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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Recht JJ Der Sachverständige und die drei Affen OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2016 - 10 W 23/16 Getreu dem aus Japan stammenden Spruch „nichts sehen – nichts hören – nichts sagen“ soll sich der Sachver- ständige bei seinem Ortstermin streng an die Fragen des Beweisbeschlusses des Gerichts halten. Die drei dafür be- kannten symbolischen Affen haben in Japan eigentlich die Bedeutung „über Schlechtes weise hinwegsehen“. macht der Sachverständige dies nicht und diskutiert mit den Beteiligten an- dere Ereignisse, Mängel, Probleme z.B. auf der Baustelle, so kann er ganz schnell den Vorwurf der Befangenheit kassieren und seine Vergütung damit verlieren. Manchmal kommt es aber auch vor, dass ganz gravierende Män- gel vorhanden sind, auf die man unbe- dingt hinweisen möchte. Dies ist mög- lich und führt nicht zu Konsequenzen gegen den Sachverständigen, das je- denfalls hat das OLG Stuttgart in einem Verfahren festgestellt und den Vorwurf der Befangenheit zurückgewiesen. Hier der Richterspruch: „Stellt ein Bausachverständige im Rah- men seiner Gutachtertätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweis- thema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib und Leben von Personen ver- bunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögenschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betrof- fene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen (§§ 677, 680 BGB). Mit der Ermittlung der diesbezüglichen Tatsachen und dem Hinweis darauf führt der Sachverständige objektiv ein Geschäft des Bauherren und des Eigen- tümers des Bauherrn oder der tech- nischen Anlage, da es grundsätzliche Sache dieser Partei wäre, das Eintreten von Personen- oder Sachschäden zu verhindern, die auf Fehler des Bauwerks oder der technischen Anlagen zurück- zuführen sind. Der Wille des Geschäfts- herrn geht daher grundsätzlich dahin, dass er auf die bestehende Gefahr und die Gefahrenursache hingewiesen wird, um sodann entscheiden zu können, welche Maßnahmen er in die Wege leitet. Mit einem solchen Hinweis des Sachverständigen zur Gefahrenabwehr setzt er sich nicht dem Vorwurf der Be- fangenheit aus.“ JJ Beweispflicht des Architekten - eine Frage der Zeit OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13 Im vorliegenden Fall geht es um die Herstellung eines Flachdachs (als Kalt- dach) über einem Anbau aus dem Jah- re 2002. Die ausführenden Firmen hat- te eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die Bauherren schlossen mit dem Architekten einen Vertrag nach § 15 HOAI für die Leistungsphasen 1 – 9 ab. Auf Grund von Feuchtigkeits- schäden kam es in der Folge zu (nicht erfolgreichen) Reparaturen am Ober- licht des Flachdaches. Erst mit einem Privatgutachten aus dem Jahre 2012 wurden erhebliche Mängel in der Kon- struktion und dem bauphysikalischen Aufbau des Kaltdaches aufgedeckt. Daraufhin erfolgte der Abbruch und die Neuerrichtung des Flachdachs. Die Bauherren reichten 2012 Klage ge- gen den Architekten ein. Nachdem das Landgericht SH die Klage wegen an- geblichem Ablauf der Verjährungsfrist abgelehnt hatte, hat nun das OLG SH entschieden, das der Architekt nach § 635 BGB a.F. für den Schadenersatz haften muss. In der Urteilsbegründung hieß es u.a.: Das Werk des Beklagten war mangel- haft. Er hat nicht bewiesen, dass die Planung des Kaltdaches den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat. Der Beklagte ist für die Mangelfreiheit seiner Dach- konstruktion beweisbelastet. Denn vor Abnahme des Architektenwerks ist der Architekt für die Mangelfreiheit seiner Leistungen beweispflichtig. Die von dem Beklagten gewählte Konstruktion war mangelhaft. Schützen & Erhalten · Juni 2017 · Seite 71
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