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Steuerberatung

1. Beiträge zur „Rürup-Rente“ eines

Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spielt

im Rahmen von deren Gehaltsausstattung mei-

stens die Frage einer betrieblichen Altersversor-

gung eine nicht unerhebliche Rolle. Hier werden

meist diverse Modelle praktiziert, um zum einen

Steuern im Wege der Pauschalierung zu sparen,

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen zu schaf-

fen, eine Alterssicherung zu gewährleisten und

Einkünfte per jetzigem Betriebsausgabenabzug

in eine spätere nachgelagerte Phase als Rente zu

verschieben. Einen wichtigen Aspekt für diesen

Überlegungskatalog liefert das BFH-Urteil vom

15. 7. 2014 – X R35/12). Hier hatte eine GmbH

zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäfts-

führers (Kläger) eine Direktversicherung abge-

schlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge

im Streitjahr i.H.v. 1.534,00€ betrug der Kläger

im Wege der Gehaltsumwandlung selbst. In die-

sem Streitjahr zahlte er außerdem 22.050,00 €

in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Aufgrund

der Abzugsbeschränkung in §10 Abs. 3 S. 1–4

EStG bei den Sonderausgaben konnte er davon

nur 6.108,00€ abziehen. Ohne die Direktversi-

cherung hätte er dagegen 13.200,00€ abziehen

können. Der X. Senat des BFH hat diese gesetz-

liche Kürzung nicht als unverhältnismäßig an-

gesehen und deshalb einen Verstoß gegen den

Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG

verneint.

2. Zulässigkeit einer Umsatztantieme

Sog. Umsatztantiemen zugunsten eines

Gesellschafters/Geschäftsführers stellen nach

ständiger Rechtsprechung des BFH im Regel-

fall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das

FG Berlin-Brandenburg ließ jetzt von diesem

Grundsatz eine Ausnahme zu. Unter Berücksich-

tigung aller Umstände des Einzelfalles kam das

Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall

nicht die Gefahr einer Gewinnabsaugung durch

die Vereinbarung der streitigen Umsatztantieme

bestanden habe. Der GmbH verblieb trotz Um-

satztantieme noch genügend Gewinn. Deshalb

liege in dem konkreten Fall keine verdeckte Ge-

winnausschüttung vor (FG Berlin-Brandenburg

8. 4. 2014 – 6 K 6216/12 rkr).

3. Berufsausbildungskosten als

Werbungskosten

Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom

17.7.2014 die Regelungen des § 12 Nr. 5, § 9

Abs. 6 und §4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig

eingestuft. Nach diesen Vorschriften können die

Kosten für eine Erstausbildung nicht als Wer-

bungskosten abgezogen werden. Der VI. Senat

des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit

der genannten Vorschriften dem BVerfG vorge-

legt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers,

die Kosten eines ersten Studiums oder einer

Ausbildung vom Abzug auszuschließen, geht

nach Ansicht des BFH an der Lebenswirklichkeit

vorbei. Da die eingangs genannten Vorschriften

noch geltendes Recht sind, müssen die Finanz-

behörden diese weiter anwenden und den Abzug

der Ausbildungskosten ablehnen. Die Ablehnung

ist sodann schriftlich mit dem Einspruch und

Ruhen des Verfahrens nach §363 AO anzufech-

ten. Dabei ist auf die schwebenden Verfahren

vor dem BVerfG zu verweisen (dortige AZ.: 2BvL

22-27/14). Wer zum ersten Mal seine Steuerer-

klärung abgibt, muss zusätzlich schriftlich einen

Antrag auf Veranlagung stellen,

weil die reine Einreichung von

Steuerformularen keine Frist-

hemmung auslöst (vgl. § 171

Abs. 3AO).

Als abzugsfähige Kosten

kommen in Betracht: Studi-

enkosten, Kosten für Hoch-

und oder Fachhochschulen,

Zinsen für Ausbildungsdarle-

hen, Arbeitsmittel (Fachbü-

cher, Büromaterial, PC etc.).

Bei auswärtig untergebrach-

ten Studenten kommen Umzugskosten, Fahrt-

kosten, Verpflegungsmehraufwand und Mietauf-

wendungen in Frage).

4. BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-

Nachschau

§42g EStG regelt die Grundlage einer Lohn-

steuer-Nachschau. Danach können die von der

Finanzverwaltung mit der Nachschau Beauftrag-

ten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb

einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke

und Räume von Personen, die eine gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Die

Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung

einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Ab-

führung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes

Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheb-

licher Sachverhalte.

Mit BMF-Schreiben vom 16. 10. 2014 wur-

de ein ausführliches Anwendungsschreiben zu

dieser Vorschrift veröffentlicht. U. a. wird dort

geregelt, dass ein Recht zum digitalen Datenzu-

griff nicht besteht. Ein derartiger Zugriff ist nur

bei Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der

Amtsträger kann allerdings verlangen, dass ihm

erforderliche Unterlagen in Papierform vorzule-

gen sind. Wenn sie nur in elektronischer Form

existieren, kann über §147 Abs. 5AO ein unver-

züglicher Ausdruck gefordert werden. Weitere

Details regelt das genannte BMF-Schreiben.

5. Berufsbedingte Krankheitskosten

sind Werbungskosten

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom

22. 8. 2012 entschieden, dass auf Mobbing von

Vorgesetzten zurückzuführende psychische Er-

krankungen berufsbedingt sind. Deshalb sind

entsprechende Krankheitskosten als Werbungs-

kosten abzugsfähig (2K1152/12).

Im konkreten Fall machte der Kläger Aufwen-

dungen für eine zweimalige stationäre Aufnahme

in einer Klinik als Werbungskosten bei seinen

Einkünften aus nichtselbstän-

diger Arbeit geltend. Es han-

delte sich um eine Privatklinik

für Psychotherapie und psycho-

somatische Gesundheitsent-

wicklung. Die attestierte psy-

chosomatische Erkrankung mit

den Symptomen des „burnout“

und ein Wirbelsäulen- sowie

ein psychophysisches Erschöp-

fungssyndrom stellten zwar

keine berufstypische Krankheit

dar. Es handelte sich um eine

sog. „schwer objektivierbare Krankheit“, die Men-

schen aller Bevölkerungskreise unabhängig von

einer Erwerbstätigkeit treffen könne. Im Streitfall

sei jedoch eindeutig bzw. stehe offenkundig und

unzweifelhaft fest, dass die Krankheitsursachen

des Klägers ausschließlich oder fast ausschließ-

lich im beruflichen Bereich begründet seien. Die

psychosomatischen Störungen seien erst durch

die berufliche Konfliktsituation mit dem Dienst-

vorgesetzten entstanden und zwar unabhängig

von der Frage, wer diese durch welches Verhal-

ten verursacht habe oder ob tatsächlich „Mob-

bing“ bzw. „Bossing“ des Arbeitgebers vorlag. In

der Urteilsbegründung wird dann im Detail der

eskalierende Konflikt zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dargelegt. Daraus

folgt im Ergebnis die Feststellung des Gerichts,

dass die Krankheitsursache (fast) ausschließlich

im beruflichen Bereich des Klägers begründet war

(FG Rheinland-Pfalz, 22. 8. 2012-2 K 1152/12).

Eine Fragestellung und Bewertung, wie oft

der Mitarbeiter erkrankt ist, wäre nicht zulässig.

Aus diesen Ausführungen ist schon zu erse-

hen, dass auch für den Betrieb wichtige Fragen

immer in eine Mitarbeiterbewertung einfließen

können. Umgekehrt kann die Frage nach der An-

wesenheit im Betrieb durchaus bewertet werden.

Aus Datenschutzgründen dürfen Bewertungser-

gebnisse natürlich nicht veröffentlich werden.

Es darf keine „Rangfolge“ der Mitarbeiter veröf-

fentlicht werden. Sicherlich dient die Mitarbei-

terbewertung dazu, um die Stärken und Schwä-

chen eines Mitarbeiters festzustellen und den

Mitarbeiter entsprechend seiner Fähigkeiten zu

fördern. Vom Grundsatz her ist deshalb bei der

Mitarbeiterbewertung der Datenschutz zu be-

achten, aber auch zu beachten, dass nicht jede

Datenerhebung zulässig ist.

Eine Mitarbeiterbewertung ist jedoch für die

Entwicklung des eigenen Betriebs, aber auch

für die Förderung der Mitarbeiter sehr positiv.

Es schreibt

für Sie

Steuerberater

und Wirt-

schaftsprüfer

Rainer

Kuhsel

Aachener Straße 529 · 50933 Köln

Telefon (0221) 499710

Telefax (0221) 4997133

E-Mail:

kuhsel@kuhsel.de

Betriebswirtschaftslehre

Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 31