klein_S&E_02_2021_ub

STEUERBERATUNG Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld D er Bezug von Kurzarbei- tergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erst- malig zur Abgabe einer Ein- kommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklä- rung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zuge- flossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steu- erfrei - dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Kran- kengeld, Elterngeld oder Ver- dienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzge- setz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerver- anlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurz- arbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernach- zahlungen kommen kann. Reparatur eines privaten Kfz – Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen U nter die 20%-ige Steu- erermäßigung für haus- haltsnahe Handwerkerleis- tungen fällt nicht die Repara- tur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen seien nur solche, die typischerwei- se dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Streichen von Wänden oder die Reparatur der Hei- zungsanlage. Die Reparatur eines Pkw diene nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt. So entschied das Finanzgericht Thüringen. Diese Begründung ist jedoch nicht schlüssig. Haus- haltsnahe Handwerkerleistun- gen umfassen handwerkliche Tätigkeiten für renovierungs-, erhaltungs- und Moderni- sierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder EU- / EWR -Hau s ha l t de s Steuerpflichtigen erbracht werden. Wenn dem so wäre, würden Bescheinigungen „für amtliche Zwecke“ durch Handwerker erstellt, nicht berücksichtigungsfähig, was sie jedoch sind. Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt D as Bundesfinanzministe- rium hat mit Schreiben vom 26 . 02 . 2021 Ände - rungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermitt- lungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Bemerkens- wert ist die Tatsache, dass diese Grundsätze in den Ge- winnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf ent- sprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Regelung für Wirtschafts- güter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung v e rwende t we rden , ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschaftsgüter der Begriff „Computerhardware“ um- fasst und wie diese definiert sind, ist in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgeführt. Schützen & Erhalten · Juni 2021 · Seite 44 SCHOLTZ SOFTWARE 08861 / 910 999 0 info@scholtz.de www.scholtz.de seit 1989 Die Branchensoftware für das Holz- und Bautenschützer-Handwerk B2BAU Neues Modul für die Verwaltung von Ein- gangsrechnungen und Erstellung von Sammelüberweisungen ab sofort verfügbar Sonderpreise für DHBV-Mitglieder: Grundmodul 45 € (statt 50 €) Miete pro Monat Einstiegskonfiguration 18 € (statt 20 €) Miete pro Monat jeweils incl. Programmwartung, Hotline, sowie Erstausstattung kalkulierter Bausanierungsleistungen NEU

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