S&E Glossary
7. Kommt es zu Feuchtigkeitsschäden erst im Zusammenwirken von Mängel des Mietob- jekts und dem vertragsgemäßen Nutzungs- verhalten des Mieters, so fallen sie in die Risikosphäre des Vermieters. LG Gießen, Urteil vom 02.04.2014; Az.: 1 S 199/13 Ein Architekt muss bei einer Altbau- sanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären. Diese Klarstellung traf das Kammergericht in Berlin. Die Richter machten dabei in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Architekt die konkrete Feststellung von Hausschwammbefall auch mit dem Bauleistungsverzeichnis auf den Bauunternehmer übertragen darf. Fall: Zur Sanierung eines Mehrfamilienhauses be- auftragte ein Bauträger den Architekten mit al- len Architektenleistungen der Gebäudeplanung. Der Architekt hatte ferner den technischen Be- stand aufzunehmen und hierzu Gutachten und Nachweise zu erbringen. Dementsprechend be- auftragte der Architekt einen öffentlich bestell- ten und vereidigten Sachverständigen mit der Anfertigung eines Holzschutzgutachtens. Der Sachverständige stellte unter anderem fest, dass einige Balkenkörper des Dachgeschosses braun- faul waren. Er wies darauf hin, dass er nicht alle Bereiche habe untersuchen können, was aber baubegleitend durch Freilegen nachgeholt werden könne. Der Architekt erstellte dann ein offenes Leistungsverzeichnis mit konkreten Vorgaben an die Unternehmer, wie bei Befall mit Echtem Hausschwamm vorzugehen sei. Dieses LV wurde beauftragt. Einige Jahre nach Fertigstellung wur- de der Bauträger aufgrund Hausschwammbefalls mit erheblichen Gewährleistungsverpflichtungen belastet. Diese Kosten wollte er nun vom Archi- tekten ersetzt haben. Entscheidung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Architekt eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung (BGH, Urteil vom 14.2.2001, VII ZR 176/99). Der Umfang der vom Architekt zu erbringenden Planung ergibt sich stets aus dem zwischen Bauherrn und Architekt geschlossenen Archi- tektenvertrag sowie den Anforderungen, die er- füllt sein müssen, um ein zweckentsprechendes und funktionales Werk zu gewährleisten. Nach der Baubeschreibung sollten der Dachstuhl und die Schäden an den Holzbalkendecken auf der Grundlage eines Holzgutachtens saniert werden. Obwohl der beauftragte Sachverständige seine Feststellungen lediglich aus einer visuellen Be- gutachtung und einer Endoskopie bezog, und bei den mit Braunfäule befallenen Bauteilen im Dachraum eine nähere Untersuchung zu dem ge- nauen Umfang des Befalls und der Art des Pilzes nicht vornahm, war die Beklagte nicht gehalten, die Feststellungen des Sachverständigen zu hin- terfragen und von ihm weitere Untersuchungen abzufordern. Denn sie hat zulässigerweise im Wege eines „offenen Leistungsverzeichnisses“ der Generalunternehmerin konkrete Vorgaben gemacht, welche Maßnahmen diese zur wirk- samen Schwammbekämpfung im Mauerwerk oder bei den Balkenköpfen vornehmen sollte. Dadurch hat die Beklagte weder gegen die DIN 68800-4 verstoßen, noch eine etwaige Pflicht verletzt, sich selbst ein umfassendes Bild von der Bausubstanz zu verschaffen. Kommentar: Für das Kammergericht entscheidend war, dass die gewählte Vorgehensweise einer zerstörungs- armen Voruntersuchung durch einen Sachverstän- digen und nachfolgende fakultative Sanierungs- maßnahmen bei Entdecken von Hausschwamm im Rahmen der Sanierung bereits in mehreren vergleichbaren Bauvorhaben der Parteien vorge- nommen wurde. Die Entscheidung sollte deshalb nicht zum Anlass genommen werden, von einer Beschränkung der Haftung des Architekten gene- rell auszugehen. Auch hier gilt die Empfehlung: Wer schreibt, der bleibt. Dem Architekten ist in einem solchen Fall anzuraten, die Vorgehensweise schriftlich festzuhalten und darauf hinzuweisen, dass weitere Feststellungen zum Schwammbefall einvernehmlich den ausführenden Unternehmen überlassen bleiben sollen, widrigenfalls eine wei- tere, dann nicht zerstörungsfreie Begutachtung in Auftrag gegeben werden müsste. KG Berlin, Urteil vom 25.7.2014, 21 U 40/13 BuFAS ® -News Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V. Aus der Praxis – aktuelle Schadensfälle Die Maschinenhalle eines Golfplatzes wurde vor rd. 14 Jahren errichtet. Ihre Ausmaße sind ca. 15 x 50 m, die Tragkon- struktion besteht aus 10 frei gespannten Brettschichtholzbinder und BSH-Stützen. Die Füße der Stützen stehen an den Längsseiten der Halle in 50 cm hohen Köcherfundamenten und in diesen direkt auf der Betonsohle. 1 Stützenfuß durch Braunfäule zerstört. 2 Holzfeuchtemessung. 3 Außenwand durch geschädigte Stützen verschoben. 4 Stützen in Betonsockel. 5 Stütze 7 cm nach außen verschoben. 6 Innenansicht. 7 Schwelle der Außenwand verschoben. 8 Schwelle nach außen gedrückt. 3 6 Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 44
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