Fachbereiche
Sachverständige
änderung des Justizver-
gütungs- und Entschädi-
gungsgesetzes (JVEG)
In der letzten Ausgabe der „Schützen & Er-
halten“ wurde auf den Seiten 16 und 17 auf die
aktuellen Änderungen im neuen Justizvergü-
tungs- und Entschädigungsgesetz eingegangen.
Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass in §9
Abs. 1 und der dazugehörenden Anlage 1 keine
Differenzierung nach Gewerken vorgesehen ist.
Diesem Umstand hat sich der Bundesar-
beitskreis „Sachverständigenwesen“ des ZDH
angenommen und eine eigene Zuordnungsliste
erarbeitet, die mit Sicherheit von den Gerich-
ten bei der Festlegung der Stundenvergütung im
Rahmen der Honorarberechnung hinzugezogen
wird. Die Zuordnungsliste ist auf der Internetseite
des DHBV im Mitgliederbereich des Fachbereichs
Sachverständige im vollen Wortlaut hinterlegt.
Seminar „Digitale
Fotografie“ Anfang 2014
wieder in Münster
Der DHBV bietet zu-
sammen mit dem HBZ der
Handwerkskammer Mün-
ster das Seminar „Digi-
tale Fotografie für Sach-
verständige“ an. Als Re-
ferent konnten wir erneut
Jens Kestler gewinnen.
Wo:
Handwerksbildungszentrum der
Handwerkskammer Münster
Wann:
19. Februar 2014
Anmeldung:
Bei der DHBV-Bundesgeschäfts-
stelle oder dem HBZ Münster
(Adressen und Telefonnummern
siehe Rückseite des Heftes)
Kosten:
DHBV-Mitglieder: 250,–€;
Nicht-Mitglieder: 350,–€
Verhalten des
Sachverständigen
Der Kollege Josef Magiera hat auf der dies-
jährigen Weiterbildungsveranstaltung der Hand-
werkskammer Düsseldorf für Sachverständige ei-
nen äußerst interessanten Vortrag zum Verhalten
von Sachverständigen in Ortsterminen gehört.
Referent war Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender
Richter am Landgericht a.D.
Herr Magiera stellt seine Vortragsunterla-
gen den Mitgliedern des Fachbereichs Sachver-
ständige im DHBV zur Verfügung. Sie haben die
Möglichkeit die Unterlagen zu dem Vortrag im
geschlossenen Mitgliederbereich des Sachver-
ständigenkreises auf der DHBV-Internetseite
einzusehen. Nachfolgend die Internetadresse:
/
fb-sachverstaendige/verhalten-des-
sachverstaendigen.html
Fachbereiche
Schimmelpilze
Probennahme leicht gemacht!
Oder: Wie die Schimmelpilzdiagnostik
sanierungstauglich wird
Vorgaben zur Überprüfung des
mikrobiellen Status auf der Baustelle
Wer eine schimmelpilzbelastete Baustelle
sein eigen nennt, ob nun als Sachverständiger,
Bauleiter oder Ausführender, muss immer wieder
den mikrobiologischen Status
derselben im Auge behalten,
bewerten und entsprechend
handeln. Das wird dem Aus-
führenden nicht nur von Seiten
der Berufsgenossenschaft aufs
Auge gedrückt, sondern Bio-
stoff- und Gefahrstoffverord-
nung, hergeleitet aus dem Ar-
beitsschutzgesetz sowie über-
geordneter EU-Verordnungen,
erwarten die Dokumentation
der mikrobiellen Verhältnisse
und daraus abgeleitet Maßnah-
men zum Schutz der Arbeitnehmer und Dritter.
Die mikrobielle Diagnostik auf der Baustelle
hat jedoch auch die Aufgabe, die Schim-
melpilzbeseitigung fachgerecht durch-
führen zu können und abschließend den
Erfolg der Sanierung durch Kontroll- und
Vergleichsmessungen zu belegen.
Ja – wie denn am besten? Muss im-
mer der Sachverständige geholt oder ein
Labor beauftragt werden, Messungen
vorzunehmen? Muss es teure Technik sein? Die
Antwort richtet sich nach der Fragestellung: Wel-
che Fragen sollen durch eine mikrobiologische
Probennahme beantwortet werden?
Wer erfolgreich eine eigene Probennahme-
strategie entwickeln will, kommt ums Mitdenken
nicht herum und muss sich fragen:
Wo bin ich denn gerade bzw. welchen Zweck
soll die Probennahme machen?
Und – was messe ich da eigentlich?
Mikrobielle Probennahme – nein
danke?!
Fangen wir mal mit dem einfachsten Fall
an – wir brauchen gar keine Probennahme. Das
ist der Fall, wenn eine Schimmelpilzbekämp-
fung nach BG-Grundsätzen und Empfehlungen
durchgeführt wird. Da geht man der Einfach-
heit halber davon aus, dass eine professionelle
Schimmelpilzbekämpfung nur dann vorgenom-
men wird, wenn der Befall nach der Größe in die
LGA/UBA/DHBV-Kategorien 2 oder 3 eingeordnet
wird. Nimmt man sich die BGI 858 vor, geht es
ausschließlich darum, eine Gefährdungsbeurtei-
lung zu erstellen, die sich nach Art und Umfang
der auszuführenden Tätigkeiten richtet und le-
diglich bewertet, inwieweit und wie lange der
Ausführende während der Sanierungsarbeiten
einer Sporenbelastung ausgesetzt ist.
Während für den Gutachter zur Ermittlung der
Schadensursache oder für den Mediziner zur Ab-
klärung von Beschwerden eine Gattungsbestim-
mung von großem Interesse sein kann, muss das
den Ausführenden nicht die Bohne interessieren
– es geht hier ausschließlich darum, dass bei Sa-
nierungsarbeiten Sporen freige-
setzt werden, und zwar deut-
lich zu viele. Und davor muss
der Ausführende und auch die
Umgebung (Bewohner, Objekt,
unbeteiligte Dritte) geschützt
werden. Das liegt in der Ver-
antwortung des Ausführenden.
Doch dazu muss noch festge-
stellt werden, welche flächige
Ausdehnung der Befall hat,
welche Arbeiten notwendig
sind, um den Befall zu entfer-
nen, welche Verfahren dazu
geeignet sind und wie die Sporen- und Myzel-
freisetzung wohl aussehen mag. Fertig.
Nun muss man sich nicht an die BGI halten –
Vorsicht –, wenn man mindestens gleichwertige
oder höherwertige Schutzmaßnahmen nachwei-
sen kann. Dies muss dokumentiert und belegt
werden. Damit hat der Ausführende automatisch
die Biostoffverordnung an der Backe! Und nun
wird es kompliziert. Nun muss eine Probennah-
me mit Ziel der Feststellung der auftretenden
Spezies erfolgen, diese müssen in Risikogrup-
pen eingeordnet und Schutzstufen ausgerufen
werden. Dazu eignen sich Materialproben der
befallenen Bereiche oder Klebefilmpräparate.
Dann darf sich der Ausführende je nach Risiko-
gruppe durch die TRBA 100 oder 500 wühlen und
seine Anforderungen an den Baustellenaufbau
etc. heraussuchen.
Dann doch lieber BGI – das haben die näm-
lich alles schon gemacht, vereinfacht und auf
bauübliche Verhältnisse heruntergebrochen. So
schreibt die TRBS 405 als untergesetzliches Re-
gelwerk vor, dass ein technischer Kontrollwert
(TKW) überprüft werden muss und dass dies in
Form einer Lebendkeimzahlbestimmung der In-
nenraumluft während der Sanierungsarbeiten
umgesetzt werden soll. Das hat die BG in di-
versen Studien gemacht (und setzt dies fort)
und dabei einen TKW der Abfallwirtschaft ange-
setzt, der nachweislich zur Auslösung der der-
zeit einzig anerkannten Berufskrankheit „Toxic
Dust Syndrom“ führt. Daraus leiten sich dann
auch die Bewertungen ab, welche man in den
Tabellen auf den Seiten 30 und 31 der BGI 858
wiederfinden kann.
Man muss die BGI 858 nicht mögen, aber
einfacher ist es allemal! Und wer besser damit
zurechtkommt, Sanierungsverfahren der Gefähr-
dungsklasse 3 zu wählen, die von der BG nicht
empfohlen werden, aber schnell gehen und ge-
Es schreibt
für Sie:
Dr. rer. nat.
Constanze
Messal
Fachbereichs-
leiterin
Schimmelpilze
Neubrandenburger Str. 33
18055 Rostock
Telefon: (0381) 637-28280
Telefax: (0381) 637-28281
E-Mail:
Schützen & Erhalten · Dezember 2013 · Seite 20