Schützen & Erhalten - page 26

Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 26
beziehungsweise Differenzie-
rung von Sachverständigen
nach Sachgebieten sowie Ver-
gütungsstufen von ihrem
Grundsatz her für diskriminie-
rend. Da es keine fachliche und
sachliche Begründung für eine
entsprechende Zuordnung
gibt, wäre sie rein willkürlich.
Zur Umsetzung der Absicht
einer grundlegenden Vereinfa-
chung des Kostenrechtes sowie
einer deutlichen Verringerung
des diesbezüglichen Arbeitsan-
falls bei Gericht schlagen wir
daher einen einheitlichen Stun-
densatz für alle Sachverständi-
gengebiete vor.
Dieser Stundensatz ist ohne
weitere Differenzierung für die
gesamte erforderliche Zeit der
Gutachtenerstellung, seien es
Bürozeiten, Zeiten vor Ort oder
Fahrtzeiten, zu leisten.
Als Höhe schlagen wir ei-
nen Stundensatz von180,00 DM
zuzüglich gesetzlicher Mehr-
wertsteuer vor. Er entspricht
dem mittleren Stundensatz, den
Sachverständige als Vergütung
bei ihrer beruflichen Tätigkeit
im privatwirtschaftlichen Be-
reich erzielen. Insofern ist die-
ser Stundensatz als Vergütungs-
grundlage auch beigerichtlicher
Gutachtentätigkeit für diejeni-
gen Sachverständigen zu Grun-
de zu legen, welche hauptbe-
ruflich als solche tätig sind.
Als hauptberuflicher Sach-
verständiger ist hierbei derje-
nige anzusehen, dessen Berufs-
einkünfte aus Gutachtentätig-
keit stammen, wobei hier keine
Differenzierung zwischen ge-
FACHBEREICHE
Sachverständige
richtlicher und privater Gutach-
tentätigkeit vorzunehmen ist.
Sachverständige, bei denen
der Anteil ihrer gesamten Be-
rufseinkünfte aus Gutachtentä-
tigkeit unter 50 Prozent liegt,
gelten als nebenberuflich tätige
Sachverständige, bei denen ein
Abschlag von 30 Prozent des
Stundensatzes von 180,00 DM
zuzüglich gesetzlicher Mehr-
wertsteuer vorzunehmen ist.
Weitere Erhöhungstatbe-
stände oder Abschläge sind bei
Einführung dieses Stundensat-
zes als Vergütung nicht erfor-
derlich. Hierdurch wird eine
grundlegende Vereinfachung
des Kostenrechtes einerseits
und eine Entlastung der Ge-
richte sowohl innerhalb der
Verwaltung als auch beim
Spruchkörper als solches er-
reicht, da keinerlei Streitigkei-
ten hinsichtlich unterschied-
licher Höhen der Entschädi-
gungssätze und auch keine
Belastung der Gerichte mit rich-
terlichen Festsetzungen des
Stundensatzes mehr möglich
sind.
Die allein zu klärende Fra-
ge der haupt- beziehungswei-
se nebenberuflichen Ausübung
der Sachverständigentätigkeit
kann durch einmaligen Be-
schluss des Gerichtes nach Vor-
lage entsprechender Unterlagen
oder aber bei öffentlich bestell-
ten und vereidigten Sachver-
ständigen durch eine entspre-
chende Bestätigung ihrer
Bestellungskörperschaft nach
dortiger Vorlage der Unterla-
gen über die Einkünfte beant-
wortet werden.
Einer Reduzierung dieser
Vergütung auf 60,00 DM, wie
dies im vorliegenden Gesetzent-
wurf als Entschädigung für jede
Stunde der Fahrtzeit beabsich-
tigt ist, wird widersprochen.
Auch bei Fahrtzeiten ist der
Vergütungssatz von 180,00 DM
zuzüglich gesetzlicher Mehr-
wertsteuer bei den oben be-
schriebenen Voraussetzungen zu
Grunde zu legen, da Fahrtzei-
ten für Sachverständige Arbeits-
zeiten darstellen.
Eine Reduzierung auf 60,00
DM, wie sie der vorliegende
Gesetzentwurf vorsieht, wider-
spricht den tatsächlichen be-
ruflichen Gegebenheiten, da die
anfallenden Fixkosten eines
Sachverständigen/ Sachverstän-
digenbüros während der Fahrt-
zeit des Sachverständigen in
gleicher Höhe fortbestehen.
Dies gilt insbesondere für
hauptberufliche Sachverständi-
ge, da sie als Selbstständige ihre
gesamte Arbeitszeit unter Ko-
stengesichtspunkteneinheitlich
betrachten müssen, wozu auch
Fahrtzeiten im Rahmen der
Gutachtenerstellung zu zählen
sind.
Unter diesem Gesichtspunkt
ist auch die in § 15, Absatz 3
des vorliegenden Gesetzentwur-
fes vorgesehene Erhöhung des
Entschädigungssatzes um 30
Prozent für Sachverständige, die
ausschließlich selbstständig
sind, nicht sachgerecht. Insbe-
sondere berücksichtigt diese
Vorschrift nicht den Umstand,
dass Sachverständige seit der
Schaffung der Partnerschafts-
gesellschaft oder aber insbeson-
dere der Zulassung der GmbH
als Berufsorganisationsform für
Freiberufler im eigenen oder im
Miteigentum stehenden Unter-
nehmen im Angestelltenverhält-
nis beschäftigt sein können.
„Die Anwendung des
Entschädigungsgrundsatzes
für Sachverständige ist nicht
mehr zeit- und praxisgerecht“
@
Diese Stellungnahme ist veröf-
fentlicht im Internet auf der Seite
Zu § 18:
Zu begrüßen ist, dass dem
technischen Fortschritt hin-
sichtlich der Erstellung von
Farbausdrucken und ihrer
Gleichstellung mit Lichtbildern
Rechnung getragen wurde. Die
Beibehaltung der Sätze für
Lichtbilder von 4,00 DM für
den ersten Abzug und 1,00 DM
für jeden weiteren sowie von
4,00 DM für jede angefange-
ne Seite eines Gutachtens für
die Erstellung des schriftlichen
Gutachtens einschließlich der
notwendigen Aufwendungen
für Hilfskräfte berücksichtigen
nicht die zwischenzeitlich ein-
getretenen Kostensteigerun-
gen.
Insbesondere der Aufwen-
dungsersatz für die Erstellung
des schriftlichen Gutachtens ist
nicht mehr kostendeckend und
daher den tatsächlichen orts-
üblichen Aufwendungen anzu-
passen, die zurzeit bei 6,00 DM
bis 7,00 DM pro Seite liegen.
Der in Absatz 2 dieser Vor-
schrift vorgesehene Anteil von
15 Prozent der Gemeinkosten
als Zuschlag für Hilfskräfte ist
in Anbetracht der zwischenzeit-
lich eingetretenen Kostenstei-
gerungen nicht mehr auskömm-
lich und muss auf 30 Prozent
als Festsatz (statt Rahmensatz)
angehoben werden.
Die bisherige Pauschale für
Porti und Telefon erscheint im
Entwurf nicht; sie muss beste-
hen bleiben, weil diese Kosten
ebenfalls weiterhin in tatsäch-
licher Höhe anfallen.
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