S&E Glossary
Das Gesetz in dem die Ent- schädigung von gericht- lich beauftragten Sachver- ständigen geregelt ist, heißt ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr ZSEG sondern JVEG. Das Gesetz welches im vollen Wortlaut im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21 (Bonn am 12. Mai 2004) wie- dergegeben ist, ruft bei vielen DIE FACHBEREICHE Sachverständige Das neue JVEG wurde verabschiedet Experten neben vereinzelter Zustimmung vor allem sehr viel Missmut auf. Die einzelnen Punkte hier wiederzugeben würde den Rah- men dieser Zeitung sprengen. Auf der Internetseite www.JVEG.de sind sowohl der Originaltext des Bundesgesetz- blattes wie auch zahlreiche Kommentierungen wiedergege- ben. Möge sich hier jeder ein- eigenes Bild machen. Folgen- de Stellungnahme hierzu er- scheint mir allerdings wichtig Ihnen mitzuteilen Es handelt sich dabei um den von Dr. Pe- ter Bleutge auf den 30. Aache- ner Bausachverständigentagen gehaltenen Vortrag zur Novel- lierung des ZSEG durch das JVEG. Der Vortrag wurde veröffentlicht im Tagungsband des 30. Bau- sachverständigentages. Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge ist vielen bekannt als Verantwortlicher für die Redak- tion der vom Institut für Sach- verständigenwesen e.V. heraus- gegebenen IfS: „Informationen“ bzw. von seiner früheren Tätig- keit für den Deutschen Indu- strie- und Handelskammertag (DIHK). Dr. Peter Bleutge, Wachtberg Die Novellierung des ZSEG durch das JVEG – Vergütung statt Entschädigung 1. Das neue JVEG begünstigt die „Gelegenheits-Sachver- ständigen“ und benachtei- ligt die hauptberuflich täti- gen Sachverständigen. Dies lässt sich an spektakulären Beispielen deutlich machen. 2. Das Vergütungsprinzip be- deutet, dass der Sachver- ständige in Gerichtsverfah- ren dieselben Stundensätze und denselben Auslagener- satz erhält, den er für ver- gleichbare Leistungen im außergerichtlichen Bereich erzielt. Das Entschädigungs- prinzip besagt, dass der Sachverständige in Gerichts- verfahren Vermögensnach- teile zugunsten der Allge- meinheit in Kauf nehmen muss, damit die Gerichtsver- fahren nicht zu teuer wer- den und die damit verbun- denen Kosten auch vom „normalen“ Bürger bezahlt und von den Länderhaushal- ten verkraftet werden kön- nen. 3. Die Umsetzung des Vergü- tungsprinzips beschränkt sich im neuen JVEG auf die Überschrift und die amtli- che Gesetzesbegründung. Die Ergebnisse der Umfra- gen der Industrie- und Han- delskammern aus den Jah- ren 2000 und 2003 werden nicht eins zu eins umge- setzt, sondern bleiben 25% dahinter zurück. Auch das lässt sich an Beispielen deutlich machen. Bei der Mehrheit der Sachverstän- digen, insbesondere bei den hauptberuflich tätigen, bleibt es mithin beim Ent- schädigungsprinzip. 4. Das neue System der Vergü- tung ersetzt die Rahmens- tundensätze durch Feststun- densätze. Es wird eine Ta- belle von 60 Sachbereichen erstellt, die jeweils einer Ho- norartabelle von 10 Hono- rarstufen zugeordnet wer- den. Diese Honorartabelle beginnt bei 50 € und steigt in Abständen von 5 € bis zum Höchstsatz von 95 € . Den oberen vier Honorarstu- fen werden jeweils nur ein Sachgebiet zugeordnet. 5. Sachbereiche, die nicht im 60er Katalog berücksichtigt sind, müssen von Fall zu Fall festgesetzt werden. Maßstab ist dabei der im außergericht- lichen Bereich erzielte Stun- densatz, die jedoch nicht eins zu eins, sondern nach billi- gem Ermessen übernommen wird. Wahrscheinlich gibt es in diesen Fällen einen Ab- zug von 25%, wie dies auch bei den Sachgebieten des 60er Katalogs der Fall ist. 6. Erhöhungen des Stundensat- zes für Berufssachverstän- dige oder Gutachten. die sich mit der wissenschaft- lichen Lehre auseinander- setzten, wird es künftig nicht mehr geben. Weiter kann für die Nutzung wertvoller Prüf- geräte keine Erhöhung des Stundensatzes mehr bean- sprucht werden. Dagegen bleibt die Möglichkeit zur Er- höhung des Stundensatzes durch eine entsprechende Zustimmung beider Prozes- sparteien oder einer Prozes- spartei und des Gerichts in verbesserter Form erhalten. 7. Der Ersatz der Auslagen für den Einsatz von Hilfskräf- ten, für Fotos, für Fotoko- pien, für Fahrtkosten und für sonstigen Aufwand bleibt weitgehend unverändert er- halten. Es findet jedoch mit Ausnahme einer geringen Anhebung des Kilometergel- des keine Anpassung an die geänderte Kostenentwicklung der letzten 10 Jahre statt. Auch hier bleibt es mithin Sachverständigentagung 2004 Seminaris Hotel Potsdam 25.–26. November ’04
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