S&E Glossary

78 € kommen, erleiden also durch die niedrigen Fests- tundensätze Vermögens- nachteile bis zu 18 € . – Nicht nachvollziehbar ist, dass die vier höchsten Ho- norargruppen von 95, 90, 85 und 80 € jeweils nur einmal vergeben werden, obwohl doch die beiden DIHK-Um- fragen ganz andere Ergeb- nisse hatten. Bei der Um- frage aus dem Jahre 2000 lagen bereits 20 Sachgebiete über einem Stundensatz von 100 € . – Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass der Insolvenz- verwalter , wenn er als Sach- verständiger das Unterneh- men hinsichtlich des Erfol- ges einer Weiterführung beurteilen muss, lediglich einen Feststundensatz von 65 € erhält, obwohl er als Sachverständiger für die Un- ternehmensbewertung den höchsten Stundensatz von 95 € erhalten müsste. – Die Feststundensätze bleiben erfahrungsgemäß wiederum 10 Jahre unverändert in Kraft , da – anders als bei Rahmenstundensätzen – kei- ne Anpassung durch die Ge- richte möglich ist. Die Sach- verständigen können ihre Stundensätze nicht verän- derten wirtschaftlichen Ver- hältnissen anpassen, weder nach oben, noch nach un- ten. Hier steht bereits in ei- nigen Jahren wieder die Fra- ge der Verfassungswidrigkeit ins Haus. – Die Erhöhungsmöglichkeiten des § 3 ZSEG (Berufszu- schlag, Wissenschaftszu- schlag und Zuschlag wegen Erwerbsverlust bei häufiger Heranziehung) werden er- satzlos gestrichen . Dafür gibt es keinen Ausgleich durch praxisnahe Feststundensät- ze, die den vergleichbaren Stundensätzen im außerge- richtlichen Bereich entspre- DIE FACHBEREICHE Sachverständige gestrichen . Hier bleibt es wieder einmal beim Entschä- digungsprinzip. – Nach wie vor bekommt der Sachverständige die Kosten für die Hilfskraft nur ersetzt, wenn er eine entsprechen- de Notwendigkeit nachweist. Sind deren Stundensätze hö- her als die eignen, wird in der Rechtsprechung die Not- wendigkeit ihres Einsatzes verneint. Es wird hier kei- ne Streichung der Vorausset- zung der „Notwendigkeit“ vorgesehen. – Die Aufrundungsmöglichkeit der Gesamtstundenzahl auf die volle Stunde wird auf halbe Stunden reduziert- – Bei der Reinschrift des Gut- achtens wird nicht mehr nach der Seitenzahl, sondern nach der Anzahl der Anschlä- ge abgerechnet. Das bedeu- tet, dass auch hier keine Er- höhung der Schreibgebühr vorgenommen wird, weil eine Seite mit 2.700 An- schlägen und 0,75 € pro 1000 Anschlägen preislich einer herkömmlichen DIN- A4-Seite mit 2 € Auslagen- ersatz entspricht. Das be- deutet weiter, dass künftig für Seiten mit Zeichnungen, Kurven und Fotos keine Ver- gütung ,mehr gibt. Außer- dem wird keine Anhebung der Kostenpauschale vorge- sehen. – Die Fahrtkosten für die Nut- zung des eigenen Pkw wer- den lediglich auf 0,30 € pro Kilometer angehoben, wäh- rend die tatsächlichen Ko- sten mindestens bei 0,50 € liegen. Auch hier wird also keine volle Vergütung der an- fallenden Kosten vorgese- hen. Zeugen und sachver- ständige Zeugen sowie Dritte erhalten sogar nur 0,25 € pro gefahrenen Kilometer. – Für die Inanspruchnahme ei- nes Taxis oder Mietwagens gibt es ebenfalls nur ein Ki- lometergeld von 0,30 € . Auch hier nur eine Entschä- digung, keine voller Kosten- ausgleich. – Die Aufwandsentschädigung für Auswärtstermine für die ersten acht Stunden und für Termine am Aufenthaltsort für die Abwesenheit von mehr als vier Stunden wird ersatzlos gestrichen . – Das Übernachtungsgeld rich- tet sich künftig nach dem Bundesreisekostengesetz . Das bedeutet, dass ohne Nach- weis pro Nacht 20 € und mit Nachweis der darüber liegen- de Betrag bis zu 50% des Gesamtbetrages des Über- nachtungsgeldes erstattet werden. Auf der Differenz bleibt der Sachverständige sitzen, es sei denn, er weist im Einzelfall gem. § 10 Abs.2 Satz 4 BRKG die Un- vermeidbarkeit der Mehrko- sten nach. – Für die Nutzung der eigenen teuren Prüfgeräte und tech- nischen Einrichtungen gibt es keine Nutzungsvergütung . Die bisherige Berücksichti- gung dieses Aufwands in § 3 Abs. 2 ZSEG wird ersatz- los gestrichen . Nur für die Telekom gibt es in § 23 Abs. 3–5 JVEG (bisher: § 17 a ZSEG) eine Nutzungsvergü- tung. Warum nicht für alle Sachverständigen? Auch hier muss der Sachverständige wieder Vermögenseinbußen in Kauf nehmen. Bei Anmie- tung dieser Geräte gibt es dagegen vollen Ersatz der Mietkosten. Warum dieser Unterschied? – Der Begriff der nicht erstat- tungsfähigen Gemeinkosten wird in § 12 neu eingeführt und gegenüber der gelten- den Regelung des § 8 ZSEG erheblich erweitert, so dass unklar bleibt, ob künftig die Portokosten und Telefonge- bühren erstattungsfähig sind. Die Unsicherheit ent- chen; diese liegen im Durch- schnitt um 25% höher als die neuen Feststundensät- ze. – Die Liste von 60 katalogi- sierten Sachbereichen mit der jeweiligen Zuordnung einzelner Sachgebiete zur Honorartabelle des § 9 ist in sich unschlüssig, system- widrig, widersprüchlich und logisch nicht nachvollzieh- bar. Sachgebiete mit den- selben fachlichen Inhalten werden unterschiedlich ver- gütet. – Für die Sachbereiche, die nicht in der 60er Gruppe ge- nannt werden , bestimmt der Gesetzentwurf, dass das Gericht im jeweiligen Ein- zßlfal1 den Stundensatz festsetzen muss und sich dabei den Stundensätzen orientieren soll, die für Lei- stungen dieser Art außerge- richtlich und außerbehörd- lich vereinbart werden. Unter Berücksichtigung dieser Vor- gaben muss das Gericht dann den Stundensatz „nach billigem Ermessen“ einer Ho- norargruppe des § 9 zuord- nen. Auch diese unbestimm- te Regelung dürfte wieder zu einer Quelle heftiger Aus- einandersetzungen zwischen Gericht und Sachverständi- gen werden. Außerdem be- deutet dieser Abschlag, der wahrscheinlich bei 25% lie- gen dürfte, dass die davon betroffenen Sachverständi- gen doch wieder Vermögens- opfer zugunsten der Allge- meinheit erbringen müssen. – Die Umsetzung des Vergü- tungsprinzips berücksichtigt weiter nicht die gestiege- nen Kosten bei den Ausla- gen und Aufwendungen. Die geltenden Pauschalen in den §§ 8 bis 11 ZSEG werden mit Ausnahme einer geringen Anhebung des Kilometergel- des nicht erhöht, teilweise sogar herabgesetzt oder ganz Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 19

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