klein_S&E_02_2021_ub
BETRIEBSWIRTSCHAFT mit einem teuren Kontokorrentzins von 10 % holen müsste, dann würde für den Betrieb für die 14 Tage ein Zinssatz von 0,39 % (10 %: 360 Tage x 14 Tage) anfallen. Ein Wert der immer unter den gewährten Skontosätzen liegt. In diesem Zusammenhang wird gerne übersehen, dass sich der „Bankzinssatz“ p. a., also auf ein Jahr (Bankjahr = 360 Tage) bezieht. Der „betriebswirtschaftliche“ Ansatz müsste daher lauten: „Skonto ziehen immer, Skonto geben nimmer“. Steuervorteil für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt E ine energetische Sanierung kann sich steuermindernd auswirken, wenn die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwe- cken dient. Das Bundesfinanzministe- rium hat eine entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Anders als bisher angenommen, han- delt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Danach gilt der Höchstbetrag sowohl pro begünstigtem Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird. Der personenbezogene Höchstbetrag bedeutet, dass bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der Höchstbetrag der Steuerer- mäßigung von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit des Höchstbetrags bedeutet, dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Im- mobilie zur gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis der Miteigen- tumsanteile. Grundsätzlich beträgt die Steuermä- ßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro ergeben. Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Vor- aussetzung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird. Die Steuerermäßigung für energe- tische Maßnahmen begünstigt im Ge- gensatz zur Förderung von Handwerker- leistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, son- dern alle Aufwendungen, also insbe- sondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen. Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen D ie Oberfinanzdirektion Nordrhein- Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Ver- mietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlas- sen wird. Ein zeitweiser oder vollständiger Miet erlass aufgrund der finanziellen Notsitu- ation des Mieters als Folge der Auswir- kungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bishe- rige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbilligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei. Erlässt der Vermieter der im Pri- vatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzie- lungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsab- sicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung. STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · Juni 2021 · Seite 43
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