Fachbereiche
Bautenschutz
Frohe Weihnacht, die
besten Wünsche für ein
erfolgreiches Jahr 2011
Das war ein ereignisreiches Jahr 2010, und
es neigt sich dem Ende. Es ist mir ein Anliegen
mich bei ALLEN, die den Fachbereich Bauten-
schutz in diesem Jahr begleiteten, unterstütz-
ten und mir vertrauten zu bedanken.
Mission 2011 – Holz-
und Bautenschutz-
Konferenz
Im Herbst des kommenden Jahres werden
wir, mein Freund Ekkehard Flohr und ich, ge-
meinsam eine Holz- und Bautenschutz Konfe-
renz anlässlich unseres Verbandstages in Suhl
ausrichten. Wir stellen uns vor, die Vielschich-
tigkeit unserer Fachbereiche darzustellen. Holz-
und Bautenschutz wird von Menschen gemacht.
Wer wir sind, und was wir tun
ist Untertitel
dieser Konferenz; für die Moderation konnte ich
meinen Freund Ingo Reifgerste gewinnen. Wir
suchen Referenten für die Fachkonferenz, und
das aus jedem Bereich des Holz- und Bauten-
schutzes. Wir wollen – was sonst ’mal wieder –
alles: Azubi(ne), Studierende, Lehrbeauftragte,
Unternehmer, Ausführende, Planer, Industrie,
und, und…einfach alle sollen sich angespro-
chen fühlen. Wir stellen uns einen Pool von
16–20 Referenten vor. Jeder hat 15 Minuten Zeit
uns etwas zu seinem Thema mitzuteilen Selbst-
verständlich bieten wir auch auf unserer Holz-
und Bautenschutzkonferenz einen „Marktplatz
der Möglichkeiten“. Die Fachkonferenz wird mit
einer Industrieausstellung begleitet und bietet
damit zusätzlich Raum für Begegnung/en und
praxisnahe Diskussionen.
Wir leben Holz- und Bautenschutz!
Fachbereiche
Sachverständige
„1. Führt der Sachverstän-
dige seine Ablehnung wegen der
Besorgnis der Befangenheit be-
wusst oder grob fahrlässig her-
bei, ist damit die völlige Unver-
wertbarkeit seines Gutachtens
die Folge und er verliert seinen
Vergütungsanspruch.
2. Verbale Angriffe eines
Sachverständigen, deren Aus-
maß und Häufigkeit auf persön-
liche Verärgerung und die Gefahr
von Unsachlichkeit schließen
lassen, bedingen grundsätzlich
zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbei-
geführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.“
OLG Dresden,
Beschluss vom 10.05.2010 – 9 U 2258/05
Beschluss des 9. Zivilsenats
des OLG Dresden:
„Der Sachverständigen (…) wird die Vergü-
tung für das von ihr erstellte schriftliche Gutach-
ten nebst schriftlicher Stellungnahme aberkannt.
Die Rückzahlung der an sie ausgezahlten Beträge
wird angeordnet.“
Gründe:
„Der Kläger nimmt den Beklagten wegen ei-
nes angeblich fehlerhaft erstellten Wertgutachtens
über ein von ihm käuflich erworbenes Grundstück
auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2008
die Sachverständige (…) mit der Erstattung eines
Wertgutachtens beauftragt. Nachdem die Sachver-
ständige ihr schriftliches Gutachten erstellt hatte,
hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevoll-
mächtigten vom 05. 11. 2009 eine Ergänzung des
schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung
von ihm formulierter Fragen beantragt.
Mit Verfügung vom 10. 11. 2009 hat der Vor-
sitzende die Sachverständige zu dem bereits auf
den 01. 12. 2009 bestimmten Termin geladen
und ihr den vorgenannten Schriftsatz des Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers mit dem Hin-
weis übersandt, dass es hilfreich wäre, wenn sie
dem Senat vorab eine schriftliche Stellungnahme
vorlegen könnte.
Dies hat die Sachverständige mit Schreiben
vom 27. 11. 2009 getan. Ihre Stellungnahme ist
den Parteien sodann vorab zur Kenntnis über-
sandt worden.
Nachdem der Vorsitzende am 01. 12. 2009 die
mündliche Verhandlung aufgerufen hatte, hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schrift-
satz überreichet, in welchem der Kläger beantragt
hat, die Sachverständige wegen der Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen.
Der Senat hat das Ableh-
nungsgesuch mit Beschluss vom
25. 01. 2010 für begründet er-
klärt und ausgeführt, in der Ge-
samtschau seien die vom Kläger
beanstandeten Formulierungen
der Sachverständigen geeignet,
eine ablehnende Haltung der
Sachverständigen ihm gegenü-
ber befürchten zu lassen. Ins-
besondere Formulierungen wie
„RA (…) ignoriert“, „rhetori-
sche Dubletten“, „irrelevanter
Vortrag“, „es geht natürlich
völlig an der Sache vorbei“, „das entspricht
natürlich auch nicht den Vorgaben der WertV
und der WertR“, „zwar sehr engagiert, aber
wieder einmal unbrauchbar“
und
„höchst se-
lektiv“
enthielten keinen sachlichen Erklärungs-
wert, sondern erweckten lediglich den Eindruck,
die Fragestellung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers offenbare seine fehlende Kompetenz. Dies
richte sich auch gegen den Kläger selbst.
Mit Verfügung vom 03.03.2010 hat der Vor-
sitzende der Sachverständigen mitgeteilt, dass
der Senat beabsichtige, ihr wegen einer grob
fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des
von ihr erstellten Gutachtens die Vergütung ab-
zuerkennen.“
In der Begründung führt der
Senat hierzu aus:
„Es entspricht der ganz überwiegenden An-
sicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein
Sachverständiger seinen Entschädigungsanspruch
verliert, sofern er die völlige Unverwertbarkeit des
von ihm erstellten Gutachtens mindestens grob
fahrlässig herbeigeführt hat.“
„So liegt der Fall hier. Die erfolgreiche Ableh-
nung der Sachverständigen (…) nach §406 ZPO
wegen Besorgnis der Befangenheit hat die völli-
ge Unverwertbarkeit ihres Gutachtens zur Folge.
Denn die zur Feststellung der Befangenheit der
Sachverständigen führenden Umstände und der
auf ihnen gründende Beschluss des Senats vom
25.01.2010 haben vorgelegen, bevor die Sachver-
ständige Gelegenheit hatte, ihre gutachterlichen
Feststellungen gegen die Einwendungen des Klä-
gers in mündlicher Verhandlung zu verteidigen.
Dies lässt es nicht zu, aus dem Gutachten Schlüsse
zu ziehen und erst recht nicht solche zum Nach-
teil des Klägers.“
„Die Sachverständige hat die Unverwertbarkeit
ihres Gutachtens jedenfalls grob fahrlässig herbei-
geführt. Angesichts der ihr als öffentlich bestell-
ter und vereidigten Sachverständigen bekannten
Pflicht zur Objektivität und Sachlichkeit musste sie
wissen, dass sie sich – anders als die Partei und
ihr Vertreter – ausschließlich sachlich zu äußern
hatte und nicht Verfahrensbeteiligte oder ihre Be-
Befangenheitsablehnung wegen
verbaler Entgleisungen
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
Schützen & Erhalten · Dezember 2010 · Seite 12