Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 38
FORUM
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)
Referentenentwürfe zur Änderung
der Handwerksordnung
Referentenentwürfe des
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
(BMWA) sehen umfangrei-
che Eingriffe in das beste-
hende System der Hand-
werksordnung vor. So sol-
len zahlreiche Gewerbe in
die Anlage B überführt
und damit als zulassungs-
freie Handwerksgewerbe
oder handwerksähnliche
Gewerbe ohne Meisterprü-
fung betrieben werden
können.
Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit (BMWA) hat
zwei Referentenentwürfe für ein
„Gesetz zur Änderung der Hand-
werksordnung und anderer ge-
werberechtlicher Vorschriften“
sowie ein „Gesetz zur Änderung
der Handwerksordnung und zur
Förderung von Kleinunterneh-
men“ erstellt.
Schwerpunkt des Entwurfs
eines dritten Gesetzes zur Än-
derung der HwO und anderer
gewerberechtlicher Vorschriften
ist die Reduzierung der Zahl der
Handwerke, für die obligatorisch
die Ablegung der Meisterprüfung
erforderlich ist (Anlage A der
HwO) auf nunmehr 32 Gewer-
be, bei deren Ausübung Gefah-
ren für die Gesundheit oder das
Leben Dritter entstehen können.
Alle bisherigen Anlage-A-
Gewerbe, die dieses Kriterium
nicht erfüllen, werden als sog.
„zulassungsfreie Handwerksge-
werbe“ in einer eigenen Grup-
pe innerhalb der Anlage B ge-
führt. Für ihre Ausübung wäre
demnach zukünftig die Able-
gung der Meisterprüfung nicht
mehr erforderlich. Allerdings
sollen diese Gewerbe die Mög-
lichkeit behalten, auszubilden
und Fortbildungsregelungen
anzubieten (sog. fakultativer
Meisterbrief).
Von der Reduzierung der in
der Anlage A geführten, sog.
zulassungspflichtigen Hand-
werksgewerbe betroffen wären
demnach folgende, zukünftig
nur noch in der Anlage B der
HwO geführte Gewerbe:
– Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisolierer
– Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
– Betonstein- und
Terrazzohersteller
– Estrichleger
– Brunnenbauer
– Stuckateure
– Steinmetze und
Steinbildhauer
– Maler und Lackierer
Ein weiterer Schwerpunkt des
Referentenentwurfs ist die Ab-
schaffung des sog. Inhaberprin-
zips (§7 HwO). Demnach soll
zukünftig in die Handwerksrolle
auch eingetragen werden kön-
nen eine natürliche oder juri-
stische Person oder eine Per-
sonengesellschaft, wenn diese
oder der Betriebsleiter die Vor-
aussetzungen für die Eintragung
in die Handwerksrolle mit dem
zu betreibenden Handwerk oder
einem mit diesem verwandten
Handwerk erfüllt.
Ein neu einzufügender §7 b
sieht vor, dass eine neue Form
der Ausübungsberechtigung für
Gewerbe der Anlage A geschaf-
fen wird, wonach Gesellen, die
in dem zu betreibenden Gewerbe
der Anlage A oder in einem mit
diesem verwandten Gewerbe der
Anlage A die Gesellenprüfung
bestanden und in diesem Be-
reich eine Tätigkeit von insge-
samt zehn Jahren ausgeübt
haben, davon insgesamt fünf
Jahre mit Aufgaben in heraus-
gehobener, verantwortlicher
oder leitender Stellung, eine
Ausübungsberechtigung erhal-
ten.
Die in §9 getroffene Rege-
lung zur handwerklichen Betä-
tigung von sog. EU-Ausländern
soll umfassend geändert werden.
Hintergrund ist hierbei die Ab-
schaffung der sog. „Inländer-
diskriminierung“.
Mit der in §16 neu aufge-
nommenen Regelung über die
Einrichtung einer sog. „Clearing-
stelle“ zwischen DIHK und DHKT
soll in bestimmten Abgren-
zungsfällen, in denen die Fort-
setzung eines Betriebes unter-
sagt werden könnte, eine
„unbürokratische“ Klärung her-
beigeführt werden können.
Geändert werden soll dar-
über hinaus eine Reihe von
Berufsbildungsvorschriften, so
die §§45 und 46 HwO.
Neu gefasst werden sollen
außerdem auch die Regelungen
des §79 ff. HwO, die die orga-
nisationsrechtlichen Vorschrif-
ten in den Bereichen Landes-
und Bundesinnungsverband
betreffen. Diese sollen von der
bisherigen Rechtsform der ju-
ristischen Person des Privat
rechts in die
Rechtsform eines
eingetragenen Ver-
eins (e.V.) über-
führt werden, unter
Beibehaltung der
Befugnis, die
Bezeichnung Bun-
desinnungsverband
bzw. Landesinnungs-
verband zu führen.
In einem weite-
ren Referentenent-
wurf soll eine Rege-
lung zur erleichterten
Aufnahme einfacher
Tätigkeiten im Hand-
werk geschaffen wer-
den. Der Referenten-
entwurf koppelt die
hierbei in Aussicht ge-
nommene Änderung in
§1 Abs. 2 HwO aus dem origi-
nären HwO-Änderungsgesetz
ab. In der Begründung wird
darauf hingewiesen, dass die-
ser spezielle Bereich nicht der
Zustimmung des Bundesrates
unterliege. Ziel ist es, klarzu-
stellen, welche Tätigkeiten
nicht zum Kernbereich eines
Handwerks gehören, also kei-
ne wesentlichen Tätigkeiten
im Sinne des §1 Abs. 2 HwO
sind. Hierzu zählen insbeson-
dere solche Tätigkeiten, die
als „einfache“, d. h. in kurzer
Anlernzeit erlernbare Tätig-
keiten einzustufen sind.
Mit dieser Klarstellung soll,
so die Begründung des Referen-
tenentwurfes, insbesondere
gewährleistet werden, dass ein-
fache Tätigkeiten von jeder-
mann, also nicht nur von Hand-
werksbetrieben, sondern auch
von nicht in die Handwerksrolle
eingetragenen Betrieben ausge-
übt werden dürfen und damit
auch für eine selbstständige
Tätigkeit der sog. Ich-AG offen
stehen.