S&E Glossary
beim Entschädigungsprinzip. 8. Zusammenfassend können die im JVEG befindlichen Verbesserungen der gelten- den Rechtslage des ZSEG und die Verschlechterungen und unterlassenen Notwendigkei- ten in einer Plus-Minus-Be- trachtung wie folgt stich- wortartig gegenüber gestellt werden: 8.1 Pluspunkte – Das Entschädigungsprinzip wird zumindest bei einigen Sachbereichen durch das Vergütungsprinzip ersetzt. – Die Begründung des Gesetz- entwurfs verspricht Stunden- sätze wie bei Privatauftrag, indem auf Vermögensopfer verzichtet und stattdessen leistungsgerecht vergütet werden soll. Es heißt hier- zu wörtlich: „Der vorliegende Entwurf ori- entiert sich dagegen an dem Bild des selbständig und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Sachver- ständigen, Dolmetschers und Übersetzers, der nicht mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Lei- stung ähnlich wie ein Zeu- ge für im Einzelfall eintre- tende Vermögensopfer zu entschädigen ist. Es ent- spricht vielmehr den heuti- gen Verhältnissen -und den darauf seit längerer Zeit zu Recht gründenden Forderun- gen der Betroffenen -, Sach- verständige, Dolmetscher und Übersetzer zukünftig für ihre Dienstleistungen lei- stungsgerecht zu vergüten.“ – Rahmensätze werden durch Feststundensätze ersetzt. · Sachverständige, die derzeit keinen Anspruch auf Zuschlä- ge nach § 3 Abs. 3 ZSEG ha- ben also lediglich Stunden- sätze zwischen 25 und 52 € beanspruchen können, erhalten zwar Erhöhungen bis zu 100%, weil der ge- ringste Feststundensatz bei 50 € und der geringste Ent- schädigungsstundensatz bei 25 € liegt. Dennoch liegen die neuen Stundensätze aber immer noch – teilweise – bis zu 50% unter den im au- ßergerichtlichen Bereich gezahlten Stundensätzen, die vom DIHK bei durch- schnittlich 89 € ermittelt wurden. Das Entschädi- gungsprinzip wird also nicht in allen Sachbereichen durch das Vergütungsprinzip er- setzt. – Sachverständige, deren Sach- gebiet nicht in dem 60-er Ka- talog aufgeführt wird, haben Anspruch auf Stundensätze, wie sie für vergleichbare Lei- stungen im außergerichtli- chen und außerbehördlichen Bereich gezahlt werden; sie müssen sich jedoch einen Abschlag „nach billigem Er- messen“ gefallen lassen, der dann wohl auch bei 25% der üblichen Stundesätze bei Privatauftrag liegen dürfte. Auch hier müssen die Sach- verständigen Vermögensein- bußen hinnehmen; es bleibt beim Entschädigungsprinzip. – Organisationen haben künf- tig einen eigenen Gebühren- anspruch, wenn ihr Ange- stellter ein Gutachten erstat- tet. – Der missverständliche § 4 (Zeitberechnung) wird er- satzlos gestrichen. – Die Möglichkeit der Richter- zustimmung bei Vereinba- rung eines erhöhten Stun- densatzes (bisher § 7 ZSEG) wird auf das Eineinhalbfa- che erweitert. – Fotokosten gibt es auch für vorbereitende Fotos, die spä- ter nicht im Gutachten ver- wendet werder. Für Farbaus- drucke wird eine besondere Vergütung von 2,- € einge- führt. – Bei den Gemeinkosten für Hilfskräfte entfällt der Rah- men (bisher: „bis zu 15%“); es gibt grundsätzlich 15%; Ausnahme: Hilfskraft hat keine Gemeinkosten verur- sacht (beispielsweise Inan- spruchnahme eines selbstän- digen Unternehmers oder einer Materialprüfanstalt). – Die Fahrtkosten werden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur 1. Wa- genklasse (bisher: des preis- günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels) ersetzt. Es wird nicht mehr auf die per- sönlichen Verhältnisse des Sachverständigen oder Zeu- gen abgestellt. – Das Kilometergeld wird auf 0,30 € erhöht, und die Ki- lometerbegrenzung von 200 Kilometern bei Benutzung des eigenen PKW entfällt er- satzlos. – Die Vorschussgewährung des geltenden 14 ZSEG wird er- weitert und gleichzeitig zu- gunsten des Sachverständi- gen erleichtert. Der Sachver- ständige kann künftig unter erleichterten Voraussetzun- gen einen Vorschuss auf die spätere Vergütung erhalten. Der Sachverständige hat jetzt einen Rechtsanspruch auf Vorschuss, wenn die Vor- aussetzungen erfüllt sind. – Ein zusätzliches Rechtsmit- tel, die weitere Beschwerde, wird eingeführt. – Der zehnprozentige Abschlag für Sachverständige aus den neuen Bundesländern wird ersatzlos gestrichen. 8.2 Minuspunkte – Es wird kein besonderes, ei- genes Vergütungsgesetz für Sachverständige eingeführt; vielmehr werden die Zeugen und ehrenamtlichen Richter, die nach wie vor nur ent- schädigt werden, mit in das Gesetz hinein genommen. Nachteil: einige Entschädi- gungstatbestände bei den Auslagen und Aufwendungen werden auch für die Sach- verständigen, Dolmetscher und Übersetzer für anwend- bar erklärt. – Der Anwendungsbereich des JVEG wird auf Gutachtenauf- träge von Gerichtsvollziehern ausgedehnt. – Bei der Umsetzung des Ver- gütungsprinzips werden die in der Umfrage des DIHK aus den Jahren 2000 und 2003 ermittelten Stundensätze nicht eins zu eins umgesetzt . Vielmehr bleiben die Stun- densätze bei vielen Sachge- bieten um 25% und mehr hinter den tatsächlich erziel- baren Stundensätzen im au- ßergerichtlichen Bereich zu- rück. Mithin müssen die Sachverständigen doch wie- der Vermögensnachteile zu- gunsten der Allgemeinheit in Kauf nehmen. Das Argu- ment, dass die Länderhaus- halte nur solche Stunden- sätze der Sachverständigen vertragen könnten, wie als Kompensation Mehreinnah- men durch erhöhte Gerichts- kosten wieder hereingeholt würden, überzeugt nicht. Auf diese Weise wird das Ver- gütungsprinzip nur halbher- zig eingeführt, und die Über- schrift des JVEG verspricht etwas, was im Inhalt des JVEG nicht realisiert wird. – Eine Vielzahl von Sachver- ständigen erzielt nach gel- tendem ZSEG höhere Stun- densätze als nach dem JVEG . Beispiel: Honorargruppe 6 liegt bei einem Feststunden- satz von 75 € , nach gelten- den Recht bei 78 € (Höchst- stundensatz von 52 € plus Zuschlag von 50% nach § 3 Abs. 3 ZSEG). Das gilt in gleicher Weise für die Ho- norargruppen 3 (60 € ), 4 (65 € ) und 5 (70 € ). Die Sachverständigen auch die- ser niedrigen Honorargrup- pen können nach geltendem Recht bei Gewährung des Höchststundensatzes alle auf einen Stundensatz von DIE FACHBEREICHE Sachverständige Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 18
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