S&E Glossary
Steuerberatung 1. Beiträge zur „Rürup-Rente“ eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spielt im Rahmen von deren Gehaltsausstattung mei- stens die Frage einer betrieblichen Altersversor- gung eine nicht unerhebliche Rolle. Hier werden meist diverse Modelle praktiziert, um zum einen Steuern im Wege der Pauschalierung zu sparen, abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen zu schaf- fen, eine Alterssicherung zu gewährleisten und Einkünfte per jetzigem Betriebsausgabenabzug in eine spätere nachgelagerte Phase als Rente zu verschieben. Einen wichtigen Aspekt für diesen Überlegungskatalog liefert das BFH-Urteil vom 15. 7. 2014 – X R35/12). Hier hatte eine GmbH zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäfts- führers (Kläger) eine Direktversicherung abge- schlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge im Streitjahr i.H.v. 1.534,00€ betrug der Kläger im Wege der Gehaltsumwandlung selbst. In die- sem Streitjahr zahlte er außerdem 22.050,00 € in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Aufgrund der Abzugsbeschränkung in §10 Abs. 3 S. 1–4 EStG bei den Sonderausgaben konnte er davon nur 6.108,00€ abziehen. Ohne die Direktversi- cherung hätte er dagegen 13.200,00€ abziehen können. Der X. Senat des BFH hat diese gesetz- liche Kürzung nicht als unverhältnismäßig an- gesehen und deshalb einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG verneint. 2. Zulässigkeit einer Umsatztantieme Sog. Umsatztantiemen zugunsten eines Gesellschafters/Geschäftsführers stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Regel- fall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das FG Berlin-Brandenburg ließ jetzt von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu. Unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalles kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall nicht die Gefahr einer Gewinnabsaugung durch die Vereinbarung der streitigen Umsatztantieme bestanden habe. Der GmbH verblieb trotz Um- satztantieme noch genügend Gewinn. Deshalb liege in dem konkreten Fall keine verdeckte Ge- winnausschüttung vor (FG Berlin-Brandenburg 8. 4. 2014 – 6 K 6216/12 rkr). 3. Berufsausbildungskosten als Werbungskosten Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelungen des § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6 und §4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig eingestuft. Nach diesen Vorschriften können die Kosten für eine Erstausbildung nicht als Wer- bungskosten abgezogen werden. Der VI. Senat des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften dem BVerfG vorge- legt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kosten eines ersten Studiums oder einer Ausbildung vom Abzug auszuschließen, geht nach Ansicht des BFH an der Lebenswirklichkeit vorbei. Da die eingangs genannten Vorschriften noch geltendes Recht sind, müssen die Finanz- behörden diese weiter anwenden und den Abzug der Ausbildungskosten ablehnen. Die Ablehnung ist sodann schriftlich mit dem Einspruch und Ruhen des Verfahrens nach §363 AO anzufech- ten. Dabei ist auf die schwebenden Verfahren vor dem BVerfG zu verweisen (dortige AZ.: 2BvL 22-27/14). Wer zum ersten Mal seine Steuerer- klärung abgibt, muss zusätzlich schriftlich einen Antrag auf Veranlagung stellen, weil die reine Einreichung von Steuerformularen keine Frist- hemmung auslöst (vgl. § 171 Abs. 3AO). Als abzugsfähige Kosten kommen in Betracht: Studi- enkosten, Kosten für Hoch- und oder Fachhochschulen, Zinsen für Ausbildungsdarle- hen, Arbeitsmittel (Fachbü- cher, Büromaterial, PC etc.). Bei auswärtig untergebrach- ten Studenten kommen Umzugskosten, Fahrt- kosten, Verpflegungsmehraufwand und Mietauf- wendungen in Frage). 4. BMF-Schreiben zur Lohnsteuer- Nachschau §42g EStG regelt die Grundlage einer Lohn- steuer-Nachschau. Danach können die von der Finanzverwaltung mit der Nachschau Beauftrag- ten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Ab- führung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheb- licher Sachverhalte. Mit BMF-Schreiben vom 16. 10. 2014 wur- de ein ausführliches Anwendungsschreiben zu dieser Vorschrift veröffentlicht. U. a. wird dort geregelt, dass ein Recht zum digitalen Datenzu- griff nicht besteht. Ein derartiger Zugriff ist nur bei Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Amtsträger kann allerdings verlangen, dass ihm erforderliche Unterlagen in Papierform vorzule- gen sind. Wenn sie nur in elektronischer Form existieren, kann über §147 Abs. 5AO ein unver- züglicher Ausdruck gefordert werden. Weitere Details regelt das genannte BMF-Schreiben. 5. Berufsbedingte Krankheitskosten sind Werbungskosten Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. 8. 2012 entschieden, dass auf Mobbing von Vorgesetzten zurückzuführende psychische Er- krankungen berufsbedingt sind. Deshalb sind entsprechende Krankheitskosten als Werbungs- kosten abzugsfähig (2K1152/12). Im konkreten Fall machte der Kläger Aufwen- dungen für eine zweimalige stationäre Aufnahme in einer Klinik als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstän- diger Arbeit geltend. Es han- delte sich um eine Privatklinik für Psychotherapie und psycho- somatische Gesundheitsent- wicklung. Die attestierte psy- chosomatische Erkrankung mit den Symptomen des „burnout“ und ein Wirbelsäulen- sowie ein psychophysisches Erschöp- fungssyndrom stellten zwar keine berufstypische Krankheit dar. Es handelte sich um eine sog. „schwer objektivierbare Krankheit“, die Men- schen aller Bevölkerungskreise unabhängig von einer Erwerbstätigkeit treffen könne. Im Streitfall sei jedoch eindeutig bzw. stehe offenkundig und unzweifelhaft fest, dass die Krankheitsursachen des Klägers ausschließlich oder fast ausschließ- lich im beruflichen Bereich begründet seien. Die psychosomatischen Störungen seien erst durch die berufliche Konfliktsituation mit dem Dienst- vorgesetzten entstanden und zwar unabhängig von der Frage, wer diese durch welches Verhal- ten verursacht habe oder ob tatsächlich „Mob- bing“ bzw. „Bossing“ des Arbeitgebers vorlag. In der Urteilsbegründung wird dann im Detail der eskalierende Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dargelegt. Daraus folgt im Ergebnis die Feststellung des Gerichts, dass die Krankheitsursache (fast) ausschließlich im beruflichen Bereich des Klägers begründet war (FG Rheinland-Pfalz, 22. 8. 2012-2 K 1152/12). Eine Fragestellung und Bewertung, wie oft der Mitarbeiter erkrankt ist, wäre nicht zulässig. Aus diesen Ausführungen ist schon zu erse- hen, dass auch für den Betrieb wichtige Fragen immer in eine Mitarbeiterbewertung einfließen können. Umgekehrt kann die Frage nach der An- wesenheit im Betrieb durchaus bewertet werden. Aus Datenschutzgründen dürfen Bewertungser- gebnisse natürlich nicht veröffentlich werden. Es darf keine „Rangfolge“ der Mitarbeiter veröf- fentlicht werden. Sicherlich dient die Mitarbei- terbewertung dazu, um die Stärken und Schwä- chen eines Mitarbeiters festzustellen und den Mitarbeiter entsprechend seiner Fähigkeiten zu fördern. Vom Grundsatz her ist deshalb bei der Mitarbeiterbewertung der Datenschutz zu be- achten, aber auch zu beachten, dass nicht jede Datenerhebung zulässig ist. Eine Mitarbeiterbewertung ist jedoch für die Entwicklung des eigenen Betriebs, aber auch für die Förderung der Mitarbeiter sehr positiv. Es schreibt für Sie Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer Rainer Kuhsel Aachener Straße 529 · 50933 Köln Telefon (0221) 499710 Telefax (0221) 4997133 E-Mail: kuhsel@kuhsel.de Betriebswirtschaftslehre Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 31
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