Schützen & Erhalten - page 14

Fachbereiche
Bautenschutz
Die WU-Richtlinie unterscheidet geregelte und
nicht geregelte Fugenabdichtungen. Geregelte
Fugenabdichtungen sind z. B. unbeschichtete
Fugenbleche sowie innen- und außenliegende
Fugenbänder. Die Verwendung der Fugenbänder
ist in DINV18197 geregelt. Während Fugenbänder
als geregelte Bauprodukte in der BauregellisteA
Teil 1 Abschnitt 10 aufgeführt werden, müssen
streifenförmige Abdichtungen gemäß Bauregel-
liste A, Teil 2, ein allgemein bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (abP) vorweisen. Kunststoffmodi-
fizierte Bitumendickbeschichtungen benötigen
als außenliegende Bauwerksabdichtung für den
Übergang auf WU-Betonbauteile (WU-Sohle) ein
abP als bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnach-
weis. Als „nicht geregelte Fugenabdichtungen“
gelten Injektionsschläuche/Verpressschläuche,
Quellprofile, Dichtrohre, Bentonitfolien, be-
schichtete Fugenbleche, Kombinationen (z. B.
aus Fugenblech und Quellprofil) sowie streifenför-
mige Dichtungen. Die Liste der geprüften „nicht
geregelten“ Fugenabdichtungssysteme ist im
Internet unter
zu finden.
Prüfgrundsätze
PG-FBB Teil 1
Die Prüfgrundsätze zur Erteilung von allge-
meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fu-
genabdichtungen in Bauteilen aus Beton (FBB)
mit hohem Wassereindringwiderstand gegen drü-
ckendes und nicht drückendes Wasser und gegen
Bodenfeuchte (PG-FBB) Teil 1 − Abdichtungen
für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Stand
Oktober 2012 − sind auf der Website des DIBt
als Entwurfsfassung veröffentlicht und stehen
zum „Download“ zur Verfügung.
PG-FBB Teil 2
Die Prüfgrundsätze PG-FBB Teil 2 von Bewe-
gungsfugen werden zurzeit bearbeitet und sind
noch nicht veröffentlicht.
PG-ÜBB
Die Prüfgrundsätze zur Erteilung von all-
gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf
Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindring-
widerstand (PG-ÜBB) sind auf der Website des
Deutschen Institutes für Bautechnik veröffentli-
cht und stehen zum „Download“ zur Verfügung.
Speziell für Übergänge der KMB-Abdichtung an
WU-Betonbodenplatten dürfen nur Stoffe nach
DIN18195-2:2009-04, Tabelle 6, verwendet wer-
den, die für diesen speziellen Anwendungszweck
über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeug-
nis verfügen. Dieser Übergang wird als adhäsive
Verbindung bei Abdichtungen aus kunststoffmo-
difizierten Bitumendickbeschichtungen im Teil 9
der DIN18195 beschrieben. Die Eignung des Pro-
duktes für die Verwendung im Übergang auf die
WU-Betonbodenplatten ist nachzuweisen. Die
zugrundeliegenden Prüfungen erfolgen nach den
zuvor genannten „PG-ÜBB“ in der jeweils gültigen
Fassung, veröffentlicht im amtlichen Teil der
DIBt-Mitteilungen. Sie müssen einen Nachweis
über die Dauerhaftigkeit der Dichtheit des Über-
ganges beinhalten. Geeignete Fugenabdichtungen
sind unter
/
bauprodukte.htm zu ersehen. Für die Ausführung
gelten die im abP genannten Verarbeitungsan-
weisungen, die Herstellervorschriften und die
jeweiligen Technischen Datenblätter des geprüf-
ten Abdichtungssystems.
Quellen:
– DIN1045: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton, Beuth-Verlag, Berlin.
– DIN EN 206:Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton, Beuth-Verlag, Berlin.
– DAfStb-Richtlinie: „Wasserundurchlässige Bauwerke
aus Beton (WU-Richtlinie)“.
– Zement-Merkblatt Hochbau H 10 Wasserundurchläs-
sige Betonbauwerke, 3.2012.
– Zement-Merkblatt Betontechnik B 22 Arbeitsfugen,
1.2002;
.
Bildnachweise:
– Titelbild:
-
bautechnik/weisse-wanne/.
– Tabelle 1:
.
de/12/12_4_5.pdf.
– Tabelle 2:
/
aussen-streifenabdichtungen.htm.
– Bild 1 und 2: Norbert Repitsch, Fachvertretung Rem-
mers Baustofftechnik GmbH.
– Bild 3 und 4: Rainer Spirgatis.
– Bild 5 und 6: Fa. Braun Bauwerksabdichtung, D-76353
Weingarten, Baden.
Es schreibt für Sie:
Rainer Spirgatis
Fachbereichsleiter
Bautenschutz
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Telefon: (05432) 830
Telefax: (05432) 836902
Mobil: (0160) 7163450
E-Mail:
WU-Stossfugen­
abdichtung.
Bild rechts:
Nicht geeignete
Fugenabdichtung.
Vermieter in Instand­
haltungspflicht
Auch im Altbau muss der Keller
trocken sein
Wenn der Bewohner eines Hauses einen
feuchten Keller zu beklagen hat, kann er des-
wegen die Miete mindern. Das gilt auch bei
Altbauten, entschied das Landgericht Berlin.
Mieter müssen auch in einem Altbau einen
feuchten Keller nicht hinnehmen, so die „Neue
Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht“. Nach
Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei
um einen Mangel, der den Mieter zur Minderung
der Miete berechtigt. Daneben hat er einen An-
spruch auf Beseitigung (Az.: 63S628/12). Das
Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
Mieters statt. Er hatte vom Vermieter Abhilfe
verlangt, weil der Keller in dem 1939 errich-
teten Gebäude feucht war. Außerdem verrin-
gerte er die monatlichen Mietzahlungen. Der
Vermieter meinte, in einem alten Gebäude
müsse der Mieter Feuchtigkeit in einzelnen
Räumen, insbesondere im Keller hinnehmen.
Das Landgericht sah dies anders. Erfahrungs-
gemäß lagerten Mieter auch in Kellerräumen
Lebensmittel, Kleidungsstücke oder Wäsche.
Feuchtigkeit schränke daher den sogenannten
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ein,
so dass der Mieter die Instandsetzung des Kel-
lers verlangen könne. Solange das nicht der Fall
ist, dürfe er die Miete herabsetzen.
Quelle: n-tv.de, dpa
Samstag, 07. September 2013.
Schützen & Erhalten · Dezember 2013 · Seite 14
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