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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 22 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Gericht mitzuteilen, wann nach seinem Dafürhalten es sinnvoll erscheint, dass das Gericht bei einem Ortstermin anwesend ist. Der Verfasser hält diese Bitte für sehr sinnvoll. Lassen sich Sachverhalte doch vor Ort meist wesentlich besser und verständlicher erklären. Außerdem könnte dieses auch zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits beitragen. Es ist nur die Frage, ob die Richter bei den derzeitigen „Verfahrensbergen“ die zeitlichen Verfügbarkeiten hierfür haben. Von weiterem Interesse dürfte sein, dass sich Sachverständige mit der Bitte an das beauftragende Gericht wenden können, dass ihnen nach Abschluss des Verfahrens eine Urteilsabschrift zuge- sendet wird. Gegebenenfalls wird dem Sachverständigen durch das Gericht schon zusammen mit dem Auftragsschreiben solch ein Antragsformular zugesendet. Eine Vorlage für diesen Antrag ist dem Vordruck „Auftragsschreiben ZP22“ als Anhang beigefügt. Bezüglich der Form des Gutachtens wird darauf verwiesen, dass, wenn der Sachverständige es für möglich hält, das Gutachten mündlich zu erstatten, er dieses dem Gericht mitteilen kann. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW befürwortet die Erstattung eines mündlichen Gutachtens, da es zum einen weniger Vorlauf bedarf und zum anderen Einwendungen und Verständnisfragen im selben Beweistermin behandelt werden können. Hierdurch besteht die Möglich- keit, die Beweisaufnahme mit diesem einen Gutachten abzuschließen. Wegen der Gefahr, dass der Wortvortrag des mündlich vorgetragenen Gutachtens nur unvollständig erfasst oder fehlinter- pretiert werden kann, schlägt der o. g. Qualitätszirkel vor, den Sachverständigen aufzufordern, zum Termin eine kurze schriftliche Zusammenfassung seines Gutachtens in gedrängter Form für das Gericht und die Beteiligten mitzubringen. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob es dann nicht doch besser ist, das Gutachten komplett schriftlich zu verfassen und erforderlichenfalls dieses im Rahmen eines Gerichtstermins mündlich zu erläutern. Bei zahlreichen Gesprächen mit Sachver- ständigen, die für Gerichte tätig sind, wird von diesen die Meinung vertreten, dass im Rahmen eines ausführlichen schriftlichen Gutachtens sich komplizierte Sachverhalte in Zusammenhang mit „schwierigen“ Beweisbeschlussfragen differenzierter und klarer beantworten lassen. Weiterhin sei noch auf den vom Quali- tätszirkel entworfenen Feedbackbogen als Rückmeldung für den Sachverständigen verwiesen, welcher vom Sachverständigen nach Abschluss der Arbeiten als lose Bei- gabe dem Brief/Paket mit dem erstellten Gutachten und der Gerichtsakte beigefügt werden kann. Die Richter entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit darüber, ob sie diesen Feedbackbogen ausfüllen. Gespräche mit Sachverständigen, z. B. auf Fachtagungen, lassen vermuten, dass solche Entscheidungen individuell sehr unterschiedlich ausfallen, manche Richter sind diesbezüglich sehr aktiv, an- dere wiederum scheinen dieses Angebot komplett zu ignorieren. Zur Bedeutung des Feedbackbogens folgendes Zitat aus der vom Qualitätszirkel erstellten Unterlage „Neugestaltung der gerichtlichen Vordrucke mit Bezug zum Sachverstandigenbeweis – Was hat sich geändert?“ vom 01.11.2015: „Der Feedbackbogen stellt eine Ruckmeldung an den Sachverständigen dar. Es soll ihm die Möglichkeit eröffnet werden, die Erwartungen und Wahr­ nehmungen der Richter bezüglich der gutachterlichen Tatigkeit kennenzulernen und mit den eigenen Ansprüchen und Wahrnehmungen abzugleichen und ggf. Verbesserungspotentiale zu erkennen und umzusetzen oder auch eine uneinge­ schränkte Bestätigung und Wertschätzung seiner Arbeit zu erfahren. Deshalb: – – das Feedback stellt kein objektives „Urteil“ über die Tatigkeit des Sachverständigen dar, sondern gibt nur die (subjektiven) Erwartungen und Wahrnehmungen des Ausfül­ lenden wieder, die nicht richtig sein müssen. Allein der Feedbackneh­ mer entscheidet darüber, ob er die Ruckmeldung für sich annimmt und gegebenenfalls Veränderungen in der Zukunft vornimmt; – – ein vom Feedbackempfanger als ne­ gativ empfundenes Feedback sollte nicht als Ausdruck mangelnder Wertschätzung aufgefasst werden; der Feedbackgeber bringt Wert­ schätzung zum Ausdruck, indem er sich der Mühe unterzieht, den Feedbackbogen auszufüllen und abzusenden; – – ein Feedback begründet kein irgendwie geartetes Ranking von Sachverständigen; – – es gibt keine Abschrift des ausge­ füllten Feedbackbogens, die Daten werden nicht gespeichert, allein der Sachverständige hat also das Feed­ back erhalten.“ Ein Beispiel für den Feedbackbogen ist in der zuvor genannten Unterlage abgebildet. II. Checkliste für die Übernahme eines Gerichtsauftrages Die Checkliste für die Übernahme eines Gerichtsauftrages wurde im August 2015 durch den Qualitätszirkel Sach- verständigenwesen NRW veröffentlicht und kann von der o. g. Internetseite der Justiz NRW heruntergeladen werden. Sie enthält wichtige Eckpunkte, die im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung zu berücksichtigen sind und das ein oder andere Mal von den Sachverständigen vergessen werden, was dann durchaus zu ungewollten Nachteilen führen kann. Gegliedert ist sie in die Abschnitte: I. Bestätigung des Eingangs des Auf- trags und des Empfangs der Akten II. Weitergehende Ruckmeldung zwei Wochen nach Zugang der Gerichts- akten III. Das mündliche Gutachten / Die mündliche Erläuterung des schrift- lichen Gutachtens IV. Der Ortstermin V. Das schriftliche Gutachten VI. Nach Abschluss des Gutachtens Als wichtige Gedanken- und Erinnerungs- stütze wird die Nutzung dieser Checkliste jedem Sachverständigen empfohlen.

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