Steuerberatung
1. Beiträge zur „Rürup-Rente“ eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern spielt
im Rahmen von deren Gehaltsausstattung mei-
stens die Frage einer betrieblichen Altersversor-
gung eine nicht unerhebliche Rolle. Hier werden
meist diverse Modelle praktiziert, um zum einen
Steuern im Wege der Pauschalierung zu sparen,
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen zu schaf-
fen, eine Alterssicherung zu gewährleisten und
Einkünfte per jetzigem Betriebsausgabenabzug
in eine spätere nachgelagerte Phase als Rente zu
verschieben. Einen wichtigen Aspekt für diesen
Überlegungskatalog liefert das BFH-Urteil vom
15. 7. 2014 – X R35/12). Hier hatte eine GmbH
zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäfts-
führers (Kläger) eine Direktversicherung abge-
schlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge
im Streitjahr i.H.v. 1.534,00€ betrug der Kläger
im Wege der Gehaltsumwandlung selbst. In die-
sem Streitjahr zahlte er außerdem 22.050,00 €
in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Aufgrund
der Abzugsbeschränkung in §10 Abs. 3 S. 1–4
EStG bei den Sonderausgaben konnte er davon
nur 6.108,00€ abziehen. Ohne die Direktversi-
cherung hätte er dagegen 13.200,00€ abziehen
können. Der X. Senat des BFH hat diese gesetz-
liche Kürzung nicht als unverhältnismäßig an-
gesehen und deshalb einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG
verneint.
2. Zulässigkeit einer Umsatztantieme
Sog. Umsatztantiemen zugunsten eines
Gesellschafters/Geschäftsführers stellen nach
ständiger Rechtsprechung des BFH im Regel-
fall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das
FG Berlin-Brandenburg ließ jetzt von diesem
Grundsatz eine Ausnahme zu. Unter Berücksich-
tigung aller Umstände des Einzelfalles kam das
Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall
nicht die Gefahr einer Gewinnabsaugung durch
die Vereinbarung der streitigen Umsatztantieme
bestanden habe. Der GmbH verblieb trotz Um-
satztantieme noch genügend Gewinn. Deshalb
liege in dem konkreten Fall keine verdeckte Ge-
winnausschüttung vor (FG Berlin-Brandenburg
8. 4. 2014 – 6 K 6216/12 rkr).
3. Berufsausbildungskosten als
Werbungskosten
Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom
17.7.2014 die Regelungen des § 12 Nr. 5, § 9
Abs. 6 und §4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig
eingestuft. Nach diesen Vorschriften können die
Kosten für eine Erstausbildung nicht als Wer-
bungskosten abgezogen werden. Der VI. Senat
des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit
der genannten Vorschriften dem BVerfG vorge-
legt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers,
die Kosten eines ersten Studiums oder einer
Ausbildung vom Abzug auszuschließen, geht
nach Ansicht des BFH an der Lebenswirklichkeit
vorbei. Da die eingangs genannten Vorschriften
noch geltendes Recht sind, müssen die Finanz-
behörden diese weiter anwenden und den Abzug
der Ausbildungskosten ablehnen. Die Ablehnung
ist sodann schriftlich mit dem Einspruch und
Ruhen des Verfahrens nach §363 AO anzufech-
ten. Dabei ist auf die schwebenden Verfahren
vor dem BVerfG zu verweisen (dortige AZ.: 2BvL
22-27/14). Wer zum ersten Mal seine Steuerer-
klärung abgibt, muss zusätzlich schriftlich einen
Antrag auf Veranlagung stellen,
weil die reine Einreichung von
Steuerformularen keine Frist-
hemmung auslöst (vgl. § 171
Abs. 3AO).
Als abzugsfähige Kosten
kommen in Betracht: Studi-
enkosten, Kosten für Hoch-
und oder Fachhochschulen,
Zinsen für Ausbildungsdarle-
hen, Arbeitsmittel (Fachbü-
cher, Büromaterial, PC etc.).
Bei auswärtig untergebrach-
ten Studenten kommen Umzugskosten, Fahrt-
kosten, Verpflegungsmehraufwand und Mietauf-
wendungen in Frage).
4. BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-
Nachschau
§42g EStG regelt die Grundlage einer Lohn-
steuer-Nachschau. Danach können die von der
Finanzverwaltung mit der Nachschau Beauftrag-
ten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb
einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke
und Räume von Personen, die eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Die
Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Ab-
führung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes
Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheb-
licher Sachverhalte.
Mit BMF-Schreiben vom 16. 10. 2014 wur-
de ein ausführliches Anwendungsschreiben zu
dieser Vorschrift veröffentlicht. U. a. wird dort
geregelt, dass ein Recht zum digitalen Datenzu-
griff nicht besteht. Ein derartiger Zugriff ist nur
bei Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der
Amtsträger kann allerdings verlangen, dass ihm
erforderliche Unterlagen in Papierform vorzule-
gen sind. Wenn sie nur in elektronischer Form
existieren, kann über §147 Abs. 5AO ein unver-
züglicher Ausdruck gefordert werden. Weitere
Details regelt das genannte BMF-Schreiben.
5. Berufsbedingte Krankheitskosten
sind Werbungskosten
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom
22. 8. 2012 entschieden, dass auf Mobbing von
Vorgesetzten zurückzuführende psychische Er-
krankungen berufsbedingt sind. Deshalb sind
entsprechende Krankheitskosten als Werbungs-
kosten abzugsfähig (2K1152/12).
Im konkreten Fall machte der Kläger Aufwen-
dungen für eine zweimalige stationäre Aufnahme
in einer Klinik als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit geltend. Es han-
delte sich um eine Privatklinik
für Psychotherapie und psycho-
somatische Gesundheitsent-
wicklung. Die attestierte psy-
chosomatische Erkrankung mit
den Symptomen des „burnout“
und ein Wirbelsäulen- sowie
ein psychophysisches Erschöp-
fungssyndrom stellten zwar
keine berufstypische Krankheit
dar. Es handelte sich um eine
sog. „schwer objektivierbare Krankheit“, die Men-
schen aller Bevölkerungskreise unabhängig von
einer Erwerbstätigkeit treffen könne. Im Streitfall
sei jedoch eindeutig bzw. stehe offenkundig und
unzweifelhaft fest, dass die Krankheitsursachen
des Klägers ausschließlich oder fast ausschließ-
lich im beruflichen Bereich begründet seien. Die
psychosomatischen Störungen seien erst durch
die berufliche Konfliktsituation mit dem Dienst-
vorgesetzten entstanden und zwar unabhängig
von der Frage, wer diese durch welches Verhal-
ten verursacht habe oder ob tatsächlich „Mob-
bing“ bzw. „Bossing“ des Arbeitgebers vorlag. In
der Urteilsbegründung wird dann im Detail der
eskalierende Konflikt zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dargelegt. Daraus
folgt im Ergebnis die Feststellung des Gerichts,
dass die Krankheitsursache (fast) ausschließlich
im beruflichen Bereich des Klägers begründet war
(FG Rheinland-Pfalz, 22. 8. 2012-2 K 1152/12).
Eine Fragestellung und Bewertung, wie oft
der Mitarbeiter erkrankt ist, wäre nicht zulässig.
Aus diesen Ausführungen ist schon zu erse-
hen, dass auch für den Betrieb wichtige Fragen
immer in eine Mitarbeiterbewertung einfließen
können. Umgekehrt kann die Frage nach der An-
wesenheit im Betrieb durchaus bewertet werden.
Aus Datenschutzgründen dürfen Bewertungser-
gebnisse natürlich nicht veröffentlich werden.
Es darf keine „Rangfolge“ der Mitarbeiter veröf-
fentlicht werden. Sicherlich dient die Mitarbei-
terbewertung dazu, um die Stärken und Schwä-
chen eines Mitarbeiters festzustellen und den
Mitarbeiter entsprechend seiner Fähigkeiten zu
fördern. Vom Grundsatz her ist deshalb bei der
Mitarbeiterbewertung der Datenschutz zu be-
achten, aber auch zu beachten, dass nicht jede
Datenerhebung zulässig ist.
Eine Mitarbeiterbewertung ist jedoch für die
Entwicklung des eigenen Betriebs, aber auch
für die Förderung der Mitarbeiter sehr positiv.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
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E-Mail:
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Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 31