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Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 27

Rechtsberatung

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

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Rechtsberatung für DHBV-

Mitglieder: Montag–Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Schallschutz-DIN ist nicht mehr

zeitgemäß

Schallschutz spielt im Wohnungsbau eine

wichtige Rolle und wurde bislang über die DIN

4109 geregelt. Das hat sich geändert! Darauf

weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Im-

mobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen

Anwaltverein (DAV) hin. Was Bauexperten schon

lange beklagen, haben mehrere Gerichte, darunter

der Bundesgerichtshof, bestätigt: Schallschutz

nach DIN 4109 ist für Wohnungen nicht ausrei-

chend! Die DIN 4109 entspricht nicht mehr den

anerkannten Regeln der Technik.

Die DIN 4109 beschreibt den „Schutz von

Aufenthaltsräumen gegen Schallübertragung

aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich;

Anforderungen an die Luft- und Trittschalldäm-

mung“ und definiert lediglich Mindestwerte für

den Schallschutz. Dadurch sollen Menschen in

Aufenthaltsräumen vor „unzumutbaren Belä-

stigungen“ durch Schallübertragung geschützt

werden. Wirksamen, die Nerven schonenden

Schallschutz, wie ihn sich die meisten für ihre

eigenen vier Wände wünschen, resümiert die

ARGE Baurecht, garantiert die-

se Norm nicht.

Die ARGE Baurecht weist

auch auf einen weiteren As-

pekt des Problems hin: Mit

heutigen, modernen Baustoffen

lassen sich wesentlich bessere

Schallschutzwerte erreichen,

als sie die DIN 4109 festlegt.

Warum also sollte der Käufer

eines schlüsselfertigen Hauses

oder einer Eigentumswohnung

auf den technisch möglichen

Komfort verzichten und sich

mit Schallschutzwerten abspei-

sen lassen, die in jeder Hinsicht überholt sind?

Obwohl alle am Bau Beteiligten dies inzwi-

schen wissen, bekommen immer noch Käufer

schlüsselfertiger Immobilien Verträge vorgelegt,

in denen lediglich Schallschutz nach DIN 4109

aufgeführt wird. Mitunter findet sich im Vertrag

auch der Zusatz „die in den Verordnungen fest-

gelegten Mindestwerte“ würden „überschritten“

oder der Schallschutz sei „optimal“ geregelt. Sol-

che Formulierungen sind nach den Erfahrungen

der ARGE Baurecht nicht aussagekräftig und sor-

gen häufig für Streit, weil sie keine nachprüf-

baren Schallschutzwerte festlegen.

Woran soll sich der Bauherr in solch einem

Fall orientieren? Welches Maß an Schallschutz

kann er verlangen – und gegebenenfalls auch

einklagen? Hilfreich ist nach Ansicht der ARGE

Baurecht in diesem Zusammenhang das jüngste

Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juli

diesen Jahres (Az.: 18 O 2325/08): Es bestätigt

die mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass

der geschuldete Schallschutz durch Auslegung

des gesamten Vertrages in Zusammenschau mit

dem Verkaufsprospekt ermittelt werden muss.

Das kann sogar dann gelten, wenn in der Bau-

beschreibung ausdrücklich ausgeführt ist, dass

die Werte der DIN 4109, Tabelle 3 maßgeblich

sind. Die Mindestschalldämmmaße der DIN

4109 Tabelle 3 (1989) entsprechen − so die

Richter − nicht den anerkannten Regeln der

Technik und selbst für eine einfache Wohnung

nicht dem üblichen Qualitäts- und Komfort-

standard, sondern markieren nur die Grenze

zum Unzumutbaren.

Immobilienkäufer und Bauherren brauchen

also gute Beratung! Nur wer seinen Vertrag vorab

und fachkundig prüfen lässt, der hat hinterher

auch die Gewähr, in seiner Wohnung wirklich

bestmögliche Schallschutzwerte zu erreichen.

Die Fachleute wissen, wie optimaler Schallschutz

bautechnisch erreicht – und wie er korrekt for-

muliert im Vertrag festgeschrieben werden kann.

Quelle: ARGE Baurecht

Eine Gewährleistungsbürgschaft

über sieben Prozent der Auftrags-

summe ist unwirksam

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers eines Bauvertrages enthaltene Ver-

tragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche

bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszah-

lung des Auftraggebers in Höhe

von sieben Prozent der Auf-

trags- bzw. Abrechnungssumme

durch Bürgschaften gesichert

sind, benachteiligen den Auf-

tragnehmer unangemessen und

sind daher unwirksam.

Diese Klarstellung traf der

Bundesgerichtshof (BGH) und

gab damit einem Auftragneh-

mer recht. Die Richter argu-

mentierten damit, dass sich

in der Praxis der privaten Bau-

wirtschaft zur Absicherung der

dem Auftraggeber nach Ab-

nahme zustehenden Gewährleistungsansprüche

die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

von höchstens 5 % der Auftrags- bzw. Abrech-

nungssumme durchgesetzt habe. Diese Höhe

der Sicherheit trage dem Umstand Rechnung,

dass das Sicherungsinteresse des Auftraggebers

nach der Abnahme deutlich geringer ist als in

der Vertragserfüllungs-

phase. Sie nehme vor

allem Rücksicht darauf,

dass die Belastung des

Auftragnehmers durch

Sicherheiten nach der

Abnahme schon mit

Rücksicht darauf, dass

er den Vertrag erfüllt

hat und dem Auftrag-

geber wegen des ge-

schuldeten Werklohns

auch noch Leistungs-

verweigerungsrechte

zustehen können, ge-

ring zu halten ist.

Dazu zähle auch eine

Belastung mit Aval-

zinsen. Eine deutlich

höhere Sicherung über

einen Zeitraum weiter über die Abnahme hinaus

sei daher nicht mehr hinnehmbar.

BGH, Urteil vom 01.10.2014, VII ZR 164/12

Dachstuhl-, Gauben- und Dämm-

arbeiten müssen bei einem gemein-

samen Auftrag verbunden sein

Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung

von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten

beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie)

Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten un-

tereinander.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesge-

richt (OLG) Nürnberg. Die Richter begründeten

ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls die

drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers

beziehungslos nebeneinander stehen würden.

Es erscheine in einem solchen Fall fernliegend,

dass die Anschlüsse der drei Bereiche unterei-

nander durch den Auftraggeber oder einen an-

deren Unternehmer ausgeführt werden sollen.

OLG Nürnberg,

Beschluss vom 18.03.2014, 13 U 1764/12

Wie erfolgt die Abrechnung bei Teil-

kündigung des Pauschalpreisvertrages

Strittig ist oft, wie ein Pauschalvertrag nach

einer Teilkündigung abzurechnen ist. Der Bun-

desgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung

hierzu getroffen.

Die Richter entscheiden, dass der Werklohn-

anspruch des Unternehmers auch auf die Weise

berechnet werden könne, dass die nicht erbrachte

Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung

abgezogen wird. Voraussetzung für die Vorgehens-

weise sei aber, dass lediglich ganz geringfügige

Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen

Verschiebungen zulasten des Bestellers verdeckt

werden können.

BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12

Assekuranzkontor Sieg

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