S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 20 DIE FACHBEREICHE Sachverständige steht insbesondere dadurch, dass künftig nur noch die „aufgewendeten notwendi- gen besonderen“ Kosten er- setzt werden sollen, was im- mer das bedeuten mag. In der Begründung findet sich zu dieser „heimlichen“ Än- derung kein Wort. – Es werden keine Kosten für die Anfertigung einer Gut- achtenkopie für die eignen Handakten erstattet. § 7 Abs. 2 hat insoweit nicht den vergleichbaren Text des § 11 Abs. 2 ZSEG übernom- men. – Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs wird an eine Dreimonatsfrist (bis- her: unbefristet) gebunden. Es werden jedoch Möglich- keiten zur Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. – Er wird keine Verzinsung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen einge- führt. – Der Rückerstattungsanspruch des Staates verjährt erst in drei Jahren , durch die Ver- schiebung des Beginns der Verjährung auf das Jahres- ende kann er sogar bis zu vier Jahre betragen. – Der Beschwerdewert wird von 50 auf 200 € , also um das Vierfache, erhöht. Das be- deutet eine erhebliche Rechtsverkürzung für den Sachverständigen. – Es gibt keinen besonderen Gebührentatbestand , wonach der sachverständige Zeuge wie ein Sachverständiger bezahlt wird. – Es gibt keinen besonderen Gebührentatbestand , wo klar und nachvollziehbar geregelt wird, unter welchen Voraus- setzungen der Sachverstän- dige seine Vergütung verliert oder gekürzt bekommt. – Es gibt keinen besonderen Gebührentatbestand , in dem geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen die Fests- tundensätze und Auslagen- pauschalen den veränderten wirtschaftlichen Verhältnis- sen angepasst werden müs- sen. Mithin werden die Stun- densätze und Auslagenpau- schalen erfahrungsgemäß wiederum 10 Jahre in Kraft bleiben , weil auch den Ge- richten durch eine entspre- chende Anpassungsklausel nicht erlaubt wird, bei nach- gewiesener Einkommens- und Kostensteigerung oder bei Rückgang der Einkom- men und Kosten die Stun- densätze und Auslagenpau- schalen zu erhöhen oder zu senken. Bei den bestehen- den Rahmenstundensätzen haben die Gerichte diese Möglichkeit. 9. Ergebnis Leider wird das Vergütungsprin- zip nur in einigen Sachberei- chen umgesetzt. Überschrift und Begründung des JVEG verspre- chen etwas, was in den einzel- nen Bestimmungen nicht um- gesetzt wird. Was drauf steht, ist nicht drin. Die Mehrheit der hauptberuflichen Sachverstän- digen muss nach wie vor Ver- mögensopfer zugunsten der All- gemeinheit erbringen. Es bleibt daher unverständlich, wieso die Vertreter der Bundesregierung und einige Verbandsfunktionäre dieses Gesetzeswerk als Erfolg verkaufen. Bedauerlich ist schließlich auch, dass zahlrei- che „kostenneutrale“ Verbesse- rungsvorschläge der Kammern und Verbände, die lediglich der Konkretisierung und Streitver- meidung dienen sollten, nicht realisiert wurden. Es bleibt zu hoffen, dass das JVEG künfti- gen in kürzeren Zeitabständen den veränderten wirtschaftli- chen Verhältnissen angepasst wird. Novellierungsintervalle von 10 Jahren sind unter keinem Gesichtspunkt akzeptabel. NOTIERT Neu im Seminarangebot Schimmelpilzsanierung in Gebäuden Professionelle Schimmelpilzsanierung in Gebäuden durch Fachunternehmen! Aber was zeichnet ein Fachunternehmen aus? Das Thema nasser und schimmeliger Wände in Wohnun- gen wird in den Medien immer intensiver behandelt. Die Fachzeitschriften sind voll von Anbietern, die zu dem aktuellen Top-Thema „Schim- melpilze in Gebäuden“ Seminare, Lehrgänge und Workshops an- bieten. Die Themen sind häu- fig die gleichen: – Ursachen für das Schimmel- pilzwachstum – Erkennen von mikrobiellem Befall – Gesundheitliche Auswirkun- gen – Messung von Innenraumbe- lastungen bei mikrobiellem Befall – Bewertung von Innenraum- belastungen – Vorbeugung vor Schimmel- pilzbefall – Juristische Aspekte bei Schimmelpilzbefall Aber wie sieht es mit einer fach- und richtliniengerechten Sanie- rung aus? Die fachgerechte Sanierung eines mikrobiellen Befalls in Ge- bäuden bleibt in Seminarange- boten meistens außen vor. Und die Unternehmen (Fachunter- nehmen?) bleiben bzgl. der Sa- nierungsplanung auf sich allein gestellt und müssen sich mit Schlagwörtern wie: Biostoffverordnung, Gefahr- stoffverordnung, technische Re- geln biologische Arbeitsstoffe, technische Regeln gefährliche Stoffe, Handlungsempfehlung für die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen In- nenräumen, Empfehlungen des Umweltbundesamtes und des Landesgesundheitsamtes Baden- Württemberg u.v.m. auseinan- dersetzen. Auch bei den Ingenieurbü- ros, Planern und Baubiologen wird der Ruf nach Fachunter- nehmen im Bereich „Schimmel- pilzsanierung in Gebäuden“ immer lauter. Der DHBV möch- te dem Rechnung tragen, indem er Ende diesen Jahres einen Lehrgang mit Prüfung zu die- sem Thema anbietet. Ziel die- ses Lehrganges ist es, den Unternehmern und seinen Mit- arbeitern Fachkenntnisse zu ver- mitteln; den Weg durch die Verordnungen, Gesetze und Empfehlungen aufzuzeigen und gleichzeitig einen Qualifikati- onsnachweis zu erwerben. Seit seinem Bestehen setzt sich der Verband mit Feuchtig- keit bei Holzschutz und auch beim Bautenschutz auseinander. Insofern ist die Qualifizierung von Fachunternehmen zur fach- gerechten Sanierung eines mi- krobiellen Befalls nicht eine Mo- deerscheinung des DHBV, sondern gehört zu dessen Grund- aufgaben und stellt eine der anspruchsvollsten Sanierungs- aufgaben dar. Das Gebiet der Schimmelpilzsanierung in Ge- bäuden ist so umfassend und birgt so viele gesundheitliche Risiken für Bewohner, Mitarbei- ter und Auftragnehmer, dass eine kompetente Sanierung nur durch ein ausgebildetes und qualifiziertes Fachunternehmen sichergestellt werden kann. Eine Aufgabe, der sich je- des zukunftsorientierte DHBV- Unternehmen nicht verschließen sollte! Dipl.-Ing. Norbert Becker Bausachverständigenbüro B+K GmbH Am Waldwinkel 16, 51069 Köln
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