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Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 20 Sachver Beschwerden über Gutachten bei Gerichtsaufträgen als auch über solche bei Privataufträgen Der ZDH-Arbeitskreis „Sachverständigenwesen“ hat den unter Berücksich- tigung neuer rechtlicher Entwicklungen und der Rechtsprechung eine über- arbeitete und aktualisier- te Empfehlung zur Behand- lung von Beschwerden über Sachverständige zur Verfü- gung gestellt. Im Anschreiben zu der Empfeh- lung werden die Handwerkskam- mern aus Gründen einer einheit- lichen Rechtspraxis gebeten, Beschwerden gegen Sachverstän- dige auf der Basis der nachfol- gend wiedergegebenen neuen Empfehlung zu behandeln. 1. Beschwerden über Gutachten bei Gerichtsauftrag Bei Beschwerden über man- gelhafte Gutachten, die im Rah- men noch anhängiger Gerichts- verfahren erstattet werden, sollte die Kammer vor Eintritt der Rechtskraft nicht tätig werden. Ansonsten läge ein Eingriff in ein schwebendes Verfahren vor, der nach unserem Rechtsverständnis nicht zulässig ist. Der Beschwer- deführer erhält eine entsprechend begründete Antwort. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Kammer jedoch tätig werden. Dabei sind drei Fallge- staltungen zu unterscheiden: a) Ist das Gericht dem Gutach- ten des Sachverständigen ge- folgt und war damit von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen über- zeugt, sollte die Kammer die- se Entscheidung übernehmen. Eine nochmalige eigene Über- prüfung ist nicht mehr erfor- derlich; die Kammer ist kei- ne Wiederaufnahmeinstanz. Bei dennoch offensichtlichem Fehlverhalten des Sachver- ständigen wird die Kammer nicht umhin kommen, diesem gegenüber tätig zu werden (s. u. 1 c). b) Gelangt das Gericht dagegen nach entsprechender Ausein- andersetzung mit dem Gut- achten zu dem Schluss, dass das Gutachten unrichtig ist oder kann es das Gutachten nicht verwerten, weil der Sachverständige grob fahrläs- sig einen Befangenheitsgrund gesetzt hat, sind die erfor- derlichen Schritte gegen den Sachverständigen einzuleiten (z.B. Belehrung, Abmahnung, Widerruf der Bestellung gem. § 49 VwVfG i.Vm. § 23 MSVO). Der Beschwerdeführer erhält in diesem Fall eine Mitteilung, dass die Kammer die gebo- tenen Maßnahmen ergriffen hat. Über Einzelheiten darf der Beschwerdeführer nicht unterrichtet werden. Der Be- schwerdeführer erhält auch nicht etwa ein Aktenein- sichtsrecht, da er nicht Ver- fahrensbeteiligter ist (§§ 29, 13 VwVfG). Ggf. sind landes- rechtliche Sondervorschriften zur Akteneinsicht zu berück- sichtigen. c) Spielte das Gutachten in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren überhaupt keine Rolle oder haben sich die Parteien (auch) aufgrund des Gutachtens verglichen, muss die Kammer beachten, dass sie keine Wiederaufnahmein- stanz ist: Schließen die Parteien nach Erstattung des Sachverstän- digengutachtens und damit auch auf der Grundlage die- ses Gutachtens einen Ver- gleich, dann haben sie auf eine weitere Auseinanderset- zung mit dem Inhalt des Gut- achtens verzichtet. Würde die Kammer dennoch eine Über- prüfung des Gutachtens – z.B. durch eine erneute Begut- achtung – veranlassen, so wür- de sie sich als Wiederaufnah- meinstanz aufspielen. Deshalb kann die Kammer in einem solchen Fall die Tätigkeit des Sachverständigen nur in eingeschränktem Maß über- prüfen, d.h., sie hat trotz rechtskräftigen Verfahrensab- schlusses gegen den Sachver- ständigen einzuschreiten, wenn er offenkundig Fehler begangen hat (beispielsweise das Unterlassen der Einladung beider Parteien Ortstermin oder erkennbar falsche Aus- führungen und Wertungen). Das gilt ebenso bei der Fall- gestaltung a). Vor offensicht- lichen Fehlern darf man in keinem Fall die Augen ver- schließen. Bezüglich des Verfahrens ist in allen Fällen zu beachten, dass dem Sachverständigen zuvor Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt wer- den muss. Zur Überprüfung des Sachverhaltes empfiehlt es sich, ggf. den Vergleichs- text, das Urteil bzw. die Pro- zessakte anzufordern oder Rücksprache mit dem Gericht zu nehmen. 2. Beschwerden über Gutachten bei Privatauftrag Richtet sich die Beschwerde gegen ein Privatgutachten, ist das privatrechtliche Vertragsverhältnis des Auftraggebers mit dem Sach- verständigen maßgebend. Folgende Fallkonstellationen kommen in Betracht: a) Ist das Gutachten in Inhalt und Ergebnis richtig, hat der Sachverständige aber bei der Erstellung oder nachher ge- gen seine Pflichten versto- ßen (z.B. Ortsbesichtigung bei Schiedsgutachten unter La- dung nur einer Partei, über- höhtes Honorar, Verletzung der Schweigepflicht), muss die Kammer tätig werden. Die Mitteilung an den Beschwer- deführer erfolgt wie unter 1 b) dargelegt. b) Weist das Gutachten offen- sichtliche Mängel auf, die auch dem Sachbearbeiter der Kammer erkennbar sind (z.B. Ausführungen liegen neben der Sache, Unverständlichkeit – u.a.) muss der Sachverstän- dige darauf hingewiesen und zur Nachbesserung aufgefor- dert werden. Hierüber und über das Ergebnis der Bemü- hungen der Kammer ist der Beschwerdeführer zu infor- mieren. Ggf. ist der Beschwer- deführer auf den Rechtsweg zu verweisen. In diesem Fall ist – intern – zu prüfen, wel- che Maßnahmen gegenüber dem Sachverständigen zu er- greifen sind. c) Bei vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Mängeln, die der Sachbear- beiter der Kammer mangels eigener Sachkunde nicht er- kennen oder nicht beurteilen kann, sollte der Beschwerde- führer auf den Rechtsweg verwiesen werden, wenn der Sachverständige in seiner hierzu eingeholten Stellung- nahme bei seinen Ausführun- gen im Gutachten bleibt. Erst wenn sich entsprechende Be- schwerden wiederholen, die Sachkunde des Sachverstän- digen also ernsthaft in Fra- ge gestellt wird, sollte die Kammer die beanstandeten Gutachten einem Fachgremi- um des Fachverbandes oder einem anderen Sachverstän- digen zur Überprüfung vor- legen. Der Beschwerdeführer erhält dann aber nur eine allgemein gehaltene Mittei- lung, dass die Kammer der Sache nachgegangen ist und die notwendigen Maßnahmen ergreifen wird. Keinesfalls sollte der Beschwerdeführer konkrete Angaben erhalten, DIE FACHBEREICHE Sachverständige

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