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Schützen & Erhalten · Juni 2019 · Seite 24 FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichsleiterin Schimmelpilze Schutower Ringstraße 6 · Gebäude S29 18069 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de Sanierung von Schimmelschäden – Verantwortlichkeiten auf der Baustelle E in Schimmelschaden soll besei- tigt werden. Ein Gutachten, das Schaden und Sanierungsdringlichkeit einstuft, liegt vor. Auch die Ursache ist gefunden. Vielleicht sogar schon beseitigt. Dann geht es nun darum, festzulegen, wie die Maßnahmen im Einzelnen umzusetzen sind. Das ist nun aber nicht länger alleinige Aufgabe des Sachverständigen. Bauherr und Sanierer sind gleichermaßen mitverantwortlich für das Gelingen der Sanierungsmaß- nahmen. Aufgaben und schematischer Ablauf einer Schimmelschadensanierung Grundsätzliche Aufgaben der Sanierung ■ ■ Ursachenbeseitigung ■ ■ Entfernen des Befalls ■ ■ Dekontamination der betroffenen und an- grenzenden Bereiche auf ein natürliches, bauübliches Maß ■ ■ Wiederaufbau mit geeigneten Baustoffen zur Herstellung eines angenehmen Wohnklimas im Rahmen nutzungsüb- licher Belastungen Sanierungsplanung und Vorbereitung ■ ■ Feststellen und Bewerten des Befalls ■ ■ Feststellen und Bewerten der Schadens- ursachen ■ ■ Festlegen des Sanierungsziels ■ ■ Festlegen von Erstmaßnahmen und Infor- mation der Nutzer ■ ■ Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen festlegen, Auswahl der PSA ■ ■ Auswahl von Sanierungsverfahren und flankierenden Maßnahmen ■ ■ Festlegen von Kontrollmaßnahmen ■ ■ Prüfen und Wartung der einzusetzenden Technik Ausführung ■ ■ Einleiten von Erstmaßnahmen ■ ■ Einrichten und Ausstatten des Sanie- rungsbereichs ■ ■ Beseitigung des Schadens und Abtrans- port des ausgebauten Materials ■ ■ Feinreinigung ■ ■ Sanierungskontrolle und Abnahme Von der Schadensfeststellung bis zur Ab­ nahme der Maßnahme – Schritte einer Schimmelschadenbeseitigung (aus [2]) 1. Verantwortlichkeiten bei der Sanierungsplanung Ob nun ein Gutachten oder nur ein Prüfbericht vorliegt – ist der Schaden eindeutig festgestellt und die Sanierungs- dringlichkeit festgelegt, dann ist es Auf- gabe des Bauherren, das Sanierungsziel festzulegen. Hier wird es, je nach Größe des Schadens und Aufwand der Sanie- rungstätigkeiten, unerlässlich sein, dass der Sachverständige bzw. der Sanierer (bei kleinen Schäden ohne Einbeziehung eines externen Sachverständigen) den Bauherrn berät. Das Sanierungsziel muss den Gegebenheiten vor Ort angepasst sein, sich also an den Anforderungen der Innenraumhygiene für den zu sanierenden Bereich orientieren. Es muss zudem auch technisch umsetzbar sein. Also keine überzogenen Erwartungen erzeugen, die weder der sachkundige Sanierer noch die beste verfügbare Technik stemmen können. Das Sanierungsziel sollte schriftlich festgehalten werden. Je genauer es definiert wird, um so besser lässt sich der Erfolg der Maßnahme auch in der Sanierungskontrolle überprüfen. Hier kann man auch gleich festlegen, wie eine Sanierungskontrolle erfolgen soll. Damit wäre schon mal ein wichtiger Schritt umgesetzt. Um das Sanierungsziel auch erreichen zu können, sind ausführliche Planungen zum Ablauf und zur Auswahl der Sanie- rungsverfahren nötig. Häufig legt der Sachverständige ein Sanierungskonzept vor. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik gerade im Hinblick auf Sanierungstechniken und alternative Verfahren anzuwenden (siehe dazu auch Schimmel-Leitfaden 2017 [1]). Nun ist es wiederum Aufgabe des Bauherrn, hierzu einen geeigneten sachkundigen Sanierer zu beauftragen. Und dieser ist dann auch gleich gefragt, denn der Sanierer schuldet den Erfolg der Maßnahme. So muss er prüfen, ob nach Vorlage der Untersuchungsergeb- nisse und der Sanierungsempfehlung das Sanierungsziel mit den vorgeschlagenen Verfahren erreicht werden kann. Hier zeigt sich noch einmal, wie wichtig es ist, den Bauherrn so zu beraten, dass Sanierungsziel und ausgewählte Verfahren zum gewünschten Erfolg der Maßnahme führen. Wer hier von den anerkannten Regeln der Technik (z. B. beim Einsatz von Bioziden) abweicht, muss den Bauherrn über mögliche Folgen aufklären. Das Haftungsrisiko sollte sich der Sanierer bei dieser Gelegenheit auch noch einmal durch den Kopf gehen lassen. Das bedeutet unter Umständen, wenn Forderungen nach Alternativverfahren auftauchen, die eben nicht den Erfolg gewährleisten können, den Auftrag konsequent abzulehnen. Und, liebe Sanierer, wenn Ihr das nicht ab und zu mal macht, bleibt a) die ganze Arbeit an Euch hängen und b) werden diese Verfahren nicht vom Markt Sind Ursache und Ausmaß des Schimmel­ schadens erfasst, erfolgt die Sanierungs­ planung. Dabei ist auch das Sanierungsziel festzulegen. Dabei ist der Bauherr so zu beraten, dass er im Sinne technischer und hygienischer Anforderungen angemessen entscheidet. Hier sollte nach einem Fä­ kalschäden „nur“ getrocknet werden, nach­ dem Teile der Trockenbauwände entfernt wurden. Mitunter ist es dann die bessere Entscheidung, sich aus dem Projekt unter Bedenkenanmeldung zurückzuziehen.

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