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7. Kommt es zu Feuchtigkeitsschäden erst im

Zusammenwirken von Mängel des Mietob-

jekts und dem vertragsgemäßen Nutzungs-

verhalten des Mieters, so fallen sie in die

Risikosphäre des Vermieters.

LG Gießen,

Urteil vom 02.04.2014; Az.: 1 S 199/13

Ein Architekt muss bei einer Altbau-

sanierung den Hausschwammbefall

nicht selbst umfassend klären.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht

in Berlin. Die Richter machten dabei in ihrer

Entscheidung deutlich, dass der Architekt die

konkrete Feststellung von Hausschwammbefall

auch mit dem Bauleistungsverzeichnis auf den

Bauunternehmer übertragen darf.

Fall:

Zur Sanierung eines Mehrfamilienhauses be-

auftragte ein Bauträger den Architekten mit al-

len Architektenleistungen der Gebäudeplanung.

Der Architekt hatte ferner den technischen Be-

stand aufzunehmen und hierzu Gutachten und

Nachweise zu erbringen. Dementsprechend be-

auftragte der Architekt einen öffentlich bestell-

ten und vereidigten Sachverständigen mit der

Anfertigung eines Holzschutzgutachtens. Der

Sachverständige stellte unter anderem fest, dass

einige Balkenkörper des Dachgeschosses braun-

faul waren. Er wies darauf hin, dass er nicht alle

Bereiche habe untersuchen können, was aber

baubegleitend durch Freilegen nachgeholt werden

könne. Der Architekt erstellte dann ein offenes

Leistungsverzeichnis mit konkreten Vorgaben

an die Unternehmer, wie bei Befall mit Echtem

Hausschwamm vorzugehen sei. Dieses LV wurde

beauftragt. Einige Jahre nach Fertigstellung wur-

de der Bauträger aufgrund Hausschwammbefalls

mit erheblichen Gewährleistungsverpflichtungen

belastet. Diese Kosten wollte er nun vom Archi-

tekten ersetzt haben.

Entscheidung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes schuldet der Architekt eine

mängelfreie und funktionstaugliche Planung

(BGH, Urteil vom 14.2.2001, VII ZR 176/99).

Der Umfang der vom Architekt zu erbringenden

Planung ergibt sich stets aus dem zwischen

Bauherrn und Architekt geschlossenen Archi-

tektenvertrag sowie den Anforderungen, die er-

füllt sein müssen, um ein zweckentsprechendes

und funktionales Werk zu gewährleisten. Nach

der Baubeschreibung sollten der Dachstuhl und

die Schäden an den Holzbalkendecken auf der

Grundlage eines Holzgutachtens saniert werden.

Obwohl der beauftragte Sachverständige seine

Feststellungen lediglich aus einer visuellen Be-

gutachtung und einer Endoskopie bezog, und

bei den mit Braunfäule befallenen Bauteilen im

Dachraum eine nähere Untersuchung zu dem ge-

nauen Umfang des Befalls und der Art des Pilzes

nicht vornahm, war die Beklagte nicht gehalten,

die Feststellungen des Sachverständigen zu hin-

terfragen und von ihm weitere Untersuchungen

abzufordern. Denn sie hat zulässigerweise im

Wege eines „offenen Leistungsverzeichnisses“

der Generalunternehmerin konkrete Vorgaben

gemacht, welche Maßnahmen diese zur wirk-

samen Schwammbekämpfung im Mauerwerk

oder bei den Balkenköpfen vornehmen sollte.

Dadurch hat die Beklagte weder gegen die DIN

68800-4 verstoßen, noch eine etwaige Pflicht

verletzt, sich selbst ein umfassendes Bild von

der Bausubstanz zu verschaffen.

Kommentar:

Für das Kammergericht entscheidend war, dass

die gewählte Vorgehensweise einer zerstörungs-

armen Voruntersuchung durch einen Sachverstän-

digen und nachfolgende fakultative Sanierungs-

maßnahmen bei Entdecken von Hausschwamm

im Rahmen der Sanierung bereits in mehreren

vergleichbaren Bauvorhaben der Parteien vorge-

nommen wurde. Die Entscheidung sollte deshalb

nicht zum Anlass genommen werden, von einer

Beschränkung der Haftung des Architekten gene-

rell auszugehen. Auch hier gilt die Empfehlung:

Wer schreibt, der bleibt. Dem Architekten ist in

einem solchen Fall anzuraten, die Vorgehensweise

schriftlich festzuhalten und darauf hinzuweisen,

dass weitere Feststellungen zum Schwammbefall

einvernehmlich den ausführenden Unternehmen

überlassen bleiben sollen, widrigenfalls eine wei-

tere, dann nicht zerstörungsfreie Begutachtung

in Auftrag gegeben werden müsste.

KG Berlin,

Urteil vom 25.7.2014, 21 U 40/13

BuFAS

®

-News

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.

Aus der Praxis

– aktuelle

Schadensfälle

Die Maschinenhalle eines Golfplatzes

wurde vor rd. 14 Jahren errichtet. Ihre

Ausmaße sind ca. 15 x 50 m, die Tragkon-

struktion besteht aus 10 frei gespannten

Brettschichtholzbinder und BSH-Stützen.

Die Füße der Stützen stehen an den

Längsseiten der Halle in 50 cm hohen

Köcherfundamenten und in diesen direkt

auf der Betonsohle.

1

Stützenfuß durch Braunfäule zerstört.

2

Holzfeuchtemessung.

3

Außenwand durch geschädigte Stützen

verschoben.

4

Stützen in Betonsockel.

5

Stütze 7 cm nach außen verschoben.

6

Innenansicht.

7

Schwelle der Außenwand verschoben.

8

Schwelle nach außen gedrückt.

3

6

Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 44