Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 22
(2) Wird die Leistung von
einem Sachverständigen eines
Bereiches erbracht, der nicht
in der Anlage 1 aufgeführt ist,
so ist dieser einer Gruppe nach
billigem Ermessen zuzuordnen.
(3) Die nach Absatz 1 und
2 zu gewährende Entschädi-
gung kann um 30 vom Hun-
dert überschritten werden,
wenn der Sachverständige oder
Dolmetscher ausschließlich
selbstständig tätig ist.
§ 16 Besondere Leistungen
(1) Soweit ein Sachver-
ständiger oder ein sachverstän-
diger Zeuge Leistungen er-
bringt, die in der Anlage 2
bezeichnet sind, bemisst sich
die Entschädigung nach der
Anlage 2.
(2) Für Leistungen der in
Abschnitt 0 des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche
Leistungen (Anlage zur Gebüh-
renordnung für Ärzte) bezeich-
neten Art erhält der Sachver-
ständige in entsprechender
Anwendung dieses Gebühren-
verzeichnisses eine Entschädi-
gung nach dem 1,1fachen Ge-
bührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und
4 Satz 1, § 10 der Gebühren-
ordnung für Ärzte gelten ent-
sprechend; im Übrigen bleiben
die §§ 8 und 18 unberührt.
(3) Für die zusätzlich er-
forderliche Zeit wird für jede
Stunde eine Entschädigung in
Höhe der Entschädigung für die
Gruppe 1 nach §15 Abs. 1 ge-
währt. Wird eine Tätigkeit zu
außergewöhnlicher Zeit oder
unter außergewöhnlichen Um-
ständen notwendig, kann die
Gesamtentschädigung nach
Absatz 1 oder 2 um bis zu 65
Deutsche Mark erhöht wer-
den.[...]
§ 18 Ersatz von Aufwen-
dungen
(1) Es werden ersetzt[...]
2. für die Anfertigung von im
Gutachten verwendeten Licht-
bildern oder an deren Stelle
verwendeten Farbausdrucken je
ersten Abzug oder Abdruck 4
Deutsche Mark und je weite-
ren Abzug oder Abdruck 1 Deut-
sche Mark; [...] [...]
Anlage zu § 15
(Anlage 1, hier nicht zitiert)
Anlage zu § 16 Abs. 1
(Anlage 2, hier nicht zitiert)
Begründung
des Entwurfs
(Auszug)
I. Allgemeines
[…] Folgende inhaltliche Än-
derungen wurden im Wesent-
lichen vorgenommen:
[…]
b) Sachverständige und Dol-
metscher werden mit festen
Stundensätzen entschädigt.
Die bisherigen Entschädigungs-
rahmen, deren Auslegung zu
umfangreicher Rechtsprechung
geführt haben, entfallen. […]
d) Erhöhungstatbestände in
der Sachverständigen-, Dolmet-
scher- und Übersetzerentschä-
digung werden auf ein Mini-
mum reduziert. Die Erhöhung
wird als fester Satz gewährt.
[…]
Zu Abschnitt 4
Zu §14:
[…] Absatz 2 ent-
spricht §6 ZSEG. Die Verwei-
sung auf §4 ZSEG a.F. wurde
gestrichen, weil diese Vor-
schrift sich nicht auf die Höhe
der Entschädigung bezieht,
sondern auf die zu berücksich-
tigende Zeit.
Zu §15:
1. Sachverständige und
Dolmetscher werden in der An-
lage 1 zu diesem Gesetz nach
Gebieten/Sachgebieten vier
Vergütungsgruppen zugeord-
net. Es wird angestrebt, das
Entschädigungsniveau des gel-
tenden Rechts beizubehalten.
Die den verschiedenen
Gruppen zuzuordnenden Sach-
gebiete […] sowie die Vergü-
tungshöhen […] werden erst
nach den abzuwartenden Stel-
lungnahmen der Sachverstän-
digenverbände eingesetzt wer-
den und dann auf ihre
Finanzierbarkeit überprüft.
Von der Einführung eines
Honorierungssystems unter
Nutzung der für die jeweiligen
Berufsgruppen geltenden Ver-
gütungsordnungen wurde Ab-
stand genommen, da diese Al-
ternative dem Gedanken der
grundlegenden Vereinfachung
des Kostenrechts widerspricht
und für die Anweisungsbeam-
ten eine Mehrbelastung darstel-
len würde.
Für die auf Fahrten ent-
fallende erforderliche Zeit er-
halten alle Berechtigten einen
einheitlichen Stundensatz
(Abs. 1 Satz 2), da in dieser
Zeit keine zu differenzierenden
Leistungen erbracht werden.
Die Vergütungshöhe wird
als Festgebühr ausgestattet,
um Auslegungsschwierigkeiten
und damit eine umfangreiche
Rechtsprechung zu vermeiden.
2. Erhöhungstatbestände
werden auf ein Minimum redu-
ziert. Berücksichtigung sollen
dabei nur noch die ausschließ-
lich selbstständige Tätigkeit des
Sachverständigen/Dolmetschers
und die erschwerte Dolmet-
schertätigkeit finden. Es ent-
fallen Zuschläge für eine ein-
gehende Auseinandersetzung
mit der wissenschaftlichen Leh-
re (§3 Abs. 3 Satz 1 Buchsta-
be a ZSEG) und der schwer
handhabbare Zuschlag für eine
häufige Heranziehung (§3 Abs.
3 Satz 1 Buchst. b ZSEG). Den
höheren Nebenkosten von
Selbstständigen, insbesondere
den Sozialversicherungsleistun-
@
gen, soll durch den Zuschlag
nach §15 Abs. 3-E Rechnung
getragen werden; nach dieser
Vorschrift dürften auch Dol-
metscher- und Übersetzer-Agen-
turen zu entschädigen sein.
[...]
Dieser Entwurf ist veröffentlicht
im Internet auf der Seite
FACHBEREICHE
Sachverständige