9 „Es stimmt doch, dass ich beim Pauschalpreis nicht noch zusätzlich Mehrwert- steuer zu bezahlen habe?“ 10 „Kann ich den mit meinem Handwerker laufenden Ver- trag wegen der von Ihnen festgestellten Mängel kün- digen?“ 11 „In welchem Maß darf mein Handwerker einen verbind- lichen Kostenvoranschlag überschreiten und was gilt nach Überschreitung dieses Maßes?“ 12 „Nach Ablauf welcher Frist, gerechnet ab wann, ist die Forderung aus einer Hand- werkerrechnung so verjährt, dass ich nicht mehr zu be- zahlen brauche?“ Der ZDH verweist in seinem Merkblatt darauf, dass bei Rechtsfragen grundsätzlich an den Rechtsfachmann (Anwalt) zu verweisen ist. Dies gilt auch bei Rechtsfragen im Vorfeld, zum Beispiel bei der Frage, ob die Einholung eines Privatgut- achtens überhaupt sinnvoll ist. Der Sachverständige sollte al- lerdings keinen bestimmten Anwalt empfehlen, weil er da- mit möglicherweise einen Be- fangenheitsgrund setzt. DIE FACHBEREICHE Sachverständige
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