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Aktuelles aus der Rechtsecke Aktuelle Entscheidung des BGH zur stufenweisen Beauftragung von Architekten − Abrufzeitpunkt der anzuwendenden Honorarordnung Am 18. Dezember 2014 hat der VII. Zi- vilsenat des Bundesgerichtshofs über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Ingenieur- und Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen An- wendung findet, dahingehend entschieden, dass der Abrufzeitpunkt der Leistung die an- zuwendende Honorarordnung bestimmt (VII ZR 350/13). Der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages ist nicht maßgebend. „Entscheidend ist (...) allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeit­ punkt einer vorab getroffenen Honorarvereinba­ rung für später zu beauftragende Leistungen. Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages an, sondern darauf, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird.“ In seiner Entscheidung berücksichtigt der BGH historische und systematische Gesichts- punkte und nimmt zudem folgende Bewertung nach dem Sinn und Zweck der Regelung der HOAI vor: „Die HOAI enthält für die in ihren Anwen­ dungsbereich fallenden Architekten- und Ingeni­ eurleistungen öffentlich-rechtliches zwingendes Preisrecht. Mit der Festlegung von Mindestsät­ zen soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar gesichert und auf diese Weise die Qualität der Architekten- und Ingeni­ eurleistungen durch Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbes gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 16 m. w. N.). Wenn der Verordnungs­ geber nach Überprüfung der tatsächlichen Verhält­ nisse zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Tafelwerte zur Erreichung dieses Ziels aufgehoben werden müssen, ist es nicht sinn- und zweckwid­ rig, das neue Preisrecht für alle nach Inkrafttreten geschlossenen Verträge umzusetzen. Gleiches gilt im Hinblick auf den mit der Einführung der HOAI (2009) verbundenen weiteren Zweck, durch stär­ kere Abkoppelung der Honorare von den tatsäch­ lichen Baukosten (§6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI (2009) – Kostenberechnungsmodell) und Aufnahme neuer kostensparender Anreize eine weitere Begrenzung der Baukosten zu erreichen.“ Im Klartext gesprochen bedeutet dies, sollte vor dem 17.07.2013 ein Planer einen Stufenver- trag abgeschlossen haben, dann gelten für die Leistungsstufen, die nach dem 17.07.2013 ab- gerufen werden, nicht die Regelungen der HOAI 2009, sondern die Regelungen der HOAI 2013. Weitere Informationen erhalten Sie über den AHO (www.aho.de) oder die GHV Gütestelle Ho- norar- und Vergaberecht e. V. unter www.ghv-guestelle.de . Schimmelpilz nach Einbau dicht- schließender Fenster − Vermieter muss bei modernen Fenstern Mieter über Lüftungsverhalten belehren Vermieter und die Mieter einer Wohnung stritten über eine Mietminderung. Die Mieter hatten die Miete um 15 Prozent gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Der Vermieter hielt falsches Wohn- und Lüftungs- verhalten der Mieter für die Ursache der Schim- melbildung und klagte gegen den Einbehalt. In einem selbstständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass wegen der in der Wohnung vorhandenen Isolierverglasung drei- bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für 5bis 15 Minuten erforderlich sei. Zudem müssten Möbel- stücke an der Außenwand mit einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern aufgestellt werden. Das Mietobjekt stelle somit besondere Anfor- derungen an das Wohnverhalten der Bewohner, um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Dies sei kein alltagsübliches Wohnverhalten mehr. Darauf, dass die Mieter mehrmals täglich lüften und mit den Möbeln einen Mindestabstand zur Außenwand einhalten müssen, hatte die Vermie- terin die Mieter nicht hingewiesen. Das Landgericht Gießen urteilte daraufhin wie folgt: 1. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbe- reich herrühren können. 2. Der Vermieter muss also zunächst bewei- sen, dass die Mietsache frei von Baumän- geln ist und der Zustand der Fenster, Tü- ren sowie Heizung keinen Einfluss auf die Kondensatbildung ausübt. 3. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fen- ster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. 4. Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschwei- gend akzeptierten) Hinweis auf ein not- wendiges, gesteigertes Heiz- und Lüf- tungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungs- verhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen. 5. Eine erforderlich gehaltene drei- bis fünf- mal tägliche Lüftung überschreitet den ge- wöhnlichen Lüftungsbedarf und kann ohne entsprechenden vorherigen Hinweis des Vermieters nicht von den Mietern verlangt werden. 6. Denn ein Mieter muss die Möglichkeit ha- ben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzu- mutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen. BuFAS ® -News Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V. Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 43

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