S&E Glossary
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News DIES und DAS... die freundliche Stimme am Telefon von Ernst-August Münkel Jeder kennt die Anrufe mit der freund- lichen Stimme am anderen Ende der Leitung: „Wir möchten Ihnen die xxx-Software kostenfrei für zwei Wo- chen zum Testen zur Verfügung stel- len.“So war es auch in 2015. Ich verfü- ge zwar über einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Baupreisdatensamm- lung, aber in einem gerichtlichen Ver- fahren reichte dem Prozessbevoll- mächtigten einer Partei das „Image“ des Anbieters nicht aus: „Es gibt doch schließlich die xxx – Software.“ Meine Preise waren zwar nicht angreifbar, aber trotzdem denkt man ab und zu darüber nach. So bekam ich später den o. a. freundlichen Anruf mit dem Angeboto, die Baupreisdatensamm- lung mit dem vermeintlich besseren Image zwei Wochen kostenfrei testen zu dürfen. Ich stimmte zu und erhielt wenige Tage später die CD/DVD. Also rein in den Computer und mal sehen, was passiert. Das Ergebnis war nieder- schmetternd. Die Software lief nicht und die beigefügten Bücher waren nur mit einer Lupe gut zu erkennen. Glei- ches galt für die PDF-Files. Dann sah ich einen Freischaltcode zum „Rub- beln“. Vielleicht funktioniert die freige- schaltete Software besser - dachte ich. Natürlich sah ich den Vermerk „Rub- beln verpflichtet zum Kauf“. Aber ich hatte ja eigentlich ohnehin vor, die Software zu erwerben. Schließlich be- saß ich schon andere Produkte des An- bieters, die nicht zu beanstanden wa- ren. Ich rubbelte … der Code war nicht lesbar. Ich schickte die Software per „Einschreiben mit Rückschein“ zurück. Lange geschah nichts. Aber dann kam eine Zahlungsaufforderung. Ich ant- wortete. Dann kam die „freundliche“ Aufforderung eines Inkassounterneh- mens. Ich schrieb wieder. Die weiteren Aufforderungen landeten dann im Pa- pierkorb. Schließlich wurde von dem Verlag mit den vier Buchstaben eine Klage eingereicht. Eigentlich würde ich mich bei einem Betrag in Höhe von 400 € nicht auf eine Klage einlassen. Aber ich ärgerte mich, dass man auf meine Einwände in keiner Weise re- agiert hatte. Also übernahm mein Sohn, der als „juristisch bewandert“ bewertet werden kann, die Klage vor dem Amtsgericht Hannover. Das Ur- teil: In dem Rechtsstreit gegen Herrn Ernst-August Münkel, -Beklagter- hat das Amtsgericht Hannover durch die Richterin am Amtsgericht xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck- bar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abge- sehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat ge- gen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 402,35 €. Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem Beklagten wurde un- streitig das xxx Baupreishandbuch 2015 zum Testen übersandt. Der Software wurde das Schreiben vom 21.08.2015 (Anlage K4) beigefügt. Hieraus ergibt sich, dass der Besteller das Produkt in den nächsten 14 Tagen unverbindlich testen kann. Unter der Überschrift Test- garantie befindet sich folgender Text: „Sie prüfen 14 Tagen in Ruhe, ob Ihnen Ihre neue xxx Lösung zusagt. Wenn Sie überzeugt sind. bezahlen Sie bitte die dem Produkt beigelegte Rechnung in- nerhalb von 14 Tagen. Entspricht das Produkt nicht ihren Be- darf, schicken Sie es einfach im Testzeit- raum an uns zurück. Damit ist die Sache für Sie erledigt.“ Eine Beschränkung auf eine Test- oder Demo-Version enthält dieses Schreiben nicht. Soweit der Be- stellung ein persönlicher Freischaltcode beigefügt war, der den Zusatz enthält „das Öffnen des Codes verpflichtet zum Kauf“ handelt es sich um einen Wider- spruch, der zulasten des Verwenders d.h. zulasten der Klägerin geht. Für den Empfänger geht nicht klar hervor, ob er nun die gesamte Software oder nur die Demoversionen testen darf. Der Wortlaut des Schreibens vom 21.08.2015 enthält keine Einschrän- kung. sodass der Empfänger zur Über- zeugung des Gerichts davon ausgehen darf. die gesamte Version unverbindlich zu überprüfen. Soweit der Übersendung der Software ein Schreiben wie dieses vom 21.08.2015 beigefügt ist, kann der Empfänger somit die gesamte Software binnen des Testzeitraumes unverbind- lich prüfen und innerhalb des Testzeit- raumes zurückschicken, ohne dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Mangels Hauptanspru- ches besteht kein Anspruch auf Er- stattung der gel- tend gemachten Nebenkosten. Fazit: Arroganz schützt vor Strafe nicht! Schützen & Erhalten · Juni 2017 · Seite 70
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