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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 18

Fachbereiche

Sachverständige

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts

in Kraft getreten

Das „

Gesetz zur Änderung des Sachverstän-

digenrechts und zur weiteren Änderung

des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

liensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der

Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanz-

gerichtsordnung und des Gerichtskosten-

gesetzes“

ist mit Veröffentlichung im

Bundesgesetzblatt am 16. Oktober 2016

in Kraft getreten. Dieses Gesetz, durch

das in erster Linie die Erledigung von in

familiengerichtlichen Verfahren stattfin-

denden Rechtsstreitigkeiten beschleunigt

werden soll, hat auch Auswirkungen auf

das Sachverständigenrecht in Bezug auf

gerichtliche Beauftragungen.

Vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

wurde mit einem Schreiben an die Mitgliedsver-

bände, so auch dem DHBV e. V., auf fünf Neure-

gelungen, die bedingt durch die o. g. Gesetzes-

änderung in dem ZPO-Sachverständigenrecht ein-

gegangen sind, hingewiesen. Diese Regelungen,

die nachfolgend aufgelistet sind, müssen bei ge-

richtlichen „Neu-Aufträgen“ (SV-Ernennung nach

dem 14.10.2016) zukünftig beachtet werden.

„Nach § 404 Abs. 2 ZPO können die Par-

teien nunmehr vor der gerichtlichen Ernen-

nung des gerichtlichen Sachverständigen

zur Person des konkreten Sachverständigen

gerichtlich angehört werden. [Anmerkung:

Hierzu wurde der Abs. 2 neu eingefügt]

§ 411 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass der Richter

dem von ihm herangezogenen gerichtlichen

Sachverständigen in jedem Fall (zwingend)

eine Frist zur Ablieferung seines Gutachtens

setzt.

Der Sachverständige hat ausweislich § 407

a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich zu prüfen,

ob ihm ein Grund für Zweifel an seiner Un-

parteilichkeit vorliegen und diese Umstän-

de dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ord-

nungsgeld festgesetzt werden.

Zukünftig ist das Gericht nach § 411 Abs. 3

ZPO befugt, anstelle einer begehrten münd-

lichen Gutachtenerläuterung eine schrift-

liche Ergänzung herbeizuführen.

§ 411 Abs. 2 ZPO wurde dahingehend

geändert, dass bei Überschreiten

der dem Sachverständigen gesetzten

Abarbeitungsfrist ein Ordnungsgeld

festgelegt werden soll (statt bisher „kann“)

und dieses Ordnungsgeld bis auf 3.000 Euro

festgesetzt werden kann.“

Prof. Ulrich, Vorsitzender Richter am Land-

gericht a. D., vielen Bausachverständigen be-

kannt von zahlreichen Tagungen, u. a. Referent

auf den Hanseatischen Sanierungstagen, hat zu

diesen fünf o. g. Änderungen in einem Aufsatz

vom 26.10.2016 auf ibr-online (2016) sehr kri-

tisch Stellung bezogen.

Die Änderung zu dem unter 1. genannten

§404 Abs. 2 ZPO kritisiert Prof. Ulrich dahinge-

hend, dass diese Regelung nicht erforderlich ist.

Er führt an, dass auch schon bisher den Parteien

ausreichend Möglichkeit gegeben wurde, sich zu

den infrage kommenden Sachverständigen vor

deren richterlichen „

Beauftragung

“ dem Gericht

gegenüber zu äußern.

Zum besseren Verständnis nachfolgend der

gesamte Wortlaut des neuen § 404.

„§ 404 Sachverstandigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachver-

ständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl er-

folgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf

die Ernennung eines einzigen Sachverständigen

beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sach-

verständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien

zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten

Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen an-

dere Personen nur dann gewählt werden, wenn

besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern,

Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als

Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte

Personen als Sachverständige, so hat das Gericht

dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann

jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte

Anzahl beschränken.“

Weiterhin sind für Prof. Ulrich in Zusammen-

hang mit der Änderung des § 404 heftige An-

mahnungen durch einige „Rechtsanwaltsgruppie-

rungen“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens

nicht nachvollziehbar. Haben doch die Rechtsan-

wälte, laut Prof. Ulrich, durch diese Gesetzesän-

derung eine „beträchtliche Mehrarbeit“ zu erbrin-

gen.

„Diese werden nämlich künftig im Falle einer

ihnen eingeräumten − durchweg befristeten − Stel-

lungnahme zu der Person der bekannt gegebenen

potenziellen Sachverständigen umfassende − auch

über Internetrecherchen erfolgende − Prüfungen

durchführen müssen. Erfüllen sie diese Obliegen-

heit nicht oder übersehen sie ihnen an sich zugäng-

liche Umstände einer persönlichen Ungeeignetheit,

dürfte im Falle der gesetzten Stellungnahmefrist

Präklusion, also der Verlust einer entsprechenden

späteren Rüge, die Folge sein“.

Hier wird der Artikelverfasser doch hellhö-

rig. Was bedeutet das für die Sachverständigen?

Werden Sie zukünftig zu „gläsernen“ Personen?

Wird es für Sachverständige, die für gerichtliche

Beauftragungen zur Verfügung stehen, zukünf-

tig Bewertungsportale geben, z. B. im Internet,

vergleichbar denen für Autohäuser, Restaurants

usw.? Wo und wie werden Rechtsanwälte die In-

formationen zu den Sachverständigen einholen?

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Es schreibt für Sie:

Dipl. Holzwirt

Georg Brückner

Fachbereichsleiter

Sachverständige

Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen

Telefon: (0 2591) 949653

Fax: (02591) 949654

E-Mail:

brueckner@dhbv.de

Allen Mitgliedern des DHBV

und ihren Familien sowie

den Lesern von „Schützen & Erhalten“

wünschen wir ein

frohes Weihnachtsfest,

erholsame Feiertage

und ein von Gesundheit, Erfolg

und Zufriedenheit geprägtes

Jahr 2017.

Georg Brückner und

Michael Diehl