Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 24
Die in dieser Vorschrift
ebenfalls vorgenommene Be-
grenzung auf maximal 0,52 DM
je gefahrenem Kilometer bei der
Benutzung eines Mietwagens
oder eines Taxis ist unsachge-
mäß und widersprüchlich. Ein
Sachverständiger, der auf öf-
fentliche Verkehrsmittel um-
steigt und dadurch gezwungen
ist, weite Teile seines Weges mit
einem Mietwagen oder einem
Taxi zurückzulegen, kann nicht
durch eine Begrenzung der Ko-
sten auf 0,52 DM je gefahre-
nem Kilometer dafür „bestraft“
werden, dass er bemüht ist,
öffentliche Verkehrsmittel, so-
weit möglich, zu
benutzen. Auch
hier sollte ein
Kilometersatz
von 0,80 DM
veranschlagt
werden.
Zu § 7:
Die Änderungen sind akzep-
tabel bis auf die Beschränkung
der Übernachtungskosten; der
angegebene Kostensatz ent-
spricht nicht der Realität.
Zu § 14:
Zur Beibehaltung des Ent-
schädigungsprinzips für Sach-
verständige, Dolmetscher und
Übersetzer verweisen wir auf die
bereits vorangestellten Ausfüh-
rungen. Insbesondere wird der
Beschränkung der Entschädi-
gung auf 10 Stunden pro Tag,
die sich unter Berücksichtigung
der entsprechenden Beschrän-
kung in § 10 des Entwurfes auch
für Sachverständige,
Dolmetscher und
Übersetzer ergibt,
widersprochen.
Eine derartige
Begrenzung ist nicht praxisge-
recht, da Sachverständige bei
der Erstellung von Gutachten,
wie Freiberufler im Allgemeinen,
die Arbeitszeit von 10 Stun-
den pro Tag zum Teil deutlich
überschreiten. Hier ist nach
dem tatsächlich
geleisteten
Stunden-
aufwand
zu vergüten.
FACHBEREICHE
Sachverständige
Zu § 15:
Der Einteilung von Sachver-
ständigen und Dolmetschern
nach Gebieten/Sachgebieten in
vier Vergütungsgruppen wird
widersprochen.
Unabhängig vom jeweiligen
Fachgebiet und der Ausbildung
des einzelnen Sachverständigen
sind die Anforderungen und der
Schwierigkeitsgrad der einzel-
nen Gutachten unterschiedlich.
Eine Differenzierung in Grup-
pen, die impliziert, dass je
nach Gruppenzugehörigkeit be-
ziehungsweise Zuordnung der
Sachverständigen in bestimmte
Gruppen die Gutachten einen
höheren oder niedrigeren
Schwierigkeitsgrad aufweisen,
ist nicht sachgerecht. Daher
halten wir eine Eingruppierung