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Aktuelles aus der Rechtsecke

Aktuelle Entscheidung des BGH

zur stufenweisen Beauftragung von

Architekten − Abrufzeitpunkt der

anzuwendenden Honorarordnung

Am 18. Dezember 2014 hat der VII. Zi-

vilsenat des Bundesgerichtshofs über die in

Rechtsprechung und Literatur umstrittene

Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder

phasenweiser Beauftragung von Ingenieur-

und Architektenleistungen auf die nach dem

Abruf noch zu erbringenden Leistungen An-

wendung findet, dahingehend entschieden,

dass der Abrufzeitpunkt der Leistung die an-

zuwendende Honorarordnung bestimmt (VII

ZR 350/13). Der Zeitpunkt des Abschlusses

des Ausgangsvertrages ist nicht maßgebend.

„Entscheidend ist (...) allein der Zeitpunkt der

Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeit­

punkt einer vorab getroffenen Honorarvereinba­

rung für später zu beauftragende Leistungen.

Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren

Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu

den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür

geschuldeten Honorar getroffen haben, kommt es

nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages

an, sondern darauf, wann der Vertrag über die

weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird.“

In seiner Entscheidung berücksichtigt der

BGH historische und systematische Gesichts-

punkte und nimmt zudem folgende Bewertung

nach dem Sinn und Zweck der Regelung der

HOAI vor:

„Die HOAI enthält für die in ihren Anwen­

dungsbereich fallenden Architekten- und Ingeni­

eurleistungen öffentlich-rechtliches zwingendes

Preisrecht. Mit der Festlegung von Mindestsät­

zen soll den Architekten und Ingenieuren ein

auskömmliches Honorar gesichert und auf diese

Weise die Qualität der Architekten- und Ingeni­

eurleistungen durch Verhinderung eines ruinösen

Preiswettbewerbes gewährleistet werden (vgl. BGH,

Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ

201, 32 Rn. 16 m. w. N.). Wenn der Verordnungs­

geber nach Überprüfung der tatsächlichen Verhält­

nisse zu der Überzeugung gelangt ist, dass die

Tafelwerte zur Erreichung dieses Ziels aufgehoben

werden müssen, ist es nicht sinn- und zweckwid­

rig, das neue Preisrecht für alle nach Inkrafttreten

geschlossenen Verträge umzusetzen. Gleiches gilt

im Hinblick auf den mit der Einführung der HOAI

(2009) verbundenen weiteren Zweck, durch stär­

kere Abkoppelung der Honorare von den tatsäch­

lichen Baukosten (§6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI (2009) –

Kostenberechnungsmodell) und Aufnahme neuer

kostensparender Anreize eine weitere Begrenzung

der Baukosten zu erreichen.“

Im Klartext gesprochen bedeutet dies, sollte

vor dem 17.07.2013 ein Planer einen Stufenver-

trag abgeschlossen haben, dann gelten für die

Leistungsstufen, die nach dem 17.07.2013 ab-

gerufen werden, nicht die Regelungen der HOAI

2009, sondern die Regelungen der HOAI 2013.

Weitere Informationen erhalten Sie über den

AHO

(www.aho.de

) oder die GHV Gütestelle Ho-

norar- und Vergaberecht e. V. unter

www.ghv-guestelle.de

.

Schimmelpilz nach Einbau dicht-

schließender Fenster − Vermieter

muss bei modernen Fenstern Mieter

über Lüftungsverhalten belehren

Vermieter und die Mieter einer Wohnung

stritten über eine Mietminderung. Die Mieter

hatten die Miete um 15 Prozent gemindert, weil

in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Der

Vermieter hielt falsches Wohn- und Lüftungs-

verhalten der Mieter für die Ursache der Schim-

melbildung und klagte gegen den Einbehalt.

In einem selbstständigen Beweisverfahren stellte

ein Sachverständiger fest, dass wegen der in der

Wohnung vorhandenen Isolierverglasung drei-

bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für 5bis 15

Minuten erforderlich sei. Zudem müssten Möbel-

stücke an der Außenwand mit einem Abstand von

mindestens 10 Zentimetern aufgestellt werden.

Das Mietobjekt stelle somit besondere Anfor-

derungen an das Wohnverhalten der Bewohner,

um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Dies

sei kein alltagsübliches Wohnverhalten mehr.

Darauf, dass die Mieter mehrmals täglich lüften

und mit den Möbeln einen Mindestabstand zur

Außenwand einhalten müssen, hatte die Vermie-

terin die Mieter nicht hingewiesen.

Das Landgericht Gießen urteilte daraufhin wie

folgt:

1. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre

Ursache im Verantwortungsbereich des

Vermieters oder des Mieters haben, muss

der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen

ausräumen, die aus seinem Gefahrenbe-

reich herrühren können.

2. Der Vermieter muss also zunächst bewei-

sen, dass die Mietsache frei von Baumän-

geln ist und der Zustand der Fenster, Tü-

ren sowie Heizung keinen Einfluss auf die

Kondensatbildung ausübt.

3. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters,

beim Einbau neuer, dichtschließender Fen-

ster die notwendigen Vorkehrungen gegen

Feuchtigkeit zu treffen.

4. Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss

keinen (vom Mieter jedenfalls stillschwei-

gend akzeptierten) Hinweis auf ein not-

wendiges, gesteigertes Heiz- und Lüf-

tungsverhalten erteilt, ist in der Regel von

einem vertraglich geschuldeten Lüftungs-

verhalten in Gestalt von zweimaligem

(morgens/abends) Stoß- oder Querlüften

für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.

5. Eine erforderlich gehaltene drei- bis fünf-

mal tägliche Lüftung überschreitet den ge-

wöhnlichen Lüftungsbedarf und kann ohne

entsprechenden vorherigen Hinweis des

Vermieters nicht von den Mietern verlangt

werden.

6. Denn ein Mieter muss die Möglichkeit ha-

ben, seine Möbel grundsätzlich an jedem

beliebigen Platz in der Wohnung nahe der

Wand aufzustellen. Mangels anderweitiger

Vereinbarung ist es für den Mieter unzu-

mutbar, große Möbelstücke von der Wand

abzurücken oder an bestimmten Wänden

überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu

dürfen.

BuFAS

®

-News

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.

Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 43