Aktuelles aus der Rechtsecke
Aktuelle Entscheidung des BGH
zur stufenweisen Beauftragung von
Architekten − Abrufzeitpunkt der
anzuwendenden Honorarordnung
Am 18. Dezember 2014 hat der VII. Zi-
vilsenat des Bundesgerichtshofs über die in
Rechtsprechung und Literatur umstrittene
Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder
phasenweiser Beauftragung von Ingenieur-
und Architektenleistungen auf die nach dem
Abruf noch zu erbringenden Leistungen An-
wendung findet, dahingehend entschieden,
dass der Abrufzeitpunkt der Leistung die an-
zuwendende Honorarordnung bestimmt (VII
ZR 350/13). Der Zeitpunkt des Abschlusses
des Ausgangsvertrages ist nicht maßgebend.
„Entscheidend ist (...) allein der Zeitpunkt der
Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeit
punkt einer vorab getroffenen Honorarvereinba
rung für später zu beauftragende Leistungen.
Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren
Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu
den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür
geschuldeten Honorar getroffen haben, kommt es
nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages
an, sondern darauf, wann der Vertrag über die
weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird.“
In seiner Entscheidung berücksichtigt der
BGH historische und systematische Gesichts-
punkte und nimmt zudem folgende Bewertung
nach dem Sinn und Zweck der Regelung der
HOAI vor:
„Die HOAI enthält für die in ihren Anwen
dungsbereich fallenden Architekten- und Ingeni
eurleistungen öffentlich-rechtliches zwingendes
Preisrecht. Mit der Festlegung von Mindestsät
zen soll den Architekten und Ingenieuren ein
auskömmliches Honorar gesichert und auf diese
Weise die Qualität der Architekten- und Ingeni
eurleistungen durch Verhinderung eines ruinösen
Preiswettbewerbes gewährleistet werden (vgl. BGH,
Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ
201, 32 Rn. 16 m. w. N.). Wenn der Verordnungs
geber nach Überprüfung der tatsächlichen Verhält
nisse zu der Überzeugung gelangt ist, dass die
Tafelwerte zur Erreichung dieses Ziels aufgehoben
werden müssen, ist es nicht sinn- und zweckwid
rig, das neue Preisrecht für alle nach Inkrafttreten
geschlossenen Verträge umzusetzen. Gleiches gilt
im Hinblick auf den mit der Einführung der HOAI
(2009) verbundenen weiteren Zweck, durch stär
kere Abkoppelung der Honorare von den tatsäch
lichen Baukosten (§6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI (2009) –
Kostenberechnungsmodell) und Aufnahme neuer
kostensparender Anreize eine weitere Begrenzung
der Baukosten zu erreichen.“
Im Klartext gesprochen bedeutet dies, sollte
vor dem 17.07.2013 ein Planer einen Stufenver-
trag abgeschlossen haben, dann gelten für die
Leistungsstufen, die nach dem 17.07.2013 ab-
gerufen werden, nicht die Regelungen der HOAI
2009, sondern die Regelungen der HOAI 2013.
Weitere Informationen erhalten Sie über den
AHO
(www.aho.de) oder die GHV Gütestelle Ho-
norar- und Vergaberecht e. V. unter
www.ghv-guestelle.de.
Schimmelpilz nach Einbau dicht-
schließender Fenster − Vermieter
muss bei modernen Fenstern Mieter
über Lüftungsverhalten belehren
Vermieter und die Mieter einer Wohnung
stritten über eine Mietminderung. Die Mieter
hatten die Miete um 15 Prozent gemindert, weil
in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Der
Vermieter hielt falsches Wohn- und Lüftungs-
verhalten der Mieter für die Ursache der Schim-
melbildung und klagte gegen den Einbehalt.
In einem selbstständigen Beweisverfahren stellte
ein Sachverständiger fest, dass wegen der in der
Wohnung vorhandenen Isolierverglasung drei-
bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für 5bis 15
Minuten erforderlich sei. Zudem müssten Möbel-
stücke an der Außenwand mit einem Abstand von
mindestens 10 Zentimetern aufgestellt werden.
Das Mietobjekt stelle somit besondere Anfor-
derungen an das Wohnverhalten der Bewohner,
um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Dies
sei kein alltagsübliches Wohnverhalten mehr.
Darauf, dass die Mieter mehrmals täglich lüften
und mit den Möbeln einen Mindestabstand zur
Außenwand einhalten müssen, hatte die Vermie-
terin die Mieter nicht hingewiesen.
Das Landgericht Gießen urteilte daraufhin wie
folgt:
1. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre
Ursache im Verantwortungsbereich des
Vermieters oder des Mieters haben, muss
der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen
ausräumen, die aus seinem Gefahrenbe-
reich herrühren können.
2. Der Vermieter muss also zunächst bewei-
sen, dass die Mietsache frei von Baumän-
geln ist und der Zustand der Fenster, Tü-
ren sowie Heizung keinen Einfluss auf die
Kondensatbildung ausübt.
3. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters,
beim Einbau neuer, dichtschließender Fen-
ster die notwendigen Vorkehrungen gegen
Feuchtigkeit zu treffen.
4. Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss
keinen (vom Mieter jedenfalls stillschwei-
gend akzeptierten) Hinweis auf ein not-
wendiges, gesteigertes Heiz- und Lüf-
tungsverhalten erteilt, ist in der Regel von
einem vertraglich geschuldeten Lüftungs-
verhalten in Gestalt von zweimaligem
(morgens/abends) Stoß- oder Querlüften
für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.
5. Eine erforderlich gehaltene drei- bis fünf-
mal tägliche Lüftung überschreitet den ge-
wöhnlichen Lüftungsbedarf und kann ohne
entsprechenden vorherigen Hinweis des
Vermieters nicht von den Mietern verlangt
werden.
6. Denn ein Mieter muss die Möglichkeit ha-
ben, seine Möbel grundsätzlich an jedem
beliebigen Platz in der Wohnung nahe der
Wand aufzustellen. Mangels anderweitiger
Vereinbarung ist es für den Mieter unzu-
mutbar, große Möbelstücke von der Wand
abzurücken oder an bestimmten Wänden
überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu
dürfen.
BuFAS
®
-News
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.
Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 43