CALSITHERM
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0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007
Fachbereiche
Sachverständige
furt MDR 2008, 585) und auch im Übrigen zulässig;
sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht den – mit der
Beschwerde allein weiterverfolgten – Antrag der
Antragstellerin auf Ergänzung der Beweisauf-
nahme im selbstständigen Beweisverfahren zu-
rückgewiesen.
Der Sachverständige hat „weitere geologische
und Grundwasser-Untersuchungen“ für „nicht pro-
zessökonomisch“ erklärt, da er die im Gutachten
– ersichtlich umfassend für die „Kanalbauarbeiten“
– aufgezeigten Ursachen für die Schadensentste-
hung für „zwingend plausibel“ erachte und die
von der Antragstellerin begehrten „Aufschlüsse“
am Ergebnis der bisherigen Begutachtung nichts
zu ändern vermöchten. Die Fehlerhaftigkeit dieser
Feststellungen ist – wie das Landgericht zutref-
fend erkannt hat – nicht ersichtlich; das selbst-
ständige Beweisverfahren hat seinen Abschluss
gefunden.
Die Einholung einer neuen (bzw. weitergehen-
den) Begutachtung hängt – auch – im selbststän-
digen Beweisverfahren davon ab, dass das Gericht
das bisherige Gutachten „für ungenügend erach-
tet“ (§412 Abs. 1 i. V.m. §§485 Abs. 3, 492 Abs.
1 ZPO; vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; s. auch BGHZ
164, 94, 96 f.: „strenge Voraussetzungen“). Es
ist mithin - gleich wie im Erkenntnisverfahren
- nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob
die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist,
das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche ent-
hält oder neue Forschungsmittel zur Verfügung
stehen könnten (OLG Frankfurt a. a. O.). Davon
kann indessen vorliegend – wie die Beschwerde
im Grunde selbst erkennt („...möglicherweise zu-
treffende Einschätzung des Sachverständigen“)
– nicht ausgegangen werden. Bloße Vermutun-
gen oder auch die (subjektive) Überzeugung der
Antragstellerin allein eröffnen noch nicht den
(Aufklärungs-)Weg in eine neue oder ergänzen-
de Begutachtung.“
Gericht lehnt Antrag auf ein
Ergänzungsgutachten ab!
Allen Sachverständigen und
Mitgliedern des DHBV und Ihren
Familien sowie den Lesern von
Schützen & Erhalten wünschen wir
ein frohes Weihnachtsfest, erholsame
Feiertage und ein von Gesundheit,
Erfolg und Zufriedenheit
geprägtes Jahr 2011.
Georg Brückner und
Michael Diehl
Die Einholung einer neuen Begutachtung
hängt davon ab, dass das Gericht das bisheri-
ge Gutachten für „ungenügend“ erachtet. Dies
bedarf einer Beurteilung nach strengen Maß-
stäben.
OLG Koblenz, Beschluss vom
23.11.2009 – 1 W 646/09
Gründe:
„Die Antragstellerin betreibt einen Hotel- und
Restaurantbetrieb in (...); an dem Anwesen sind
nach ihrer Darstellung in der Folge von Kanal-
bau-, Leitungs- und Straßenbelagsarbeiten in der
Verantwortung der Antragsgegner seit Juli 2006
Rissschäden eingetreten. Im vorliegenden selbst-
ständigen Beweisverfahren verfolgt die Antrag-
stellerin die Ermittlung der Schadensursache(n).
Nach dem Ergebnis des – nach Durchführung
eines Ortstermins unter Beteiligung aller Par-
teien erstellten – Sachverständigengutachtens
vom 14. Juli 2009 bestehen „keine Anzeichen
für mögliche Auswirkungen der Kanalbaumaß-
nahme auf das Gebäude“. Mit Schriftsatz vom
10. August 2009 hat die Antragstellerin die Er-
gänzung des Gutachtens („Untersuchungen und
Bauteilöffnungen zur Bewertung/Untersuchung
der Gesamtsituation“) und – hilfsweise – die
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens beantragt. Das
Landgericht hat – nach Einholung einer ergän-
zenden schriftlichen Stellungnahme des Sachver-
ständigen vom 28. August 2009 – mit Beschluss
vom 17. September 2009 die Anordnung einer
„weiteren Begutachtung“ abgelehnt; hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrag-
stellerin vom 1. Oktober 2009.“
Begründung des OLG Koblenz
„Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§567
Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 164, 94, 95; OLG Frank-