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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Schützen & Erhalten · Juni 2021 · Seite 40 Bauvertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme (BGH vom 14.11.2017, Aktenzeichen VII ZR 65/14) N ach §13 Nr. 1 VOB/B (Verdingungs- ordnung für Bauleistungen) schul- det der Auftragnehmer im Rahmen eines Bauvertrags grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung dieser Regeln zwi- schen Vertragsschluss und Abnah- me. Der Bundesgerichtshof hat zu Fragen der Informationspflichten des Auftragnehmers und Optionen des Auftraggebers in derartigen Fällen ausführlich Stellung genommen: Im Falle der Änderung der allgemein an- erkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme „hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbun- denen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftragge- ber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen. Ein nach beiden Seiten hin interessengerechtes Verständnis des Bauvertrags führt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben regelmäßig dazu, dass für den Auftrag- geber zwei Optionen bestehen. Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein auf- wendigeres Verfahren zur Herstellung des Werks erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen, oder dass ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden muss. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik und damit von einer etwaigen Ver- teuerung des Bauvorhabens absehen.“ Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs können die Parteien allerdings bei Vertragsabschluss auch eine Vereinbarung treffen, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftig allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit deren Einfüh- rung bereits absehbar ist, zurückbleibt. (Quelle: Urteil des BGH vom 14.11.2017, Aktenzeichen: VII ZR 65/14; MDR 2018, 140) Unzureichendes Nacherfüllungsangebot bei kompliziertem Bauvorhaben OLG Düsseldorf vom 09.11.2018, Aktenzeichen 22 U 91/14 D em Werkunternehmer ist es regel- mäßig zu überlassen, in welchem Umfang und auf welche Weise er einen Baumangel beseitigen will. Er trägt das Risiko seiner Arbeit und muss daher grundsätzlich auch allein ent- scheiden können, auf welche Weise er die Mängel dauerhaft beseitigen will. Ein Unternehmer muss sich somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn Treu und Glauben dies erfordern, Wei- sungen von Seiten des Auftraggebers unterwerfen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Un- ternehmer eine völlig unzureichende Nacherfüllung plant, bei der von vorn- herein abzusehen ist, dass sie nicht zu einer vollständigen, nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mängelbeseitigung führen kann. Auf solche untauglichen Nachbesserungsansinnen des Auftrag- nehmers, die sich als bloßer Versuch einer Nachbesserung darstellen, braucht sich der Auftraggeber einer Werkleistung nicht einzulassen. Er muss Nacherfül- lungsmaßnahmen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht vollständig herbeiführen, grundsätzlich nicht akzep- tieren und darf sie zurückweisen. Aus der Kooperationspflicht von Bauvertragsparteien ergibt sich, dass es insbesondere bei einer aufwendigen Sanierungsmaßnahme (hier bei Schall- schutzmaßnahmen) erforderlich sein kann, dass der Unternehmer dem Bau- herrn ein Sanierungskonzept vorlegt, das diesem die Prüfung ermöglicht, ob eine angebotene Teilsanierung den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: ein „erhöhter Schallschutz“) überhaupt erreichen kann, und er sich so schrittweise (und für ihn kostensparend) an die durchzuführenden Maßnahmen „herantasten“ kann. (Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.11.2018, 22 U 91/14; BauR 2019, 1317)
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