FACHBEREICHE
Sachverständige
Bundesregierung
beschließt
Energieeinspar-
verordnung
Der nachfolgende Artikel aus den IfS:
„Informationen“ 3/07, 29. Jahrgang
2007, zeigt auf, welche Qualifikationen
und Voraussetzungen erfüllt sein müs-
sen, um zukünftig Energieausweise für
bestehende Gebäude und Modernisie-
rungsvorhaben ausstellen zu dürfen.
Schützen & Erhalten · September 2007 · Seite 12
Am 25.04.2007 hat die Bun-
desregierung die Energieein-
sparverordnung (EnEV) be-
schlossen (Bundesrats-Druck-
sache 282/07).
Die EnEV soll voraussichtlich noch
im Herbst dieses Jahres in Kraft
treten, erst muss aber noch der
Bundesrat zustimmen. Nach § 21
EnEV-E sind auch öffentlich bestell-
te und vereidigte Sachverständi-
ge berechtigt, Energieausweise für
bestehende Gebäude auszustellen.
Die Verordnung dient der Umset-
zung der EG-Richtlinie über die
Gesamteffizienz von Gebäuden. In
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 EnEV ist die öf-
fentliche Bestellung und Vereidi-
gung als Qualifikationskriterium er-
gänzend aufgenommen worden.
§21 EN-EV hat folgenden Wortlaut:
„(1) Zur Ausstellung von Energie-
ausweisen für bestehende Gebäu-
de nach § 16 Abs. 2 und 3 und
von Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind nur berechtigt
1. Absolventen von Diplom-,
Bachelor- oder Masterstudi-
engängen an Universitäten,
Hochschulen oder Fachhoch-
schulen in
a) den Fachrichtungen Archi-
tektur, Hochbau, Bauinge-
nieurwesen, Technische Ge-
bäudeausrüstung, Bauphy-
sik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder
b) einer anderen technischen
oder naturwissenschaftli-
chen Fachrichtung mit ei-
nem Ausbildungsschwer-
punkt auf einem unter
Buchstabe a genannten
Gebiet,
2. Absolventen im Sinne der
Nummer 1 Buchstabe a im
Bereich Architektur der
Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die mit einem zu-
lassungspflichtigen Hand-
werk, dessen wesentliche Tä-
tigkeit die Bereiche des Bau-
gewerbes im Hochbau,
Installation und Heizungsbau
oder Schornsteinfegerwesen
umfasst, in die Handwerks-
rolle eingetragen sind,
4. staatlich anerkannte oder ge-
prüfte Techniker in den Be-
reichen Hochbau, Bauinge-
nieurwesen oder Technische
Gebäudeausrüstung, wenn
sie mindestens eine der in
Absatz 2 genannten Voraus-
setzungen erfüllen.
Die Ausstellungsberechtigung
nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in
Verbindung mit Absatz 2 be-
zieht sich nur auf Energie-
ausweise für bestehende
Wohngebäude einschließlich
Modernisierungsempfehlun-
gen im Sinne des § 20.
(2) Voraussetzung für die Ausstel-
lungsberechtigung nach Abs. 1 ist
1. während des Studiums ein
Ausbildungsschwerpunkt im
Bereich des energiesparen-
den Bauens oder nach einem
Studium ohne einen solchen
Schwerpunkt eine minde-
stens zweijährige Berufser-
fahrung in wesentlichen bau-
oder anlagentechnischen Tä-
tigkeitsbereichen des Hoch-
baus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung
im Bereich des energiespa-
renden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 den wesentli-
chen Inhalten der Anlage
11,
b) in Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 den we-
sentlichen Inhalten der An-
lage 11 Nr. 1, 2 und 4 ent-
spricht,
3. eine öffentliche Bestellung
als vereidigter Sachverstän-
diger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparen-
den Bauens oder in wesentli-
chen bau- oder anlagentech-
nischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus oder
4. eine nicht auf bestimmte Ge-
werke beschränkte Berechti-
gung nach bauordnungs-
rechtlichen Vorschriften der
Länder zur Unterzeichnung
von Bauvorlagen; ist die
Bauvorlageberechtigung für
zu errichtende Gebäude nach
Landesrecht auf bestimmte
Gebäudeklassen beschränkt,
beschränkt sich die Ausstel-
lungsberechtigung nach Ab-
satz 1 auf Wohngebäude der
entsprechenden Gebäude-
klassen.
(3) § 12 Abc. 5 Satz 3 ist auf Aus-
bildungen im Sinne des Absatzes 1
entsprechend anzuwenden.“
Mehr Informationen sowie die
aktuelle Fassung der EnEV können
auf der Seite des Bundesministe-
riurns für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung (
un-
ter dem Thema ,,Klimaschutz und
Energiesparen“ heruntergeladen
werden.
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