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Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@ t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de BETRIEBSWIRTSCHAFT Die Baustellensteuerung – Rechnungs- legung und Baustellenergebnis D ie Abnahme ist idealerweise er- folgt, der Kunde so weit zufrieden, die Rechnung daraufhin erstellt und versendet. Oftmals wird dem Kunden, zumindest wenn es sich um einen Privatkunden handelt, noch zur er- hofften Beschleunigung der Zahlung ein Skonto eingeräumt. Bspw. zahlbar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines 3 %-igen Skontoabzuges. Das Anbieten von Preisnachlässen bei Pri- vatkunden zur Zahlungsbeschleunigung ist im Handwerk ein weit verbreitetes Phänomen. Aber ist es denn überhaupt erforderlich und bringt es denn dem Be- trieb den unterstellten wirtschaftlichen Vorteil durch eine schnellere Zahlung? In beiden Fällen im Regelfall nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die gesetz- lichen bzw. die vertraglichen Zahlungs- fristen beachtet werden. Im Handwerk liegen in der Regel Verträge vor, die auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbu- ches geschlossen worden sind oder in Ergänzung mit der VOB/B. Bei beiden Vertragsformen gibt es Zahlungsfristen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist gere- gelt, dass die Zahlung mit der Abnahme fällig wird. Das heißt, dass nach Fertig- stellung des Bauvorhabens und einer erfolgten Abnahme des Objektes die Zahlung unmittelbar zu leisten ist. Sowie im Supermarkt die Ware auch direkt an der Kasse gezahlt wird, verhält es sich auch in Bezug auf Baumaßnahmen. Sollte durch das Unternehmen eine Zahlungsfrist bei Verträgen, die auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlos- sen werden, folgen, so handelt es sich um eine Zahlungsfrist, die freiwillig ge- setzt wird. Auch eine dementsprechende Verkürzung dieser freiwillig gesetzten Frist mit einem Skontoangebot erfolgt ohne einen gesetzlichen Zwang. Bei einem Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch würde also eine Firma eine Skontozahlung gewähren bei einer Zahlung innerhalb von 8 Tagen, obwohl gesetzlich die Zahlung sofort fällig wäre. Dies würde auch für Abschlagszahlungen gelten. Bei einem VOB/B-Vertrag wird die Zahlung der Schlussrechnung erst fällig nach einer Abnahme und der Stellung der Schlussrechnung. Hier muss beides vorliegen. Die Zahlungsfrist nach der VOB beträgt 30 Tage. Die Fälligkeit einer Ab- schlagszahlung tritt nach 21 Tagen nach Zugang der Abschlagszahlungsrechnung ein. Eine Verkürzung einer solchen Zah- lungsfrist würde hier aus zeitlichen oder Liquiditätsgründen Sinn ergeben, fraglich ist jedoch, ob dies auch aus wirtschaftli- chen Gründen sinnvoll ist. Wenn man davon ausgehen kann, dass im Handwerk am Ende eines Auf- trages eine durchschnittliche Wirtschaft- lichkeit von 5–6 % als derzeit „normal“ angesehen werden darf, dann bedeutet die zusätzliche Gewährung eines Skontos das Verschenken der halben Wirtschaft- lichkeit. Es sei denn, im Vorfeld konnte dieser Umstand bereits eingerechnet werden. Was allerdings die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellt. Nicht selten ist auch der Fall anzu- treffen, dass ein Zahlungsziel für einen Skontoabzug vereinbart wurde, das Ziel überschritten wurde und der Kunde den Abzug dennoch vornimmt. Wie geht man denn dann mit dieser Situation um? Das Überschreiten folgender Skontofris- ten kommt häufig vor. Einer der Klassiker ist, dass die Rechnung sowohl an den Auftraggeber wie an den Architekten gesandt wird. Der Architekt prüft die Rechnung nicht innerhalb der Skontofrist von 8 Tagen, sondern innerhalb von 2 oder 3 Wochen. Dann übersendet er die geprüfte Rechnung an den Auftraggeber und dieser nimmt dann eine Zahlung vor. Dabei geht der Auftraggeber davon aus, dass erst mit der Rechnungsprüfung die Skontofrist zu laufen beginnt. Dies ist falsch. Die Skontofrist läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung bei dem Auftraggeber. Es handelt sich dabei um eine feste Frist. Wird die Frist überschritten, fällt die Frist zum Abzug vom Skonto weg, wobei die Skontofrist ab dem Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber beginnt. Da mit der Überschreitung der Frist zum Skontoabzug die Berechtigung fehlt, dass ein Skontoabzug vorgenom- men werden kann, handelt es sich dabei schlichtweg um eine nicht vollständig ausgeglichene Rechnung. Der Diffe- renzbetrag, der trotz unberechtigtem Skontoabzuges einbehalten wurde, kann nachgefordert werden. Bei einer rein wirtschaftlichen Be- trachtung der Skontogewährung wird oftmals übersehen, dass die Nichtge- währung selbst bei der Inanspruchnahme eines teuren Kontokorrents sich immer lohnt. So bezieht sich der Skontoabzug bspw. auf ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Unterstellt man, dass der Betrieb bei der Nichtskontierung sich das Geld für diese Vorfinanzierung von seiner eigenen Bank Schützen & Erhalten · Juni 2021 · Seite 42
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